No-show Musterklauseln
No-show. 13.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, sind als Entschädigungspauschale 100 % des Reisepreises zu entrichten.
No-show. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 100% des Gesamtreisepreises. Zusätzlich wird die Bearbeitungsgebühr (€ 29) und die Prämie, der bei Buchung ev. abgeschlossenen Reiseversicherung (€ 63), verrechnet.
No-show. 16.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
No-show. No-Show liegt vor, wenn der Buchende nicht im vereinbarten Zeitraum der Reservierung eintrifft. In diesem Fall hat die Betreiberin des Campingplatzes Anspruch auf das Entgelt in Höhe einer Übernachtung.
No-show. Wenn der Kunde zur Abreise nicht oder zu spät erscheint, kann keine Rückerstattung des Tour Preises gewährt werden.
No-show. Erklärt der Aussteller, dass er am Vertrag über die Anmietung von Standflächen nicht festhalten wolle (z. B. durch Kündi- gungs- oder Rücktrittserklärung) bzw. sagt er seine Teilnahme an der Veranstaltung ab oder nimmt er - ohne abzusagen - an der Veranstaltung nicht teil (No-Show), so ist diese Erklärung bzw. dieses Verhalten des Ausstellers- unabhängig davon, ob er hierzu berechtigt ist – als endgültiger Verzicht auf die Nutzung der Ausstellungsflächen und die Teilnahme an der Veranstal- tung zu verstehen. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, die Ausstellungsfläche anderweitig zu nutzen, insbesondere an Dritte zu vermieten. Besteht zugunsten des Ausstellers kein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht nach § 8, bleibt seine Verpflichtung zur vollständigen Zahlung der Miete gemäß § 6,
6.1 unberührt. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er durch eine Weitervermietung der Ausstellungsflä- che an Dritte erlangt.
No-show. Bei Nichterscheinen des Gastes (No Show) Bei mehrtägigen garantierten Reservierungen werden bei Nichtanreise alle Folgenächte ab inklusive der zweiten Nacht storniert und dem Xxxx steht kein Anspruch auf die Folgenächte zu. Der Xxxx zahlt bei Nichtanreise einen Betrag in Höhe der ersten Nacht.
No-show. 18.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt oder am Tag des Campstarts, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 100 % des Reisepreises.
No-show. 16.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Hier können Entschädigungspauschalen vereinbart werden. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigungspauschalen kann festgehalten werden, dass die Stornosätze der ARB 92 bisher vor Gericht nicht beanstandet wurden.
No-show. 16.1. No-Show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleitung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er den vollen Reisepreis zu bezahlen.