No-show Musterklauseln

No-show. 13.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, sind als Entschädigungspauschale 100 % des Reisepreises zu entrichten.
No-show. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 100% des Gesamtreisepreises. Zusätzlich wird die Bearbeitungsgebühr (€ 29) und die Prämie, der bei Buchung ev. abgeschlossenen Reiseversicherung (€ 63), verrechnet.
No-show. 16.1 No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: Den gesamten Reisepreis
No-show. No-Show liegt vor, wenn der Buchende nicht im vereinbarten Zeitraum der Reservierung eintrifft. In diesem Fall hat die Betreiberin des Campingplatzes Anspruch auf das Entgelt in Höhe einer Übernachtung.
No-show. 18.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt oder am Tag des Campstarts, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 100 % des Reisepreises.
No-show. Bei Nichterscheinen des Gastes (No Show) Bei mehrtägigen garantierten Reservierungen werden bei Nichtanreise alle Folgenächte ab inklusive der zweiten Nacht storniert und dem Xxxx steht kein Anspruch auf die Folgenächte zu. Der Xxxx zahlt bei Nichtanreise einen Betrag in Höhe der ersten Nacht.
No-show. 13.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Sofern der Reisende nicht bis spätestens 24:00 Uhr des Anreisetages den Check-In Prozess durchläuft, gilt er als „No Show“ und der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, das entsprechende Zimmer – nach Möglichkeit – vor Ort weiter zu verkaufen. Ist somit klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 85% des Gesamtreisepreises. Zusätzlich wird die Prämie der bei Buchung ev. ab- geschlossenen Versicherung verrechnet. (Preis für die Versicherung lt. jeweiligem, produktbezogenem Angebot)
No-show. Wenn der Kunde zur Abreise nicht oder zu spät erscheint, kann keine Rückerstattung des Tour Preises gewährt werden.
No-show. Erklärt der Aussteller, dass er am Vertrag über die Anmietung von Standflächen nicht festhalten wolle (z. B. durch Kündi- gungs- oder Rücktrittserklärung) bzw. sagt er seine Teilnahme an der Veranstaltung ab oder nimmt er - ohne abzusagen - an der Veranstaltung nicht teil (No-Show), so ist diese Erklärung bzw. dieses Verhalten des Ausstellers- unabhängig davon, ob er hierzu berechtigt ist – als endgültiger Verzicht auf die Nutzung der Ausstellungsflächen und die Teilnahme an der Veranstal- tung zu verstehen. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, die Ausstellungsfläche anderweitig zu nutzen, insbesondere an Dritte zu vermieten. Besteht zugunsten des Ausstellers kein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht nach § 8, bleibt seine Verpflichtung zur vollständigen Zahlung der Miete gemäß § 6, 6.1 unberührt. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er durch eine Weitervermietung der Ausstellungsflä- che an Dritte erlangt.
No-show. Im Falle eines Nichterscheinens trotz Buchung eines Kurses und der Kurs ist ausgebucht – somit für ein anderes Mitglied keine Möglichkeit besteht den Kurs zu buchen – berechnen wir bei bestehendem Argo Unlimited Tarif eine Gebühr von 7,50€; Inhaber des 9x im Monat, 5x im Monat, einer 10er Karte oder eines Drop-Ins verlieren einen Credit ihres Buchungskontingentes. Foto/Videorechte Foto- und Videoaufnahmen sind üblicher Bestandteil der Trainingseinheiten. Das Mitglied ist darüber informiert worden, dass für eine Veröffentlichung der angefertigten Aufnahmen eine so genannte Übertragung der Rechte am Bild erforderlich ist und erklärt sich hiermit unwiderruflich mit einer uneingeschränkten, zeitlich und örtlich unbegrenzten Veröffentlichung der angefertigten Aufnahmen, auch für Xxxxxxxxxxx jeder Art einverstanden. Die Argo Athletics GmbH ist alleiniger Urheber.