Notverglasung / Notverschalung. Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
Notverglasung / Notverschalung. Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.
Notverglasung / Notverschalung. Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach § 5 Pkt. 1 selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
Notverglasung / Notverschalung. Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschlie- ßen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalun- gen nach 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderli- chen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten gel- tend machen.
Notverglasung / Notverschalung. Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann von Ihnen in Auftrag gegeben und als not- wendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
Notverglasung / Notverschalung. Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notvergla- sungen und Notverschalungen) können vom Versiche- rungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
Notverglasung / Notverschalung. Das vorläufige Verschließen von Öff- nungen (Notverglasungen und Not- verschalungen) können vom Versiche- rungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
Notverglasung / Notverschalung. Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasun- gen und Notverschalungen, siehe „Verweis“) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendi- ge versicherte Kosten geltend gemacht werden.
Notverglasung / Notverschalung. Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasun- gen und Notverschalungen) kann vom Versicherungsneh- mer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kos- ten geltend gemacht werden.
Notverglasung / Notverschalung. Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverscha- lungen, siehe Abschnitt A § 4 Nr. 1 a) kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.