Nutzungsgebühren. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil A aufgeführt sind.
(2) Jede Partei gewährleistet, dass die Nutzungsgebühren, die ihre für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei für die Nutzung von Flugnavigations- und Flugverkehrskontroll diensten erheben können, kostenbezogen und nicht diskriminierend sind. In jedem Fall dürfen die Bedingungen für die Festlegung derartiger Gebühren für die Luftfahrtunternehmen der anderen Partei nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die anderen Luftfahrtunternehmen gewährt werden.
(3) Jede Partei gewährleistet, dass die Nutzungsgebühren, die ihre für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei für die Nutzung von Flughafeninfrastrukturen und -diensten, von Luftsicherheitseinrichtungen und -diensten und damit verbundenen Einrichtungen und Diensten erheben können — ausgenommen die Gebühren, die für die in Artikel 9 Absatz 7 genannten Dienste erhoben werden — nicht ungerechtfertigt diskriminierend, nicht diskriminierend aufgrund der Staatszugehörigkeit und gleichmäßig auf die Nutzerkategorien verteilt sind. Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 bemessen sich diese Nutzungsgebühren nach den Vollkosten, die den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen durch die Bereitstellung angemessener Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf dem Flughafen oder an Flughäfen mit einem gemeinsamen Gebührensystem entstehen, gehen aber nicht darüber hinaus. Diese Nutzungsgebühren können eine angemessene Kapitalrendite nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und Dienste, für die diese Nutzungsgebühren erhoben werden, werden effizient und wirtschaftlich bereitgestellt. In jedem Fall dürfen die Bedingungen für die Erhebung dieser Nutzungsgebühren für die Luftfahrtunternehmen der anderen Partei nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die anderen Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung gewährt werden.
(4) Jede Partei schreibt vor, dass zwischen den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Hoheitsgebiet und den Luftfahrtunternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen benutzen, Konsultationen stattfinden und die Informationen ...
Nutzungsgebühren. Zurzeit werden keine Nutzungsgebühren erhoben. Es gilt jedoch das Prinzip des „Nehmens und Gebens“. D.h. bei einer etwaigen Umgestaltung mitzuhelfen oder den Raum sauber zu hinterlassen versteht sich von selbst.
Nutzungsgebühren. 1. Um den Einstieg in den Golfsport zu fördern, wird dem Golfspieler ein „Schnupperjahr“ zu besonderen Konditionen angeboten. Das Schnupperjahr beginnt am Tage der Unterzeichnung dieses Nutzungsvertra- ges und endet am 31.12. des gleichen Kalenderjahres. Die Gebühren hierfür ergeben sich aus der jeweils gültigen Gebührentabelle.
2. Der Golfspieler, der Gesellschafter der KG ist, bezahlt eine jährliche Platzerhaltungsgebühr. Die Höhe der Platzerhaltungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührentabelle.
3. Der Golfspieler, der nicht Gesellschafter der KG ist, bezahlt ebenfalls die jährliche Platzerhaltungsgebühr sowie eine zusätzliche Jahresgebühr, deren Höhe sich ebenfalls aus der jeweils gültigen Gebührentabelle ergibt.
4. Der Golfspieler, der nicht Gesellschafter der KG ist, kann in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der KG Gesellschaftsanteile der KG erwerben, sofern Anteile verfügbar sind.
5. Als ordentliches Mitglied ist der Erwerb von zwei Gesellschaftsanteilen, als auswärtiges Mitglied ist der Erwerb von einem Gesellschaftsanteil erforderlich. Ein Gesellschaftsanteil hat den Nominalwert von (DM 5000) = Euro 2.556,46. Als auswärtiges Mitglied wird anerkannt, dessen Wohnsitz (Erst oder Zweitwohn- sitz) mehr als 100 km Luftlinie von Hof entfernt ist.
6. Kommt für einen Golfspieler eine Beteiligung an der KG nicht in Frage, so erhält er zu den in Ziffer IV/3 genannten Bedingungen die entsprechenden sachlichen Nutzungsrechte, welche in Ziffer II dieses Vertra- ges dokumentiert sind.
7. Die jeweils festgesetzten Jahresgebühren und Beiträge werden vier Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Geschäftsführung und Beirat der KG können die jährlich fällig werdenden Beträge ange- messen verändern, sofern dies die Betriebskosten bzw. das Leistungsangebot der KG erforderlich machen.
8. Sofern die KG spezielle Dienste und Sachleistungen, insbesondere Ausrüstungsgegenstände, Übungsbälle, Garderobenschränke, Caddieboxen, Trollies, Carts und dergleichen anbietet, so sind diese vom Golfspieler im Fall der Inanspruchnahme gemäß den von der KG jährlich festzusetzenden Gebühren und Preisen ge- sondert zu bezahlen.
Nutzungsgebühren. Für die Nutzung des Gemeinschaftsraums ist je nach Anzahl der gebuchten Nutzungsstunden ein Entgelt zu zahlen. Der Preis pro Stunde beträgt 10,00 € (inkl. 19 % USt). Der Preis für einen ganzen Tag (8.00 – 24.00 Uhr) beträgt 40,00 € (inkl. 19% USt). Der Feierabendtarif (18.00 – 24.00 Uhr) beträgt 25 € (inkl. 19% USt.). Wird der Gemeinschaftsraum durch den Nutzer länger genutzt, als es der vertraglich vereinbarten Nutzungszeit entspricht, ist durch den Nutzer je angefallene Stunde der Überschreitung des Nutzungszeitraums ein weiteres Nutzungsentgelt in Höhe von 10,00 € (inkl. 19 % USt) je Stunde zu entrichten. Das Nutzungsentgelt wird gegenüber dem Nutzer mittels Rechnung abgerechnet. Das Nutzungsentgelt ist zum in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung auf die in der Rechnung angegebene Bankverbindung fällig und zahlbar. Bei verspäteter Zahlung ist die jENERGIE GmbH berechtigt, Mahnkosten in Höhe von 3,00 € je Mahnung zu erheben. Bei Zahlungsverzug sind zudem Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (bei Unternehmen in Höhe von 9 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 247, 288 BGB zu entrichten. Dies gilt unbeschadet weitergehender Ansprüche der jENERGIE GmbH.
Nutzungsgebühren. Die Nutzungsgebühr beträgt 150,00 Euro inklusive Reinigung . Mitgebrachte Flaschen, Gläser, Xxxxxx etc. sowie aufwendiger Raum- und Tischschmuck sind vom Nutzer selbst zu entsorgen. Alternativ kann die Entsorgung von Xxxxxxxx durch den FSV Algermissen gegen eine Pauschale von 20,00 Euro vereinbart werden.
Nutzungsgebühren. Die NSO schuldet SBA wiederkehrende Nutzungsgebühren. Die Gebühren und Konditionen können den jeweils aktuellen Preislisten von SBA entnommen werden Zusätzliche Dienstleistung wie Installation von SDC’s und / oder EDL werden von der NSO erbracht bzw. können bei SBA in Absprache bestellt werden.
Nutzungsgebühren. Für die Nutzung des Stadthofsaals (Veranstaltung / Proben) werden Gebühren gemäss Tarife erhoben. Die Zahlung der Gebühren ist gemäss Rechnung termingerecht zu begleichen. Trifft die Zahlung ver- spätet ein, ist der Betriebsleiter berechtigt, über das reservierte Datum entschädigungsfrei zu verfü- gen.
Nutzungsgebühren. Für die Nutzung der oben genannten Räume werden die folgenden Nutzungsgebühren gemäß der Festlegung in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Oberweis erhoben. Entsprechend den ausgewählten Räumen ergibt sich die Berechnung wie folgt: Miete für private Veranstaltungen kleiner Bürgersaal nur vorderer Teil (max. 40 Personen), inkl. Küche, Thekenbereich 150,00 € Miete für private Veranstaltungen großer Bürgersaal gesamt (max. 120 Personen) inkl. Küche, Thekenbereich 250,00 € Reinigung nach besenreiner Übergabe, pauschal wird durch die Ortsgemeinde durchgeführt und separat abgerechnet Kaution vorab, pauschal bar (siehe Hinweis unter Nr. 3) 200,00 € Heizkosten pauschal von Oktober bis April 40,00 € Kurzveranstaltung (Kaffee, z.B. Beerdigung/Taufe) 100,00 € Verbrauchspauschale bei Veranstaltung ortsansässiger Vereine (ausgenommen Jubiläumsveranstaltungen) 10 -100,00 € pro Tag * Als einheimisch gelten Bürger mit dem Erstwohnsitz in Oberweis. Eine Weitervermietung von Einheimischen an auswärtige Bürger zwecks Reduzierung der Nutzungsgebühren ist nicht gestattet. Auswärtige Personen zahlen 50€ mehr Miete für private Veranstaltungen und Kurzveranstaltungen.
Nutzungsgebühren. Für die Überlassung der Räumlichkeiten ist ein Entgelt in Höhe von 100€ + (200€ Kaution) für Nichtmitglieder des PSV Am Römerdenkmal e.V. 60€ für Mitglieder des PSV Am Römerdenkmal e.V. pro Tag fällig. +10€ für Grillgas pro Tag +15€ für pro Kiste Grillholz Anzahl: +70€ Heizkostenpauschale für den 1 Tag +50€ Heizkostenpauschale für jeden weiteren Tag Anzahl: Das macht für diesen Vertrag in Summe: Der Betrag ist bei Übergabe der Schlüssel an die Mieterin/den Mieter in Bar mitzubringen oder im Vorfeld auf das Konto des Vereins zu überweisen. Die Kaution wird auf dem selben weg erstattet, wie sie beim Vermieter eingeht. Mit den Nutzungsgebühren sind Nebenleistungen wie die übliche Reinigung der Räume und die Bereitstellung der verein- barten Ausstattung abgegolten.
Nutzungsgebühren. Die Nutzungsgebühren ergeben sich aus den gefahrenen Kilometern. Fahrten für Kirchengemeinden des Kirchenkreises: 0,10 € pro gefahrener Kilometer Fahrten für Einrichtungen und Kirchengemeinden anderer Kirchenkreise: 0,20 € pro gefahrener Kilometer andere Vereine, Einrichtungen, Privatnutzung: 0,30 € pro gefahrener Kilometer