Common use of Nutzungsrecht Clause in Contracts

Nutzungsrecht. (1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist der Vertragspartner für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zeitlich unbegrenzt berechtigt, die Software zur Nutzung auf einem Rechner zur Zeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vervielfältigen. Die Berechtigung gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechner um ein physisches oder virtuelles Gerät handelt. Er kann diese Befugnisse auch durch ihre Organe und Mitarbeiter sowie solche Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten bedient, ausüben lassen, nicht jedoch durch andere Personen. (2) Zu den gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören die Installation auf einen Datenträger des Rechners, das im Rahmen der Regelung des Abs. 1 auch mehrfache Übertragen der Software ganz oder in Teilen von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher und in der Folge in die CPU und die Grafikkarte des Rechners. (3) Ein etwaig erteilter Lizenzschlüssel dient dem erleichterten Nachweis der Berechtigung des Vertragspartners. Sein Besitz oder seine Verwendung allein gewähren kein Recht zur Nutzung der Software. Ein solches Recht folgt nur aus einer Vereinbarung mit der anaptis GmbH oder einer gesetzlichen Regelung. (4) Die eingeräumten Berechtigungen gelten nur für eine gewerbliche Nutzung. Eine private Nutzung ist unzulässig. (5) Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung duldet die anaptis GmbH die Nutzung in der vorbeschriebenen Weise. Die Duldung ist widerruflich, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises gerät. (6) Die Rechteeinräumung erfolgt zudem auflösend bedingt auf den Zeitpunkt der Installation einer ablauffähigen Version der Software im Rahmen der Nacherfüllung mit der Folge, dass der Vertragspartner die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte an der ursprünglichen Software verliert. (7) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software als Serversoftware zur Nutzung durch mehrere einzusetzen und/oder sie öffentlich zugänglich zu machen. (8) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, etwaig vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, der Vertragspartner ist hierzu aufgrund eines eigenen Rechts zur Mangelbeseitigung berechtigt. (9) Der Vertragspartner darf nach § 69d Abs. 2 UrhG eine Sicherungskopie erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen. Hat der Vertragspartner die Software in Erfüllung dieses Vertrages auf einem Datenträger erhalten, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Datenträgers, wenn dieser nicht mehr nutzbar ist. Hat der Vertragspartner die Software in Erfüllung dieses Vertrages im Wege des Downloads erhalten, tritt die Sicherungskopie an die Stelle eines Original- Datenträgers, wenn der Vertragspartner die Sicherungskopie berechtigt weitergibt und alle heruntergeladenen Softwarebestandteile unumkehrbar gelöscht hat. (10) Die in diesem Ziff. 5 enthaltenen urheberrechtlichen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich. (11) Die anaptis GmbH kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner nicht unerheblich gegen die vorstehenden Einsatzbeschränkungen oder sonstige vertragliche Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung des Nutzungsrechts verstößt. Die anaptis GmbH hat dem Vertragspartner vorher eine Nachfrist zur Aufhebung des Verstoßes zu setzen. Verstößt der Vertragspartner mehrfach gegen vorstehende Regelungen oder liegen besonders schwerwiegende Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, kann die anaptis GmbH den Rücktritt fristlos erklären. Der Vertragspartner hat der anaptis GmbH die Einstellung der Nutzung nach dem Rücktritt schriftlich zu bestätigen. (12) Sofern die anaptis GmbH nicht Hersteller der Software ist, gelten die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers ergänzend, die Vertragsbestandteil sind und dem Vertragspartner mit Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Bedingungen einzuhalten und keine Handlungen vorzunehmen, die hiergegen verstoßen würden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrecht. (1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, 5.1. Die SWU ist der Vertragspartner für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zeitlich unbegrenzt berechtigt, auf dem Grundstück des Eigentümers sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringen, die Software zur Nutzung erforderlich sind, um ein Glasfasernetz einschließlich der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem Rechner zur Zeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu vervielfältigenbetreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Berechtigung gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechner um ein physisches oder virtuelles Gerät handelt. Er kann diese Befugnisse auch Inanspruchnahme des Grundstücks durch ihre Organe Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und Mitarbeiter sowie solche Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten bedient, ausüben lassen, nicht jedoch durch andere Personenzumutbaren Belastung führen. (2) Zu den gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören die Installation 5.2. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf einen Datenträger des Rechners, das dem Grundstück und im Rahmen Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der Regelung SWU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigt. 5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des AbsEigentümers. 5.4. 1 auch mehrfache Übertragen Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Software ganz oder in Teilen von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in der Folge in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die CPU und die Grafikkarte des Rechners. (3) Ein etwaig erteilter Lizenzschlüssel dient dem erleichterten Nachweis der Berechtigung des Vertragspartners. Sein Besitz oder seine Verwendung allein gewähren kein Recht zur Nutzung der Software. Ein solches Recht folgt nur aus einer Vereinbarung mit der anaptis GmbH oder einer gesetzlichen Regelung. (4) Die eingeräumten Berechtigungen gelten nur für eine gewerbliche Nutzung. Eine private Nutzung ist unzulässig. (5) Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung duldet die anaptis GmbH die Nutzung in der vorbeschriebenen Weise. Die Duldung ist widerruflich, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises gerät. (6) Die Rechteeinräumung erfolgt zudem auflösend bedingt auf den Zeitpunkt der Installation einer ablauffähigen Version der Software im Rahmen der Nacherfüllung mit der Folge, dass der Vertragspartner die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte an der ursprünglichen Software verliert. (7) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software als Serversoftware zur Nutzung durch mehrere einzusetzen und/oder sie öffentlich zugänglich Leitungssicherheit gewährleisten zu machen. (8) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, etwaig vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, der Vertragspartner ist hierzu aufgrund eines eigenen Rechts zur Mangelbeseitigung berechtigt. (9) Der Vertragspartner darf nach § 69d Abs. 2 UrhG eine Sicherungskopie erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen. Hat der Vertragspartner die Software in Erfüllung dieses Vertrages auf einem Datenträger erhalten, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Datenträgers, wenn dieser nicht mehr nutzbar ist. Hat der Vertragspartner die Software in Erfüllung dieses Vertrages im Wege des Downloads erhalten, tritt die Sicherungskopie an die Stelle eines Original- Datenträgers, wenn der Vertragspartner die Sicherungskopie berechtigt weitergibt und alle heruntergeladenen Softwarebestandteile unumkehrbar gelöscht hat. (10) Die in diesem Ziff. 5 enthaltenen urheberrechtlichen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich. (11) Die anaptis GmbH kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner nicht unerheblich gegen die vorstehenden Einsatzbeschränkungen oder sonstige vertragliche Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung des Nutzungsrechts verstößt. Die anaptis GmbH hat dem Vertragspartner vorher eine Nachfrist zur Aufhebung des Verstoßes zu setzen. Verstößt der Vertragspartner mehrfach gegen vorstehende Regelungen oder liegen besonders schwerwiegende Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, kann die anaptis GmbH den Rücktritt fristlos erklärenkönnen. Der Vertragspartner hat der anaptis GmbH die Einstellung der Nutzung nach dem Rücktritt schriftlich zu bestätigen. (12) Sofern die anaptis GmbH nicht Hersteller der Software ist, gelten die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers ergänzend, die Vertragsbestandteil sind und dem Vertragspartner mit Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt werden. Der Vertragspartner Eigentümer verpflichtet sich, diese Bedingungen einzuhalten Vermessungen zuzulassen und keine Handlungen den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren. 5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt. 5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, die hiergegen verstoßen würdenauch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.

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Samples: Leistungsbeschreibung Für Die Installation Und Bereitstellung Eines Hausanschlusses, Gestattungs /Nutzungsvereinbarung

Nutzungsrecht. (1) Soweit vertraglich 3.1 Haben die Parteien die Überlassung der Software auf Dauer vereinbart, gewährt GBS dem Lizenznehmer mit dem rechtmäßigen Erwerb der Software ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares und mit der Einschränkung der Ziff. 7 dauerhaftes Nutzungsrecht an der Software, soweit nichts anderes vereinbart istvereinbart. 3.2 Haben die Parteien die Überlassung der Software auf Zeit vereinbart, gewährt GBS dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich befristetes und kündbares Nutzungsrecht an der Software in der vereinbarten Systemumgebung. Die Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung bedarf der Zustimmung von GBS. Ist eine vereinbarte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumgebung zulässig; hierdurch entsteht kein Anspruch von GBS auf zusätzliche Vergütung. 3.3 Der lizenzierte Umfang der Vertragspartner für das Gebiet bestimmungsgemäßen Nutzung der Bundesrepublik Deutschland zeitlich unbegrenzt Software entspricht der Gesamtanzahl der vom Lizenznehmer betriebenen Mailboxen. Bei Lizenznehmern der S-Finanzgruppe orientiert sich der lizensierte Umfang am Geschäftsvolumen des aktuellen Sparkassenfachhandbuchs und bei Lizenznehmern des Genossenschaftsverbundes am Geschäftsvolumen. Wird der lizenzierte Umfang überschritten, hat der Lizenznehmer dies GBS oder, wenn ein Dritter die Software überlassen hat, diesem zu melden. GBS oder der Dritte sind berechtigt, die Differenz für beide Seiten verbindlich in Rechnung zu stellen. Es ist bei Unternehmenslizenzen grundsätzlich eine durch den Lizenzgeber gegengezeichnete Liste oder Beschreibung der nutzungsberechtigten Teile als Anlage zur Lizenzvereinbarung zu führen. 3.4 Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software zur Nutzung auf einem Rechner zur Zeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen je Lizenzdatei, bei Unternehmenslizenzen je Nutzungsstelle Kopien zu vervielfältigenSicherungszwecken herzustellen. Die Berechtigung gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechner um ein physisches oder virtuelles Gerät handelt. Er kann diese Befugnisse auch durch ihre Organe und Mitarbeiter sowie solche Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten bedient, ausüben lassen, nicht jedoch durch andere Personen. (2) Zu den gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören die Installation auf einen Datenträger des Rechners, das im Rahmen der Regelung des Abs. 1 auch mehrfache Übertragen einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software ganz oder in Teilen von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher und in der Folge in die CPU und die Grafikkarte sind Teil des Rechners. (3) Ein etwaig erteilter Lizenzschlüssel dient dem erleichterten Nachweis der Berechtigung des Vertragspartners. Sein Besitz oder seine Verwendung allein gewähren kein Recht zur Nutzung der Software. Ein solches Recht folgt nur aus einer Vereinbarung mit der anaptis GmbH oder einer gesetzlichen Regelung. (4) Die eingeräumten Berechtigungen gelten nur für eine gewerbliche Nutzung. Eine private Nutzung ist unzulässig. (5) Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung duldet die anaptis GmbH die Nutzung in der vorbeschriebenen Weise. Die Duldung ist widerruflich, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises gerät. (6) Die Rechteeinräumung erfolgt zudem auflösend bedingt auf den Zeitpunkt der Installation einer ablauffähigen Version der Software im Rahmen der Nacherfüllung mit der Folge, dass der Vertragspartner die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte an der ursprünglichen Software verliert. (7) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software als Serversoftware zur Nutzung durch mehrere einzusetzen und/oder sie öffentlich zugänglich zu machen. (8) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, etwaig vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, der Vertragspartner ist hierzu aufgrund eines eigenen Rechts zur Mangelbeseitigung berechtigt. (9) Der Vertragspartner darf nach § 69d Abs. 2 UrhG eine Sicherungskopie erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen. Hat der Vertragspartner die Software in Erfüllung dieses Vertrages auf einem Datenträger erhalten, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Datenträgers, wenn dieser nicht mehr nutzbar ist. Hat der Vertragspartner die Software in Erfüllung dieses Vertrages im Wege des Downloads erhalten, tritt die Sicherungskopie an die Stelle eines Original- Datenträgers, wenn der Vertragspartner die Sicherungskopie berechtigt weitergibt und alle heruntergeladenen Softwarebestandteile unumkehrbar gelöscht hat. (10) Die in diesem Ziff. 5 enthaltenen urheberrechtlichen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich. (11) Die anaptis GmbH kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner nicht unerheblich gegen die vorstehenden Einsatzbeschränkungen oder sonstige vertragliche Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung des Nutzungsrechts verstößt. Die anaptis GmbH hat dem Vertragspartner vorher eine Nachfrist zur Aufhebung des Verstoßes zu setzen. Verstößt der Vertragspartner mehrfach gegen vorstehende Regelungen oder liegen besonders schwerwiegende Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, kann die anaptis GmbH den Rücktritt fristlos erklärenbestimmungsgemäßen Gebrauchs. Der Vertragspartner hat der anaptis GmbH die Einstellung der Nutzung nach dem Rücktritt schriftlich zu bestätigen. (12) Sofern die anaptis GmbH nicht Hersteller der Software ist, gelten die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers ergänzend, die Vertragsbestandteil sind und dem Vertragspartner mit Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt werden. Der Vertragspartner Lizenznehmer verpflichtet sich, diese Bedingungen einzuhalten durch angemessene technische und keine Handlungen vorzunehmenorganisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die hiergegen verstoßen würdenbestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist. 3.5 Die Nutzungsrechte werden mit Kauf oder Miete von einer zum Verkauf oder zur Vermietung autorisierten Stelle erworben. Macht der Lizenznehmer von seinem Recht auf Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Lizenzvereinbarung dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Alle vorhandenen Kopien der Software sind zu löschen oder an GBS zurückzugeben.

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Samples: Endnutzer Lizenzvereinbarung

Nutzungsrecht. (1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart istDer Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, ist seine Werke zum Zweck der Vertragspartner für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zeitlich unbegrenzt berechtigtÖffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die Software vom Grafik-Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesem Fall müssen die folgenden Punkte sinnge- mäß angewendet werden. › Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamt- honorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränk- tes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. › Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tra- gen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im verein- barten Umfang genutzt werden. › Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Grafik-Designers. Dieser darf seine Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch gegen den Grundsatz von Xxxx und Glauben ver- stieße. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu. › Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf einem Rechner zur Zeit Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar ein- geräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. › Die dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustim- mung des Grafik-Designers an Dritte entgeltlich oder unent- geltlich weitergegeben werden. › An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten er- wirbt der Auftraggeber kein Eigentum. › Xxxx der Auftraggeber nach Maßgabe Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der folgenden Bestimmungen zu vervielfältigenAuftraggeber die Übergabe der Compu- terdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Berechtigung gilt unabhängig davonEinräumung all dieser Rechte darf vom Grafik-Designer nicht verwehrt werden, ob es sich bei dem Rechner um wenn ihm ein physisches oder virtuelles Gerät handelt. Er kann diese Befugnisse auch durch ihre Organe und Mitarbeiter sowie solche Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten bedient, ausüben lassen, nicht jedoch durch andere Personen. (2) Zu den gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören die Installation auf einen Datenträger des Rechnersangemessenes Honorar, das im Rahmen auch den Verdienstentgang durch Wegfallen zukünftiger Auf- träge berücksichtigt, geboten wird. › Da der Regelung des Abs. 1 auch mehrfache Übertragen der Software ganz oder in Teilen von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher und in der Folge in die CPU Urheberschutz und die Grafikkarte des Rechners. (3) Ein etwaig erteilter Lizenzschlüssel dient dem erleichterten Nachweis gesetzlich geregelte Dauer der Berechtigung des Vertragspartners. Sein Besitz oder seine Verwendung allein gewähren kein Recht zur Nutzung der Software. Ein solches Recht folgt nur Nutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die sich aus Nutzungsvereinba- rungen ableiten, insbesondere aus einer Vereinbarung Ausweitung verein- barter oder widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung, erst mit dem Ende der anaptis GmbH oder einer gesetzlichen RegelungSchutzdauer und gehen auf die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner über. (4) Die eingeräumten Berechtigungen gelten nur für eine gewerbliche Nutzung. Eine private Nutzung ist unzulässig. (5) Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung duldet die anaptis GmbH die Nutzung in der vorbeschriebenen Weise. Die Duldung ist widerruflich, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises gerät. (6) Die Rechteeinräumung erfolgt zudem auflösend bedingt auf den Zeitpunkt der Installation einer ablauffähigen Version der Software im Rahmen der Nacherfüllung mit der Folge, dass der Vertragspartner die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte an der ursprünglichen Software verliert. (7) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software als Serversoftware zur Nutzung durch mehrere einzusetzen und/oder sie öffentlich zugänglich zu machen. (8) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, etwaig vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, der Vertragspartner ist hierzu aufgrund eines eigenen Rechts zur Mangelbeseitigung berechtigt. (9) Der Vertragspartner darf nach § 69d Abs. 2 UrhG eine Sicherungskopie erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen. Hat der Vertragspartner die Software in Erfüllung dieses Vertrages auf einem Datenträger erhalten, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Datenträgers, wenn dieser nicht mehr nutzbar ist. Hat der Vertragspartner die Software in Erfüllung dieses Vertrages im Wege des Downloads erhalten, tritt die Sicherungskopie an die Stelle eines Original- Datenträgers, wenn der Vertragspartner die Sicherungskopie berechtigt weitergibt und alle heruntergeladenen Softwarebestandteile unumkehrbar gelöscht hat. (10) Die in diesem Ziff. 5 enthaltenen urheberrechtlichen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich. (11) Die anaptis GmbH kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner nicht unerheblich gegen die vorstehenden Einsatzbeschränkungen oder sonstige vertragliche Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung des Nutzungsrechts verstößt. Die anaptis GmbH hat dem Vertragspartner vorher eine Nachfrist zur Aufhebung des Verstoßes zu setzen. Verstößt der Vertragspartner mehrfach gegen vorstehende Regelungen oder liegen besonders schwerwiegende Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, kann die anaptis GmbH den Rücktritt fristlos erklären. Der Vertragspartner hat der anaptis GmbH die Einstellung der Nutzung nach dem Rücktritt schriftlich zu bestätigen. (12) Sofern die anaptis GmbH nicht Hersteller der Software ist, gelten die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers ergänzend, die Vertragsbestandteil sind und dem Vertragspartner mit Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Bedingungen einzuhalten und keine Handlungen vorzunehmen, die hiergegen verstoßen würden.

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