Nächtigungsgeld. Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche zulässigerweise angeordnet wird (Pkt. 2.), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von € 15,00. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein angemessenes Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden.
Nächtigungsgeld. Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von € 17,93. 9a. Wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht außer Haus nächtigt, besteht an Stelle des Nächtigungsgeldes Anspruch auf Fahrtkostenersatz (Kilometergeld) gemäß Abschnitt VIII Pkt. (Punkt) 8 für die Strecke vom nicht ständigen Arbeitsplatz zur Wohnung und zurück. Dieser Anspruch ist der Höhe nach mit dem jeweiligen Nächtigungsgeld limitiert. Wird durch diesen Fahrtkostenersatz (Kilometergeld) das Nächtigungsgeld der Höhe nach nicht voll ausgeschöpft, gebührt dem Arbeitnehmer der Differenzbetrag als weiterer pauschaler Auslagenersatz.
Nächtigungsgeld. Wenn eine Nächtigung angeordnet wird oder erfor- derlich ist, gebührt Nächtigungsgeld. Dieses beträgt in Österreich € 18,82 pro Nacht; für die ersten 7 Kalendertage einer Dienstreise € 30,96 pro Nacht. In den übrigen EU-Staaten (Stand 1. 5. 2015) und Liechtenstein, Norwegen sowie Schweiz besteht An- spruch auf Nächtigungsgeld in der Höhe der Gebüh- renstufe 3 der Bundesbediensteten für den betreffen- den Staat, jedoch mindestens € 18,82 pro Nacht; für die ersten 7 Kalendertage einer Dienstreise mindes- tens € 30,9628) pro Nacht. Ab dem 29. Tag der Dienst- reise darf das Nächtigungsgeld der Gebührenstufe 3 für den jeweiligen EU-Staat um 10 % verringert wer- den, jedoch € 18,82 nicht unterschreiten28) Verlässt die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer das Reiseziel wegen Wochenendruhe (Wochen-, Ersatzru- he), Feiertagsruhe, Zeitausgleich, Urlaub, Krankheit, Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Grün- den oder zur höchstens eintägigen Berichterstattung, beginnt die Zählung der Kalendertage nach der Rückkehr zum Reiseziel nicht neu. Dies gilt auch dann, wenn während solcher Zeiten kein Nächtigungsgeld bezahlt wird. Die Zählung der Kalendertage beginnt hingegen neu, wenn die Dienstreise an einem anderen Ort fortgesetzt wird. Ist die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um das Nächtigungsgeld ein angemessenes Quartier zu erhalten, sind die Nächtigungskosten ge- gen Beleg zu erstatten, wobei die Kosten so gering als möglich zu halten sind. Dienstreisen in Drittstaaten29)
Nächtigungsgeld. Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftskosten einschließlich der Kosten des Frühstücks, bei Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Das Nächti- gungsgeld wird dann angewiesen, wenn kein Übernachtungsbeleg vorgewiesen wird. Höhere, belegte Übernachtungsrechnungen werden bei besonderen Umständen, soweit zumutbar, ver- gütet. Das tarifliche Nächtigungsgeld wird auch dann bezahlt, wenn bei Nachtfahrten der Antritt vor und die Beendigung nach 24:00 Uhr erfolgt, soweit für diese betreffende Nacht keine anderen Übernachtungskosten verrechnet werden.
Nächtigungsgeld. Wenn eine Nächtigung angeordnet wird oder erforderlich ist, gebührt Nächtigungsgeld. Dieses beträgt in Österreich € 18,82 pro Nacht; für die ersten 7 Kalendertage einer Dienst-
Nächtigungsgeld. Die im Rahmen von Dienstreisen anfallenden Nächti- gungskosten werden entweder bei Bestätigung der tatsächlichen Nächtigung mit den Pauschalsätzen ge- mäß § 26 EStG (zB Inlandsnächtigung dzt € 15,00) oder gegen Bestätigung der tatsächlichen Kosten der Nächtigung durch die Quartiergeberin bzw den Quartiergeber (Originalbelege) abgegolten. Bei der Abrechnung nach Aufwand muss die Höhe der Übernachtungskosten in jedem Fall durch eine ord- nungsgemäß erstellte Rechnung einer gewerblichen Vermieterin bzw eines gewerblichen Vermieters nach- gewiesen werden. Die Rechnung muss auf den Namen der bzw des Reisenden ausgestellt sein. Die Art der Unterbringung hat in einem angemesse- nen Verhältnis zum jeweiligen Reisezweck zu stehen. Zu den Kosten der Übernachtung zählt der Preis für die Unterkunft inkl Mehrwertsteuer sowie eventuelle Bedienungszuschläge. Die Hotelkosten müssen ange- messen sein; die Obergrenze (= das Fünffache des steuerlich zulässigen Pauschalbetrages) sollte nicht überschritten werden. Wird die Obergrenze doch überschritten, so ist eine Begründung erforderlich.
Nächtigungsgeld. Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Unter- kunftskosten bzw bei angeordneten Nachtfahrten (Fahrten während der Nacht, wenn wenigstens drei Fahrstunden in den Zeitraum 19.00 bis 6.00 Uhr fallen) für den anfallenden Mehraufwand. Die Höhe des Nächtigungsgeldes (einschließlich der Kosten für das Frühstück) richtet sich nach der RGV in der jeweils gültigen Fassung. Wird von der Arbeitge- berin /vom Arbeitgeber eine adäquate Nächtigungs-
Nächtigungsgeld. Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche zulässigerweise angeordnet wird (Pkt. 2.), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von ................................................ € 15,00. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein angemessenes Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden.
Nächtigungsgeld. Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigung außer Haus erfordert, oder eine solche angeordnet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht in
Nächtigungsgeld. 1. Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer/innen unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 3 erster Satz ein Übernachtungsgeld von € 15,00 je Kalendertag, sofern eine auswärti- ge Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.
2. Ist der/die Arbeitnehmer/in nicht in der Lage, um diesen Betrag eine zeitgemäße Un- terkunft zu finden, werden die tatsächlich erforderlichen Übernächtigungskosten gegen Beleg vergütet. Nicht notwendige Mehrausgaben sind zu vermeiden.
1. Der/die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf Bezahlung der Wegzeit vom ständigen Ar- beitsplatz zur Arbeitsstelle vor und nach Schluss der Arbeitszeit nach dem einfachen Stundenlohn, wenn die Arbeitsstelle vom ständigen Arbeitsplatz mehr als 2,5 km Weg- strecke entfernt ist.
2. Die Wegzeit kann durch Bezahlung der Fahrtspesen oder durch Beistellung einer Fahrgelegenheit entsprechend herabgemindert werden.
1. Für den Urlaub der Arbeitnehmer/innen gelten die Bestimmungen des Urlaubsgeset- zes 1977 (BGBl. Nr. 390/1976) in der geltenden Fassung.
2. Für die Parkettbodenlegerbetriebe gelten die jeweiligen Bestimmungen des Bauar- beiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG). Für die Mitgliedsbetriebe der Lan- desinnung Wien der Tischler und Holzgestalter kommen die Bestimmungen des An- hanges III zur Anwendung.
1. Die Bestimmung gilt für die dem Urlaubsgesetz 1977 (XXXx.Xx. 390/1976) in der gel- tenden Fassung unterliegenden Arbeitnehmer/innen.
2. Alle Arbeitnehmer/innen erhalten einmal in jedem Kalenderjahr zu ihrem gemäß Ur- laubsgesetz gebührenden Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss.
3. Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4,33 Wochenlöhne bzw. ein monatliches Lehrlings- einkommen.
4. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubs fällig. Wird der Urlaub in Teilen ge- währt, gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses.
5. Wird in einem Kalenderjahr ein Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss am Ende des Kalenderjahres fällig.
6. Die Berechnung des Urlaubszuschusses (Wochenlohn) erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
7. Zwischen Arbeitgeber/in und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht, mit dem/ der Arbeitnehmer/in) kann vereinbart werden, dass die Auszahlung des Urlaubszuschusses zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt, wenn aus innerbetrieblichen Gründen bei Urlaubs- antritt die Auszahlung nicht möglich ist. In diesem Falle ist der Urlaubszusc...