Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles (1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor- gen; (2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzei- gen; (3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebe- nenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; (4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsneh- mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; (5) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (6) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (7) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren. (8) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Un- tersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (9) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschatfung ihm billigerweise zugemutet werden kann; (10) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufge- botsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Appears in 1 contract
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
(1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor- gensorgen;
(2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – - anzuzei- gen;
(3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – - gegebe- nenfalls auch mündlich oder telefonisch – - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
(4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
(5) Schäden Schaden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
(6) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
(7) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren.
(8) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – - auf Verlangen in Schriftform – - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Un- tersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
(9) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschatfung Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
(10) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufge- botsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen tatsachlichen und rechtlichen Umständen Umstanden möglich ist.
Appears in 1 contract
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
(1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor- gensorgen;
(2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzei- genanzuzeigen;
(3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung Schadenabwendung / -minderung – gegebe- nenfalls ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
(4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderungSchadenabwendung / -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen ; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
(5) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
(6) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
(7) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind ; sind Veränderungen unumgänglich, sind ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren.;
(8) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Un- tersuchung Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
(9) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschatfung Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
(10) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufge- botsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Abs. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Appears in 1 contract
Samples: Bauleistungsversicherung
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
(1A) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor- gensorgen;
(2B) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzei- gen;telefonisch
(3C) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebe- nenfalls gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;telefonisch
(4D) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
(5E) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
(6F) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
(7G) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren.;
(8) H) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist ist, sowie jede Un- tersuchung Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
(9I) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschatfung ihm billigerweise zugemutet werden kann;Beschaffung ihm
(10J) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufge- botsfähige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)