Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte „Rahmenschlösser“) gelten nicht als eigenständige Schlösser.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte „RahmenschlösserRah- menschlösser“) gelten nicht als eigenständige Schlösser.
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Samples: Hausrat Versicherung, Wohngebäude Versicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges eigen- ständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. SicherungseinrichtungenSicherungseinrich- tungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. z.B. sogenannte so genannte „Rahmenschlösser“) gelten nicht als eigenständige eigenstän- dige Schlösser.
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Samples: Insurance Agreement
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und / den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad / dem Fahrradanhänger verbunden sind (z. B. sogenannte sog. „Rahmenschlösser“) gelten nicht als eigenständige Schlösser.
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Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss Fahr- radschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden verbun- den sind (z. z.B. sogenannte sog. „Rahmenschlösser“) ), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
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Samples: Hausratversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges eigenstän- diges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte sog. „RahmenschlösserRahmen- schlösser“) ), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte sog. „RahmenschlösserRah- menschlösser“) gelten nicht als eigenständige Schlösser. Das Gleiche gilt für den Anhänger.
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Samples: Hausratversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. z.B. sogenannte sog. „Rahmenschlösser“) gelten nicht als eigenständige Schlösser. b) Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch und besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen des Fahrrades zu nutzen, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukommen und das Fahrrad dort gemäß a) gegen Diebstahl zu sichern.
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Samples: Hausrat Versicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad Fahr- rad verbunden sind (z. z.B. sogenannte sog. „Rahmenschlösser“) ), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
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Samples: Hausratversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss Fahr- radschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. z.B. sogenannte sog. „Rahmenschlösser“) ), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
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Samples: Hausratversicherung