Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. 11.1 Der Versicherungsnehmer oder Berechtigte hat 11.1.1 jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; 11.1.2 Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z. X. Xxxx, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen und Weisungen des Versicherers zu beachten; 11.1.3 alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. 11.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beherbergungsbetriebes einge- treten sind, müssen diesem unverzüglich gemeldet werden. Dem Versich- erer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. 11.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Raub, vor- sätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste der in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer oder Berechtigte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen und dem Versicherer den Nachweis einzureichen. 11.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit 11.4.1 aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versiche- rer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 11.4.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs- obliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 11.4.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- genheit arglistig verletzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 11.4.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 11.5 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der Polizei- dienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sa- chen verweigert werden.
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Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. 11.1 B.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles B.3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- cherungsfalles
B.3.3.2.1 Der Versicherungsnehmer muss jeden Versicherungs- fall unverzüglich anzeigen. Eine telefonische Meldung über die Service-Hotline genügt hierfür. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet. Dies gilt auch, wenn noch keine Ansprüche geltend gemacht wurden bzw. wenn der Versicherungsnehmer keine Entschädi- gungsansprüche geltend macht.
B.3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft zu erteilen und sämtliche Unterlagen zu überlassen, die zur Fest- stellung des Versicherungsfalls oder Berechtigte hatdes Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind sowie jede Unter- suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
11.1.1 jeden Schadenfall B.3.3.2.3 Schäden aufgrund von strafbaren Handlungen gegen das Eigentum oder das Vermögen hat der Versi- cherungsnehmer unverzüglich dem Versicherer der zuständigen Behörde anzuzeigen;.
11.1.2 Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und B.3.3.2.4 Der Versicherungsnehmer hat dafür zu mindernsorgen, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z. X. Xxxxdass der Schaden, Postsofern möglich, Reedereiabgewendet oder gemin- dert wird. Soweit zumutbar, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen und hat der Versicherungs- nehmer Weisungen des Versicherers zu beachten;
11.1.3 alles befolgen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer über den Schaden ausführlich und wahrheitsgemäß zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kannberichten und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Er hat alle BelegeAlle Umstände, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
11.2 Schäden, Ansicht des Versicherers für die im Gewahrsam eines Beherbergungsbetriebes einge- treten Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen diesem unverzüglich gemeldet mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Dokumente übersendet werden. Dem Versich- erer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichenSparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Internet-Schutz Ausgabe Februar 2018
B.3.3.2.5 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver- sicherers einem anderen als dem Versicherungs- nehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B.3.3.1 und B.3.3.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän- den möglich ist.
11.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Raub, vor- sätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste der in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer oder Berechtigte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen und dem Versicherer den Nachweis einzureichen.B.3.3.3.1 Kündigung bei Obliegenheitsverletzung
11.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
11.4.1 aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versiche- rer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
11.4.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat B.3.3.3.2 Leistungsfreiheit bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs- obliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
11.4.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- genheit arglistig verletzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 11.4.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
11.5 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der Polizei- dienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sa- chen verweigert werden.Obliegenheitsverletzung
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. 11.1 Der Versicherungsnehmer oder Berechtigte hat
11.1.1 jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
11.1.2 Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere insbeson- dere Ersatzansprüche gegen Dritte (z. X. Xxxx, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen und Weisungen des Versicherers zu beachten;
11.1.3 alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
11.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beherbergungsbetriebes einge- treten sind, müssen diesem unverzüglich gemeldet werden. Dem Versich- erer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
11.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Raub, vor- sätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste der in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer oder Berechtigte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen und dem Versicherer den Nachweis einzureichen.
11.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
11.4.1 aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versiche- rer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
11.4.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs- obliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
11.4.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- genheit arglistig verletzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 11.4.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
11.5 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der Polizei- dienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sa- chen verweigert werden.
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Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. 11.1 9.1 Der Versicherungsnehmer oder Berechtigte hathat die Vorschriften der Hersteller bzw. der Umrüsterfirmen insbesondere in Bezug auf:
11.1.1 jeden Schadenfall unverzüglich a) den Betrieb der Verbrennungsmotoren (wie zulässige Betriebszustände, Einhaltung von Grenz- werten etc.);
b) die regelmäßige Wartung der Verbrennungsmotoren durch vom Hersteller autorisierte Fachfirmen;
c) die Ölbetriebszeiten der Verbrennungsmotoren, z. B. regelmäßige Ölanalysen einschl. TAN-Wert (Total Acid Number = Neutralisationszahl) einzuhalten. Die durchgeführten Arbeiten und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Festgestellte Mängel sind unver- züglich zu beheben.
9.2 Werden die Motoren ohne Wartung über die in Nr. 1 b) angegebenen Zeiträume hinaus weiterbetrieben und treten dann ersatzpflichtige Schäden ein, so wird nur der Schadenmehraufwand ersetzt, d. h. die Kosten für De- und Remontagen sowie für sonstige üblicherweise bei einer Revision anfallende Arbeiten sind Revisionsaufwand und vom Versicherungsnehmer zu tragen.
9.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich wesentliche Veränderungen im Betriebs- verhalten oder in der Einsatzweise der Motoren mitzuteilen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. Reserveteile / Ersatzteile und nicht in Betrieb befindliche Maschinen müssen ordnungsgemäß gelagert bzw. gewartet werden. Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt eines Schadenfalles dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen;
11.1.2 Schäden . Daraufhin kann ein sofortiger Reparaturbeginn bis EUR 20.000,00 unter Nachweis (Foto / Dokumentation) sowie Aufbewahrung der beschädigten Teile erfolgen. Versicherte Betriebsunterbrechungsschäden bzw. Mehrkostenschäden sind nach Möglichkeit abzuwenden und abzuwen- den oder zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z. X. Xxxx, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen und dabei sind die Weisungen des Versicherers zu beachten;
11.1.3 alles zu tunbefolgen und, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belegewenn die Umstände es gestatten, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
11.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beherbergungsbetriebes einge- treten sind, müssen diesem unverzüglich gemeldet werden. Dem Versich- erer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
11.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Raub, vor- sätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste der in Verlust geratenen Sachen anzuzeigensolche Weisungen einzuholen. Der Versicherungsnehmer oder Berechtigte hat sich dies polizeilich bescheinigen jederzeit einem Beauftragten des Versicherers die Untersuchung der beschädigten Sache zu lassen gestatten und dem Versicherer den Nachweis einzureichen.
11.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
11.4.1 aus diesem Vertrag, ihm auf Verlangen die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versiche- rer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
11.4.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs- obliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
11.4.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Schadens bzw. der Schadenhöhe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Soll eine beschädigte Sache vor Durchführung der endgültigen Wiederherstellung wieder in Betrieb ge- nommen werden, so muss hierzu die Feststellung oder den Umfang Einwilligung des Versicherers eingeholt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Maßnahmen zum Weiterbetrieb der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- genheit arglistig verletzt hatbeschädigten Sache ist im Sachverständigenverfahren zu entscheiden. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob Entscheidung der Versicherer ein ihm nach Ziffer 11.4.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
11.5 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der Polizei- dienststelle nicht angezeigt, so kann Sachverständigen ersetzt die Entschädigung nur für diese Sa- chen verweigert werden.Ent- scheidung des Versicherers.
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Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. 11.1 Der Ergänzend zu Abschnitt B § 8 ABE hat der Versicherungsnehmer oder Berechtigte hatim Versicherungsfall
11.1.1 a) jeden Schadenfall unverzüglich Schaden, der einen Unterbrechungsschaden verursachen könnte, dem Versicherer innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen. In dringenden Fällen sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber fernmündlich oder fernschriftlich erfol- gen. Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung hat er darüber hinaus unverzüglich der zu- ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dort unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
11.1.2 Schäden b) den Unterbrechungsschaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z. X. Xxxx, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen und dabei die Weisungen des Versicherers Versiche- rers zu beachtenbefolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen;
11.1.3 alles zu tun, was zur Aufklärung c) einem Beauftragten des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat Versicherers alle Belege, die den Entschädigungsanspruch nach Grund erforderlichen Untersuchungen über Ursachen und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.des Unterbre- chungsschadens zu gestatten;
11.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beherbergungsbetriebes einge- treten sind, müssen diesem unverzüglich gemeldet werden. Dem Versich- erer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
11.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Raub, vor- sätzliche Sachbeschädigungd) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste der in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer oder Berechtigte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen und dem Versicherer auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
e) dem Versicherer Einsicht in die Geschäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher, Rechnungen und Be- lege über den Nachweis einzureichen.
11.4 Geschäftsgang währen des laufenden Geschäftsjahrs und der drei Vorjahre zu gewähren. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
11.4.1 aus diesem Vertragdieser Obliegenheiten, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann so ist der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigennach Maßgabe des § 28 Abs. Der Versiche- rer hat kein Kündigungsrecht1 und Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
11.4.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletztberuht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutzso gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist Danach kann der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige zur Kün- digung berechtigt oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs- obliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehenleistungsfrei sein.
11.4.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- genheit arglistig verletzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 11.4.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
11.5 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der Polizei- dienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sa- chen verweigert werden.
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