Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrrad- anhänger durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung ein- setzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahr- rad verbunden sind (z.B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlösser. b) Sind das Fahrrad und der Fahrradanhänger nicht in Gebrauch und besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen des Fahrrades und des Fahrradanhängers zu nutzen, dann ist der Versicherungs- nehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukom- men und das Fahrrad und den Fahrradanhänger dort gemäß
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Samples: Hausratversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrrad- anhänger durch ein eigenständiges eigen- ständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung ein- setzteinsetzt. SicherungseinrichtungenSicherungs- einrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahr- rad Fahrrad verbunden sind (z.z. B. sog. sogenannte „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
b) Sind Ist das Fahrrad und der Fahrradanhänger nicht in Gebrauch und besteht für den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen Unter- stellen des Fahrrades und des Fahrradanhängers zu nutzen, dann ist der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukom- men nach- zukommen und das Fahrrad und den Fahrradanhänger dort gemäßgemäß a) gegen Diebstahl zu sichern.
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Samples: Insurance Contract
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und Fahrrad, den Fahrrad- anhänger Fahrradanhänger durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung ein- setzteinsetzt. 1 European Free Trade Association Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahr- rad Fahrrad, Fahrradanhänger verbunden sind (z.B. sog. „Rahmenschlösser“), ) gelten nicht als eigenständige Schlösser.
b) Sind Ist das Fahrrad und Fahrrad, der Fahrradanhänger nicht in Gebrauch und besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen des Fahrrades und des Fahrrades, Fahrradanhängers zu nutzen, dann ist der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukom- men nachzukommen und das Fahrrad und Fahrrad, den Fahrradanhänger dort gemäß
a) gegen Diebstahl zu sichern.
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Samples: Hausratversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. a) Der Versicherungsnehmer hat muss das Fahrrad und den Fahrrad- anhänger Fahrrad/ Fahrradanhänger durch ein eigenständiges Fahrradschloss verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung ein- setzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahr- rad verbunden sind (z.B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlössereinsetzt.
b) Sind Ist das Fahrrad und der Fahrrad/Fahrradanhänger nicht in Gebrauch Ge- brauch und besteht für den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen ge- meinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen Unter- stellen des Fahrrades und des Fahrrades/Fahrradanhängers zu nutzennut- zen, dann ist der Versicherungs- nehmer verpflichtetVersicherungsnehmer verpflich- tet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukom- men nachzukommen und das Fahrrad und den Fahrrad/Fahrradanhänger dort gemäß
a) gegen Diebstahl zu sichern.
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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. a) Der Versicherungsnehmer hat muss das Fahrrad und den Fahrrad- anhänger Fahrrad/Fahrradanhän- ger durch ein eigenständiges Fahrradschloss verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung ein- setzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahr- rad verbunden sind (z.B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlössereinsetzt.
b) Sind Ist das Fahrrad und der Fahrrad/Fahrradanhänger nicht in Gebrauch und besteht be- steht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch Nicht- gebrauch einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen des Fahrrades und des Fahrrades/Fahrradanhängers zu nutzen, dann ist der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukom- men Einstell- möglichkeit nachzukommen und das Fahrrad und den Fahrradanhänger Fahrrad/Fahrradan- hänger dort gemäßgemäß a) gegen Diebstahl zu sichern.
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Samples: Hausratversicherung