Obliegenheiten im Schadenfall. 9 .1 Anmeldung des Rechtsschutzfalles Die versicherte Person hat den Eintritt des Rechts- schutzfalles unverzüglich telefonisch unter der auf der Versichertenkarte aufgeführten Notrufnummer oder schriftlich mitzuteilen.
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Obliegenheiten im Schadenfall. 9 8 .1 Anmeldung des Rechtsschutzfalles Die versicherte Person hat den Eintritt des Rechts- schutzfalles unverzüglich telefonisch unter der auf der Versichertenkarte aufgeführten Notrufnummer oder schriftlich mitzuteilen.
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