Obliegenheiten und Folgen einer Obliegenheitsverletzung Musterklauseln

Obliegenheiten und Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers kann die Barmenia ihre Leistung nicht erbringen. Im Versi- cherungsfall muss der Versicherungsnehmer daher – zusätzlich zu den Obliegenheiten der Barmenia- Unfallversicherung "Premium-Schutz" – insbesonde- re diese Pflichten erfüllen:
Obliegenheiten und Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Ohne Ihre Mitwirkung kann die Barmenia ihre Leistung nicht erbringen. Im Versicherungsfall müssen Sie daher – zusätzlich zu den Obliegenheiten der Barmenia-Privathaft- pflichtversicherung "PremiumSchutz" – insbesondere diese Pflichten erfüllen: a) Ihre Pflichten im Versicherungsfall Aufklärungs- und Nachweispflicht Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere – unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie in Textform antworten. – uns über den Vorversicherungs- vertrag – den Versicherungsschein und – die allgemeinen und speziellen Versicherungsbedingungen einreichen;
Obliegenheiten und Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls haben Sie uns diesen spätestens dann anzuzeigen, wenn der Vorversicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise abgelehnt hat. Im Übrigen gelten für die Konditions-Differenz-Versich- erung die für diese Privathaftpflicht- versicherung vereinbarten Obliegenheiten (siehe unter B-3). Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Obliegenheiten sind unter B-4 beschrieben.
Obliegenheiten und Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls haben Sie die- sen der Barmenia spätestens dann anzuzeigen, wenn der Vorversicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise abgelehnt hat. Im Übrigen gelten für die Konditions-Differenz- Versicherung die für diese Unfallversicherung ver- einbarten Obliegenheiten (siehe unter Ziffer 10). Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Obliegenheiten sind unter Xxxxxx 11 beschrieben. Anlage zu den Barmenia-Unfallversicherungsbedingungen – Premium-Schutz Sofern Sie für eine Invaliditäts-Kapitalleistung eine progressive Invaliditätsstaffel vereinbart haben, finden sie in dieser Anlage die jeweiligen Tabellen, aus denen Sie ablesen können, welcher Leistungsprozentsatz sich durch die Progression für die jeweiligen Invaliditätsgrade ergibt. 1. Tabelle für die Unfallversicherung mit 350 % progressiver Invaliditätsstaffel gemäß Ziffer 4.3: Invaliditäts- grad in % Leistung in % der Versicherungssumme für die Invaliditäts-Kapitalleistung Invaliditäts- grad in % Leistung in % der Versicherungssumme für die Invaliditäts-Kapitalleistung ohne Progressionsstaffel Progressionsmodell Barmenia 350 %-Staffel ohne Progressionsstaffel Progressionsmodell Barmenia 350 %-Staffel 1 1 1 51 51 105 2 2 2 52 52 110 3 3 3 53 53 115 4 4 4 54 54 120 5 5 5 55 55 125 6 6 6 56 56 130 7 7 7 57 57 135 8 8 8 58 58 140 9 9 9 59 59 145 10 10 10 60 60 150 11 11 11 61 61 155 12 12 12 62 62 160 13 13 13 63 63 165 14 14 14 64 64 170 15 15 15 65 65 175 16 16 16 66 66 180 17 17 17 67 67 185 18 18 18 68 68 190 19 19 19 69 69 195 20 20 20 70 70 200 21 21 21 71 71 205 22 22 22 72 72 210 23 23 23 73 73 215 24 24 24 74 74 220 25 25 25 75 75 225 26 26 28 76 76 230 27 27 31 77 77 235 28 28 34 78 78 240 29 29 37 79 79 245 30 30 40 80 80 250 31 31 43 81 81 255 32 32 46 82 82 260 33 33 49 83 83 265 34 34 52 84 84 270 35 35 55 85 85 275 36 36 58 86 86 280 37 37 61 87 87 285 38 38 64 88 88 290 39 39 67 89 89 295 40 40 70 90 90 300 41 41 73 91 91 305 42 42 76 92 92 310 43 43 79 93 93 315 44 44 82 94 94 320 45 45 85 95 95 325 46 46 88 96 96 330 47 47 91 97 97 335 48 48 94 98 98 340 49 49 97 99 99 345 50 50 100 100 100 350 2. Tabelle für die Unfallversicherung mit 500 % progressiver Invaliditätsstaffel gemäß Ziffer 4.4: Invaliditäts- grad in % Leistung in % der Versicherungssumme für die Invaliditäts-Kapitalleistung Invaliditäts- grad in % Leistung in % der Versicherungssumme für die Invaliditäts-Kapitalleistung ohne Progressionsstaffel Progressionsmodell Barmenia 500 %-Staffel ohne Pr...

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  • Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.

  • Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung