Common use of Organisation Clause in Contracts

Organisation. 2.1 Das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter ist keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern wird in Form einer Arbeitsgemeinschaft der Sta- tistischen Landesämter geführt, wobei jedes Statistische Landesamt einen regio- nalen Standort des Forschungsdatenzentrums bildet. 2.2 Die Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter beschließen über die Geschäftsordnung des Forschungsdatenzentrums, die Zuordnung der einzelnen Statistiken oder Statistikbereiche zu den Statistischen Landesämtern als Standor- te des Forschungsdatenzentrums, die Statistiken, für die zentrale Server einzu- richten sind, bestellen den Lenkungsausschuss sowie seinen Vorsitz und befin- den jährlich auf der Amtsleitertagung über die Entlastung des Lenkungsaus- schusses für das Vorjahr. 2.3 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern von fünf Statistischen Landes- ämtern zusammen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Der Len- kungsausschuss leitet das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesäm- ter. Er beschließt das Arbeitsprogramm des Forschungsdatenzentrums und legt die Prioritäten unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten und der In- teressen der Länder fest, bereitet die Entscheidungen der Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter vor, erstattet ihnen bis zum 31. Xxxx jeden Jahres den Rechenschaftsbericht und legt die fachliche Federführung für die Aufgaben nach Ziffer 1 Buchstaben b und c fest. Die oder der Vorsitzende vertritt das For- schungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter in allen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung nach außen. Sie oder er berät sich dabei mit den Mitglie- dern des Lenkungsausschusses, erforderlichenfalls mit allen Leiterinnen und Leitern der Statistischen Landesämter. 2.4 Die Geschäftsstelle des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter ist derzeit im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein- Westfalen angesiedelt. Sie koordiniert, verwaltet und dokumentiert die Arbeiten der Standorte und nimmt in Fragen von nicht grundsätzlicher Bedeutung die Au- ßenvertretung des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter wahr. Sie informiert das Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes über geplante Vorhaben. Die Geschäftsstelle ist offizieller Ansprechpartner des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Über sie werden Vor- gänge an den Lenkungsausschuss geleitet. Sie ist berechtigt, verbindliche Aus- künfte und Erklärungen abzugeben, soweit sie nicht der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses vorbehalten sind. Die Geschäftsstelle baut gemeinsam mit dem Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesam- tes eine Nutzerdatenbank auf und betreibt diese, informiert regelmäßig die Nut- zer über das Dienstleistungsangebot, führt Nutzerbefragungen durch und lädt die Nutzer zu Workshops ein, um den Datenbedarf und die Interessen der Wissen- schaft bei der Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes berücksichtigen zu können. Weiterhin informiert die Geschäftsstelle den Lenkungsausschuss re- gelmäßig über alle Aktivitäten des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter und stellt die Informationen, die das Forschungsdatenzentrum betreffen, zeitnah allen Statistischen Landesämtern zur Verfügung. Das Statisti- sche Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, stellt die Förderan- träge, vereinbart mit den anderen Statistischen Landesämtern Unterauftragsver- hältnisse, ruft die Fördermittel ab, leitet sie an die Standorte des Forschungsda- tenzentrums der Statistischen Landesämter weiter und prüft ihre zweckmäßige Verwendung. Des Weiteren bereitet sie bis zum 28. Februar den jährlichen Re- chenschaftsbericht für das Vorjahr vor und erfüllt die Berichtspflichten gegen- über den Zuwendungsgebern. Sofern für die Nutzung des Forschungsdatenzent- rums Gebühren zu erheben sind, stellt das Statistische Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, diese in Rechnung. 2.5 Die Statistischen Landesämter richten eine Länderarbeitsgruppe „Forschungsda- tenzentrum“ ein, in der alle Statistischen Landesämter mitwirken. Die Länderar- beitsgruppe „Forschungsdatenzentrum“ entwickelt Konzepte für die Organisati- on, technische Infrastruktur, Arbeitsplanung und Finanzierung des Forschungs- datenzentrums und bereitet die Entscheidungen des Lenkungsausschusses vor. Zur Erarbeitung konkreter Fachkonzepte richtet sie Unterarbeitsgruppen ein, in denen Fachvertreter der Statistischen Landesämter vertreten sind. Die Teilnahme von Vertretern anderer Institutionen wird in Kooperationsvereinbarungen gere- gelt. 2.6 Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung richtet die Da- tenbank für das Metadateninformationssystem ein. Es übernimmt die Entwick- lung und Pflege des Systems entsprechend den fachlichen Anforderungen der Unterarbeitsgruppe „Metadaten und Datensatzstruktur“. 2.7 Die Statistischen Landesämter benennen jeweils einen Ansprechpartner für Fra- gen des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Er koordiniert die Aufgaben, Leistungen und die Mittelverwendung, soweit sie seinen Standort betreffen.

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Samples: Vereinbarung, Vereinbarung

Organisation. 2.1 Das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter ist keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern wird 4 Behörde 1 Die Behörde hat ihren Amtssitz in Form einer Arbeitsgemeinschaft der Sta- tistischen Landesämter geführt, wobei jedes Statistische Landesamt einen regio- nalen Standort des Forschungsdatenzentrums bildet. 2.2 Die Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter beschließen über die Geschäftsordnung des Forschungsdatenzentrums, die Zuordnung der einzelnen Statistiken oder Statistikbereiche zu den Statistischen Landesämtern als Standor- te des Forschungsdatenzentrums, die Statistiken, für die zentrale Server einzu- richten sind, bestellen den Lenkungsausschuss sowie seinen Vorsitz und befin- den jährlich auf der Amtsleitertagung über die Entlastung des Lenkungsaus- schusses für das Vorjahr. 2.3 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern von fünf Statistischen Landes- ämtern zusammen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Der Len- kungsausschuss leitet das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesäm- ter. Er beschließt das Arbeitsprogramm des Forschungsdatenzentrums und legt die Prioritäten unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten und der In- teressen der Länder fest, bereitet die Entscheidungen der Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter vor, erstattet ihnen bis zum 31. Xxxx jeden Jahres den Rechenschaftsbericht und legt die fachliche Federführung für die Aufgaben nach Ziffer 1 Buchstaben b und c fest. Die oder der Vorsitzende vertritt das For- schungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter in allen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung nach außen. Sie oder er berät sich dabei mit den Mitglie- dern des Lenkungsausschusses, erforderlichenfalls mit allen Leiterinnen und Leitern der Statistischen Landesämter. 2.4 Die Geschäftsstelle des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter ist derzeit im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein- Westfalen angesiedelt. Sie koordiniert, verwaltet und dokumentiert die Arbeiten der Standorte und nimmt in Fragen von nicht grundsätzlicher Bedeutung die Au- ßenvertretung des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter wahr. Sie informiert das Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes über geplante Vorhaben. Die Geschäftsstelle ist offizieller Ansprechpartner des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Über sie werden Vor- gänge an den Lenkungsausschuss geleitet. Sie ist berechtigt, verbindliche Aus- künfte und Erklärungen abzugeben, soweit sie nicht der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses vorbehalten sind. Die Geschäftsstelle baut gemeinsam mit dem Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesam- tes eine Nutzerdatenbank auf und betreibt diese, informiert regelmäßig die Nut- zer über das Dienstleistungsangebot, führt Nutzerbefragungen durch und lädt die Nutzer zu Workshops ein, um den Datenbedarf und die Interessen der Wissen- schaft bei der Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes berücksichtigen zu können. Weiterhin informiert die Geschäftsstelle den Lenkungsausschuss re- gelmäßig über alle Aktivitäten des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter und stellt die Informationen, die das Forschungsdatenzentrum betreffen, zeitnah allen Statistischen Landesämtern zur Verfügung. Das Statisti- sche Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, stellt die Förderan- träge, vereinbart mit den anderen Statistischen Landesämtern Unterauftragsver- hältnisse, ruft die Fördermittel ab, leitet sie an die Standorte des Forschungsda- tenzentrums der Statistischen Landesämter weiter und prüft ihre zweckmäßige Verwendung. Des Weiteren bereitet sie bis zum 28. Februar den jährlichen Re- chenschaftsbericht für das Vorjahr vor und erfüllt die Berichtspflichten gegen- über den Zuwendungsgebern. Sofern für die Nutzung des Forschungsdatenzent- rums Gebühren zu erheben sind, stellt das Statistische Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, diese in Rechnung. 2.5 Die Statistischen Landesämter richten eine Länderarbeitsgruppe „Forschungsda- tenzentrum“ einderjenigen Gemeinde, in der alle Statistischen Landesämter mitwirkensich die Büroräumlichkeiten für die Behörde und deren Sekretariat befinden. 2 Sie umfasst: a. die Leitung, b. einen Spruchkörper, c. das Behördensekretariat, d. die Berufsbeistandschaft. Die Länderar- beitsgruppe „Forschungsdatenzentrum“ entwickelt Konzepte Vertragsgemeinden, die die Berufsbeistandschaften für Personen mit Niederlassung oder Aufenthalt in ihrer Gemeinde nicht durch die Behörde bereit stellen und führen lassen, sind selber für die Organisati- on, technische Infrastruktur, Arbeitsplanung Bereitstellung und Finanzierung des Forschungs- datenzentrums und bereitet die Entscheidungen des Lenkungsausschusses vorFührung der Berufsbeistände verantwortlich. Zur Erarbeitung konkreter Fachkonzepte richtet sie Unterarbeitsgruppen ein, in denen Fachvertreter Sie kön- nen Dritte mit der Statistischen Landesämter vertreten sindBereitstellung beauftragen. Die Teilnahme von Vertretern anderer Institutionen Vertragsgemeinden, die die sozialarbeiterischen Abklärungen für Personen mit Nieder- lassung oder Aufenthalt in ihrer Gemeinde nicht durch die Behörde vornehmen lassen, füh- ren die Abklärungen selber durch und erstatten der Behörde Bericht und Antrag. Sie können Dritte mit der Abklärung beauftragen. 1 Die Versammlung der Gemeindedelegierten bestimmt die Leitung der Behörde. 2 Die Leitung stellt die Stellvertretung und den Pikettdienst sicher. 1 Der Spruchkörper umfasst fünf Mitglieder inklusive ein Präsidium. 2 Er ist mit Sachverständigen aus den Bereichen der Rechtswissenschaft und Sozialarbeit besetzt und kann mit Sachverständigen aus weiteren Bereichen wie der Psychologie, Päda- gogik, Medizin oder dem Finanzwesen besetzt werden. 3 Der Spruchkörper erlässt eine Geschäftsordnung. 1 Die Versammlung der Gemeindedelegierten legt die Anzahl der unbefristeten Stellen der Behörde fest. 2 Die Gemeinderäte können in der ausführenden Vereinbarung die Leitung der Behörde er- mächtigen, befristete Stellen zu schaffen und betreffend diesen als Anstellungsbehörde zu amten. Die Versammlung der Gemeindedelegierten stellt an: a. die Mitglieder des Spruchkörpers, b. die Mitarbeitenden des Behördensekretariats gemäss § 62 Absatz 4 EG ZGB auf An- trag der Leitung, c. die Mitarbeitenden der Berufsbeistandschaft auf Antrag der Leitung. 1 Für die Mitglieder des Spruchkörpers und für die Mitarbeitenden des Behördensekretariats sowie für die Mitarbeitenden der Berufsbeistandschaft gilt sinngemäss das Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zugehörig- keit zur Basellandschaftlichen Pensionskasse. 2 Die Versammlung der Gemeindedelegierten nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die gemäss dem Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft dessen Anstellungsbehörde zu- stehen. Vorbehalten bleibt § 9 Absatz 2 dieses Vertrages. 3 Die Personaladministration wird in Kooperationsvereinbarungen gere- geltder ausführenden Vereinbarung geregelt. 2.6 Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung richtet die Da- tenbank für das Metadateninformationssystem ein. Es übernimmt die Entwick- lung und Pflege des Systems entsprechend den fachlichen Anforderungen der Unterarbeitsgruppe „Metadaten und Datensatzstruktur“. 2.7 Die Statistischen Landesämter benennen jeweils einen Ansprechpartner für Fra- gen des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Er koordiniert die Aufgaben, Leistungen und die Mittelverwendung, soweit sie seinen Standort betreffen.

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Samples: Vertrag Über Die Kindes Und Erwachsenenschutzbehörde

Organisation. 2.1 Das Forschungsdatenzentrum 9 Vorstand der Statistischen Landesämter ist keine eigene RechtspersönlichkeitWissenschaftsallianz (1) Der Wissenschaftsallianz steht ein Vorstand vor, sondern wird in Form einer Arbeitsgemeinschaft der Sta- tistischen Landesämter geführt, wobei jedes Statistische Landesamt einen regio- nalen Standort des Forschungsdatenzentrums bildetsich aus den Präsiden- ten/Präsidentinnen und den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen für Forschung der Universitäten sowie mit beratender Stimme den Sprechern/Sprecherinnen der Forschungslinien zusammensetzt. 2.2 (2) Die Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter beschließen über die Geschäftsordnung des ForschungsdatenzentrumsPräsidenten/Präsidentinnen führen im jährlichen Wechsel den Vorsitz im Vorstand. (3) Der Vorstand wird unterstützt durch je eine Geschäftsstelle an den Universitäten, die Zuordnung zugleich die Aufgabe der einzelnen Statistiken oder Statistikbereiche zu den Statistischen Landesämtern als Standor- te des ForschungsdatenzentrumsGeschäftsführung der Forschungslinien wahrneh- men. (4) Der Vorstand entscheidet auf Grundlage der Beschlüsse der wissenschaftlichen Räte nach § 10 unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und mit dem in der Präambel zum Ausdruck gebrachten Ziel in allen Angelegen- heiten der Forschungslinien. Er schließt ergänzende Kooperationsvereinbarun- gen mit Partnern, die Statistiken, für die zentrale Server einzu- richten sind, bestellen den Lenkungsausschuss sowie seinen Vorsitz und befin- den jährlich auf der Amtsleitertagung über die Entlastung des Lenkungsaus- schusses für das VorjahrForschungslinien stärken können. 2.3 (5) Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern von fünf Statistischen Landes- ämtern zusammen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Der Len- kungsausschuss leitet das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesäm- ter. Er beschließt das Arbeitsprogramm des Forschungsdatenzentrums und legt die Prioritäten unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten und der In- teressen der Länder fest, bereitet die Entscheidungen der Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter vor, erstattet ihnen bis zum 31. Xxxx jeden Jahres den Rechenschaftsbericht und legt die fachliche Federführung für die Aufgaben nach Ziffer 1 Buchstaben b und c fest. Die oder der Vorsitzende vertritt das For- schungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter in allen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung nach außen. Sie oder er berät sich dabei mit den Mitglie- dern des Lenkungsausschusses, erforderlichenfalls mit allen Leiterinnen und Leitern der Statistischen Landesämter. 2.4 Die Geschäftsstelle des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter ist derzeit im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein- Westfalen angesiedelt. Sie koordiniert, verwaltet und dokumentiert die Arbeiten der Standorte und nimmt in Fragen von nicht grundsätzlicher Bedeutung die Au- ßenvertretung des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter wahr. Sie informiert das Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes über geplante Vorhaben. Die Geschäftsstelle ist offizieller Ansprechpartner des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Über sie werden Vor- gänge an den Lenkungsausschuss geleitet. Sie ist berechtigt, verbindliche Aus- künfte und Erklärungen abzugeben, soweit sie nicht der Vorsitzenden bzw. Vorstand berichtet dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses vorbehalten sind. Die Geschäftsstelle baut gemeinsam mit dem Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesam- tes eine Nutzerdatenbank auf und betreibt diese, informiert MWK regelmäßig die Nut- zer über das Dienstleistungsangebot, führt Nutzerbefragungen durch und lädt die Nutzer zu Workshops ein, um den Datenbedarf und die Interessen der Wissen- schaft bei der Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes berücksichtigen zu können. Weiterhin informiert die Geschäftsstelle den Lenkungsausschuss re- gelmäßig über alle Aktivitäten des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter und stellt die Informationen, die das Forschungsdatenzentrum betreffen, zeitnah allen Statistischen Landesämtern zur Verfügung. Das Statisti- sche Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, stellt die Förderan- träge, vereinbart mit den anderen Statistischen Landesämtern Unterauftragsver- hältnisse, ruft die Fördermittel ab, leitet sie an die Standorte des Forschungsda- tenzentrums der Statistischen Landesämter weiter und prüft ihre zweckmäßige Verwendung. Des Weiteren bereitet sie bis zum 28. Februar den jährlichen Re- chenschaftsbericht für das Vorjahr vor und erfüllt die Berichtspflichten gegen- über den Zuwendungsgebern. Sofern für die Nutzung des Forschungsdatenzent- rums Gebühren zu erheben sind, stellt das Statistische Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, diese in Rechnung. 2.5 Die Statistischen Landesämter richten eine Länderarbeitsgruppe „Forschungsda- tenzentrum“ ein, in der alle Statistischen Landesämter mitwirken. Die Länderar- beitsgruppe „Forschungsdatenzentrum“ entwickelt Konzepte für die Organisati- on, technische Infrastruktur, Arbeitsplanung Stand und Finanzierung des Forschungs- datenzentrums und bereitet die Entscheidungen des Lenkungsausschusses vor. Zur Erarbeitung konkreter Fachkonzepte richtet sie Unterarbeitsgruppen ein, in denen Fachvertreter der Statistischen Landesämter vertreten sind. Die Teilnahme von Vertretern anderer Institutionen wird in Kooperationsvereinbarungen gere- gelt. 2.6 Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung richtet die Da- tenbank für das Metadateninformationssystem ein. Es übernimmt die Entwick- lung der Kooperation und Pflege des Systems entsprechend den fachlichen Anforderungen der Unterarbeitsgruppe „Metadaten und Datensatzstruktur“Forschungslinien. 2.7 (6) Der Vorstand konstituiert sich bis zum 31.01.2016. (1) Jede Forschungslinie hat einen wissenschaftlichen Rat. 1Verkündungsblatt der Leibniz Universität Hannover 18|2011 vom 26.08.2011; Verkündungsblatt der TU Braunschweig 2011, Nr. 785 (2) Der wissenschaftliche Rat beschließt über alle Angelegenheiten der jeweiligen Forschungslinie und legt diese Beschlüsse dem Vorstand zur Entscheidung vor. Der wissenschaftliche Rat berichtet dem Vorstand regelmäßig und auf Verlangen über die Entwicklungen in den Forschungslinien. (3) Die Statistischen Landesämter Mitglieder des wissenschaftlichen Rats sowie der/die Sprecher/-in der For- schungslinie werden durch die Mitglieder der Forschungslinie gewählt. Der/die Sprecher/-in der Forschungslinie gehört dem wissenschaftlichen Rat als Mitglied an und leitet dessen Sitzungen. Dem wissenschaftlichen Rat gehören ferner Ver- treter der mit den Universitäten kooperierenden Einrichtungen an, die von diesen zu benennen jeweils einen Ansprechpartner sind. Der Vorstand kann zudem externe Personen als Mitglieder für Fra- gen des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Er koordiniert die Aufgaben, Leistungen und die Mittelverwendung, soweit sie seinen Standort betreffenden wissenschaftlichen Rat vorschlagen. (4) Der wissenschaftliche Rat wird in seiner Arbeit von den Geschäftsstellen gemäß

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Organisation. 2.1 6 Kompetenzzentrum Steuern (KS) 1 Die Steuerabteilungen der Vertragsgemeinden werden an einem Standort zusammen- gezogen und als gemeinsame Amtsstelle unter eine gemeinsame Leitung gestellt. 2 Das Forschungsdatenzentrum KS umfasst insbesondere folgende Bereiche: a. Leitung; b. Veranlagungen; c. Administration; x. Xxxxxxxxxxx; e. Nach- und Strafsteuerverfahren. 3 Eine zukünftige Ausweitung der Statistischen Landesämter Aufgabenbereiche im Bereich Steuern wird vorbehal- ten. 1 Das KS ist keine eigene Rechtspersönlichkeitzuständig für die Durchführung der Steuererhebung sowie für die gesamte Abwicklung der Steuerverfahren auf Verwaltungsebene für die Vertragsgemeinden ge- mäss Vorgaben des Steuergesetzes2 sowie der jeweiligen Steuerreglemente. Vorbehal- ten bleibt § 15. 2 Als gemeinsame Amtsstelle verfügt das KS über die diesbezüglichen Verfügungskom- petenzen im Steuerbereich im Sinne von § 77 Abs. 1 des Gemeindegesetzes. 3 Die Steuerdaten werden in den Verarbeitungssystemen des KS für jede Vertragsge- meinde separat geführt. 4 Das KS erbringt seine Aufgaben kundenfreundlich, sondern dienstleistungsorientiert und in einer hohen Qualität. 1 Für die Angestellten des KS gilt das Personalrecht der Leitgemeinde. Vorbehalten bleibt § 16. 2 Die Vertragsgemeinden bringen folgende bewilligten Stellenpools in das KS ein: a. Bottmingen: 380 Stellen-%; b. Therwil: 500 Stellen-% (inkl. Leitungsfunktion); c. beitretende Gemeinden: gemäss § 5 Abs. 4. 3 Die Personaladministration wird in Form einer Arbeitsgemeinschaft der Sta- tistischen Landesämter geführtausführenden Vereinbarung geregelt. 2 Gesetz über die Xxxxxx- und Gemeindesteuern vom 07.02.1974 (Steuergesetz; SGS 331) 1 Dem KS wird ein Steuerungsausschuss beigegeben. Jede Vertragsgemeinde delegiert in diesen entweder die Verwaltungsleitung oder das finanzverantwortliche Verwaltungs- mitglied. Die Leitung des KS nimmt mit beratender Stimme teil. 2 Er konstituiert sich selbst, wobei jedes Statistische Landesamt einen regio- nalen Standort des Forschungsdatenzentrums bildetdas Präsidium in der Regel alle zwei Jahre unter den Verwaltungsleitenden der Vertragsgemeinden wechselt. 2.2 Die Leiterinnen 3 Er fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip, jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist eine mehrheitliche Beschlussfassung nicht möglich, entscheidet der Strategische Führungsausschuss. 4 Für den Steuerungsausschuss zeichnen rechtsgültig das Präsidium sowie die Leitung des KS. 1 Der Steuerungsausschuss ist organisatorisch und Leiter der Statistischen Landesämter beschließen über personalrechtlich vorgesetzte Stelle des KS. Er nimmt die Geschäftsordnung des ForschungsdatenzentrumsAufgaben und Befugnisse wahr, die Zuordnung gemäss dem Personalrecht der einzelnen Statistiken oder Statistikbereiche zu den Statistischen Landesämtern Leitgemeinde dessen Anstellungsorgan zustehen und verfügt über eine dies- bezügliche Verfügungsbefugnis. 2 Er ist insbesondere zuständig für: a. die Definition von einheitlichen Leistungs- und Reportingstandards als Standor- te beziehbare Leistungen der Vertragsgemeinden; b. die Bewilligung des Forschungsdatenzentrums, die Statistiken, Organigramms sowie der Funktions- und Stellenbeschriebe für die zentrale Server einzu- richten sind, bestellen Mitarbeitenden; c. die Anstellung der KS-Leitung sowie von neuen Mitarbeitenden im Rahmen der bewilligten Stellenpläne und Budgets sowie Disziplinarmassnahmen und Entlassungen; x. Xxxxxxxxxx von Beschwerden gegen Entscheide der KS-Leitung in Personalange- legenheiten; e. Genehmigung von auf maximal 1 Jahr befristeten Stellen; x. Xxxxxxxxxxx nicht budgetierter Ausgaben nach den Lenkungsausschuss sowie seinen Vorsitz und befin- den jährlich auf Vorgaben der Amtsleitertagung über die Entlastung Leitgemeinde; g. Erstellung des Lenkungsaus- schusses für das VorjahrJahresreportings. 2.3 1 Der Lenkungsausschuss setzt Steuerungsausschuss wird um das jeweils zuständige Gemeinderatsmitglied Fi- nanzen jeder Vertragsgemeinde zum strategischen Führungsausschuss erweitert. Er trifft sich aus Vertretern von fünf Statistischen Landes- ämtern zusammenin der Regel zweimal pro Jahr. 2 Er konstituiert sich selbst, wobei das Präsidium in der Regel alle zwei Jahre unter den zuständigen Gemeinderatsmitgliedern Finanzen wechselt. 3 Er fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip, jede Vertragsgemeinde hat eine Stimme. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren bestelltBei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. 4 Für den strategischen Führungsausschuss zeichnen rechtsgültig das Präsidium sowie das Präsidium des Steuerungsausschusses. Der Len- kungsausschuss leitet das Forschungsdatenzentrum strategische Führungsausschuss ist zuständig für: a. Beratung und Genehmigung von Budget und Jahresrechnung, Festlegung der Statistischen Landesäm- ter. Er beschließt das Arbeitsprogramm des Forschungsdatenzentrums und legt die Prioritäten unter Berücksichtigung An- zahl unbefristeter Stellen der vorhandenen Kapazitäten und der In- teressen der Länder fest, bereitet die Entscheidungen der Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter vor, erstattet ihnen bis zum 31. Xxxx jeden Jahres den Rechenschaftsbericht und legt die fachliche Federführung Amtsstelle sowie für die Aufgaben nach Ziffer 1 Buchstaben b und c fest. Die oder der Vorsitzende vertritt das For- schungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter in allen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung nach außen. Sie oder er berät sich dabei mit den Mitglie- dern des Lenkungsausschusses, erforderlichenfalls mit allen Leiterinnen und Leitern der Statistischen Landesämter. 2.4 Die Geschäftsstelle des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter ist derzeit im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein- Westfalen angesiedelt. Sie koordiniert, verwaltet und dokumentiert die Arbeiten der Standorte und nimmt in Fragen von nicht grundsätzlicher Bedeutung die Au- ßenvertretung des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter wahr. Sie informiert das Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes über geplante Vorhaben. Die Geschäftsstelle ist offizieller Ansprechpartner des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Über sie werden Vor- gänge an den Lenkungsausschuss geleitet. Sie ist berechtigt, verbindliche Aus- künfte und Erklärungen abzugeben, soweit sie nicht der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses vorbehalten sind. Die Geschäftsstelle baut gemeinsam mit dem Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesam- tes eine Nutzerdatenbank auf und betreibt diese, informiert regelmäßig die Nut- zer über das Dienstleistungsangebot, führt Nutzerbefragungen durch und lädt die Nutzer zu Workshops ein, um den Datenbedarf und die Interessen der Wissen- schaft bei der Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes berücksichtigen zu können. Weiterhin informiert die Geschäftsstelle den Lenkungsausschuss re- gelmäßig über alle Aktivitäten des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter und stellt die Informationen, die das Forschungsdatenzentrum betreffen, zeitnah allen Statistischen Landesämtern zur Verfügung. Das Statisti- sche Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, stellt die Förderan- träge, vereinbart mit den anderen Statistischen Landesämtern Unterauftragsver- hältnisse, ruft die Fördermittel ab, leitet sie deren fristgerechte Antragstel- lung an die Standorte des Forschungsda- tenzentrums Gemeinderäte der Statistischen Landesämter weiter und prüft ihre zweckmäßige VerwendungVertragsgemeinden; b. Beschlussfassung über Geschäfte nach § 10 Abs. Des Weiteren bereitet sie bis zum 28. Februar den jährlichen Re- chenschaftsbericht für das Vorjahr vor und erfüllt die Berichtspflichten gegen- über den Zuwendungsgebern. Sofern für die Nutzung des Forschungsdatenzent- rums Gebühren zu erheben sind2, stellt das Statistische Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, diese in Rechnungsofern der Steuerungsaus- schuss keine Einigung erzielen kann. 2.5 Die Statistischen Landesämter richten eine Länderarbeitsgruppe „Forschungsda- tenzentrum“ ein, in der alle Statistischen Landesämter mitwirken. Die Länderar- beitsgruppe „Forschungsdatenzentrum“ entwickelt Konzepte für die Organisati- on, technische Infrastruktur, Arbeitsplanung und Finanzierung des Forschungs- datenzentrums und bereitet die Entscheidungen des Lenkungsausschusses vor. Zur Erarbeitung konkreter Fachkonzepte richtet sie Unterarbeitsgruppen ein, in denen Fachvertreter der Statistischen Landesämter vertreten sind. Die Teilnahme von Vertretern anderer Institutionen wird in Kooperationsvereinbarungen gere- gelt. 2.6 Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung richtet die Da- tenbank für das Metadateninformationssystem ein. Es übernimmt die Entwick- lung und Pflege des Systems entsprechend den fachlichen Anforderungen der Unterarbeitsgruppe „Metadaten und Datensatzstruktur“. 2.7 Die Statistischen Landesämter benennen jeweils einen Ansprechpartner für Fra- gen des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Er koordiniert die Aufgaben, Leistungen und die Mittelverwendung, soweit sie seinen Standort betreffen.

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Samples: Vertrag Über Die Einsetzung Einer Gemeinsamen Amtsstelle

Organisation. 2.1 5.1 Die Verantwortung für die Organisation der Schulpraktischen Studien liegt bei den Zentren für Lehrerbildung bzw. den Schools of Education.1 5.2 Das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter ist keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern wird Praxissemester führen die Universitäten nach § 8 LBiG in Form einer Arbeitsgemeinschaft der Sta- tistischen Landesämter geführt, wobei jedes Statistische Landesamt einen regio- nalen Standort des Forschungsdatenzentrums bildetKooperation mit den Schulen und den Schulpraktischen Seminaren durch. 2.2 5.3 Die Leiterinnen Unterrichtstätigkeit der Studierenden wird sowohl von den fachdidaktischen Betreuerin- nen und Leiter Betreuern der Statistischen Landesämter beschließen über die Geschäftsordnung Universitäten als auch von den Vertreterinnen und Vertretern der Schulpraktischen Seminaren des Forschungsdatenzentrums, die Zuordnung der einzelnen Statistiken oder Statistikbereiche zu den Statistischen Landesämtern als Standor- te des Forschungsdatenzentrums, die Statistiken, für die zentrale Server einzu- richten sind, bestellen den Lenkungsausschuss sowie seinen Vorsitz Vorbereitungsdienstes (Fachberaterinnen und befin- den jährlich auf der Amtsleitertagung über die Entlastung des Lenkungsaus- schusses für Fachberater) be- treut. Die Betreuung schließt verbindlich Unterrichtsbesuche in jedem Fach ein. Das Nähere regelt das VorjahrLernbegleitungskonzept. 2.3 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern von fünf Statistischen Landes- ämtern zusammen5.4 Die Praktikumsplätze werden durch die Zentren für Lehrerbildung bzw. Sie werden die Schools of Edu- cation zugewiesen. 5.5 Bei universitätsübergreifenden Studienverläufen vergibt das Zentrum für Lehrerbildung bzw. die Dauer von 2 Jahren bestellt. Der Len- kungsausschuss leitet das Forschungsdatenzentrum School of Education der Statistischen Landesäm- ter. Er beschließt das Arbeitsprogramm des Forschungsdatenzentrums Universität den Praktikumsplatz, bei dem der oder die Studierende immatrikuliert ist. 5.6 Praktika können an allen staatlichen Schulen, staatlich genehmigten und legt die Prioritäten unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten und der In- teressen der Länder fest, bereitet die Entscheidungen der Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter vor, erstattet ihnen bis zum 31. Xxxx jeden Jahres den Rechenschaftsbericht und legt die fachliche Federführung für die Aufgaben nach Ziffer 1 Buchstaben b und c feststaatlich aner- kannten Ersatzschulen absolviert werden. Die Senatsverwaltung stellt den Universitäten dem 1 bei Schulpraktischen Studien im Fach Evangelische Theologie oder der Vorsitzende vertritt das For- schungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter in allen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung nach außen. Sie oder er berät sich dabei Katholische Theologie mit den Mitglie- dern des Lenkungsausschusses, erforderlichenfalls mit allen Leiterinnen und Leitern der Statistischen Landesämter. 2.4 Die Geschäftsstelle des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter ist derzeit im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein- Westfalen angesiedeltentsprechenden kirchli‐ chen Kooperationspartnern. Sie koordiniert, verwaltet und dokumentiert die Arbeiten der Standorte und nimmt in Fragen von nicht grundsätzlicher Bedeutung die Au- ßenvertretung des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter wahr. Sie informiert das Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes über geplante Vorhaben. Die Geschäftsstelle ist offizieller Ansprechpartner des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Über sie werden Vor- gänge an den Lenkungsausschuss geleitet. Sie ist berechtigt, verbindliche Aus- künfte und Erklärungen abzugeben, soweit sie nicht der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses vorbehalten sind. Die Geschäftsstelle baut gemeinsam mit dem Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesam- tes eine Nutzerdatenbank auf und betreibt diese, informiert regelmäßig die Nut- zer über das Dienstleistungsangebot, führt Nutzerbefragungen durch und lädt die Nutzer zu Workshops ein, um den Datenbedarf und die Interessen der Wissen- schaft bei der Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes berücksichtigen zu können. Weiterhin informiert die Geschäftsstelle den Lenkungsausschuss re- gelmäßig über alle Aktivitäten des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter und stellt die Informationen, die das Forschungsdatenzentrum betreffen, zeitnah allen Statistischen Landesämtern Bedarf entsprechend betreute Praktikumsplätze zur Verfügung. Für das Praxissemester resultiert der Bedarf aus den jeweiligen Fachkombinationen der Studierenden. Die betreuenden Mento- rinnen und Mentoren sollen in der Regel eine von den Universitäten angebotene Qualifizierung durchlaufen haben. 5.7 Das Statisti- sche Landesamtdurch die Universität erstellte Protokoll über die Belehrung nach § 35 des Infektions- schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, stellt die Förderan- träge, vereinbart mit den anderen Statistischen Landesämtern Unterauftragsver- hältnisse, ruft die Fördermittel ab, leitet sie an die Standorte des Forschungsda- tenzentrums der Statistischen Landesämter weiter und prüft ihre zweckmäßige Verwendung. Des Weiteren bereitet sie bis zum zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar den jährlichen Re- chenschaftsbericht für das Vorjahr vor und erfüllt die Berichtspflichten gegen- über den ZuwendungsgebernJuli 2011 (BGBl. Sofern für die Nutzung des Forschungsdatenzent- rums Gebühren zu erheben sindI, stellt das Statistische LandesamtS. 2622), in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, diese in Rechnungist der Schule bei Antritt eines Praktikums vorzulegen. 2.5 5.8 Die Statistischen Landesämter richten eine Länderarbeitsgruppe „Forschungsda- tenzentrum“ ein, Studierenden müssen bei Antritt des Praxissemesters ein Erweitertes Polizeiliches Füh- rungszeugnis in der alle Statistischen Landesämter mitwirken. Die Länderar- beitsgruppe „Forschungsdatenzentrum“ entwickelt Konzepte für die Organisati- on, technische Infrastruktur, Arbeitsplanung und Finanzierung des Forschungs- datenzentrums und bereitet die Entscheidungen des Lenkungsausschusses vor. Zur Erarbeitung konkreter Fachkonzepte richtet sie Unterarbeitsgruppen ein, in denen Fachvertreter der Statistischen Landesämter vertreten sind. Die Teilnahme von Vertretern anderer Institutionen wird in Kooperationsvereinbarungen gere- geltPraktikumsschule vorlegen. 2.6 Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung richtet die Da- tenbank für das Metadateninformationssystem ein. Es übernimmt die Entwick- lung und Pflege des Systems entsprechend den fachlichen Anforderungen der Unterarbeitsgruppe „Metadaten und Datensatzstruktur“. 2.7 Die Statistischen Landesämter benennen jeweils einen Ansprechpartner für Fra- gen des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Er koordiniert die Aufgaben, Leistungen und die Mittelverwendung, soweit sie seinen Standort betreffen.

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Samples: Rahmenvereinbarung

Organisation. 2.1 Das Forschungsdatenzentrum Artikel 9 Grundsatz Die Organisation der Statistischen Landesämter ist keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern wird in Form einer Arbeitsgemeinschaft Feuerwehr richtet sich nach dem Feuerwehr- reglement der Sta- tistischen Landesämter geführt, wobei jedes Statistische Landesamt einen regio- nalen Standort des Forschungsdatenzentrums bildetSitzgemeinde. 2.2 Artikel 10 Gemeinderat Sitzgemeinde Der Gemeinderat der Sitzgemeinde ist zuständig für a) die Kündigung und Anpassung dieses Vertrages; b) die Genehmigung des Voranschlages zu Handen des zuständi- gen Organs; c) die Bewilligung von Investitionen im Rahmen seiner Finanzkom- petenz und die Vorbereitung von Kreditgeschäften zu Handen des zuständigen Organs; d) Übertragung von weiteren Aufgaben an die Feuerwehrkommis- sion; e) Beschlussfassung bezüglich der Erfüllung von freiwilligen Aufga- ben an die Feuerwehr; f) weitere Aufgaben gemäss Feuerwehrreglement und –verordnung der Sitzgemeinde. Artikel 11 Gemeinderäte Anschlussgemeinden Die Leiterinnen Gemeinderäte der Anschlussgemeinden sind zuständig für a) die Kündigung und Leiter Anpassung dieses Vertrags; b) die Kenntnisnahme des Jahresberichts, der Statistischen Landesämter beschließen Jahresrechnung und des Voranschlags; c) die Vorbereitung von Kreditgeschäften zu Handen des finanz- kompetenten Organs für Neu- oder Zusatzinvestitionen von über 0.5 Mio. Franken gemäss Art. 19 nachstehend; d) Sicherstellung eines genügenden Bestandes an aktiven AdF ge- mäss Artikel 6. Artikel 12 Feuerwehrkommission 1 Die Ressortsverantwortlichen öffentliche Sicherheit der Anschluss- gemeinden und der Sitzgemeinde sowie der Feuerwehrkommandant und dessen Stellvertreter bilden die Geschäftsordnung des Forschungsdatenzentrums, die Zuordnung der einzelnen Statistiken oder Statistikbereiche zu den Statistischen Landesämtern als Standor- te des Forschungsdatenzentrums, die Statistiken, für die zentrale Server einzu- richten sind, bestellen den Lenkungsausschuss sowie seinen Vorsitz und befin- den jährlich auf der Amtsleitertagung über die Entlastung des Lenkungsaus- schusses für das VorjahrFeuerwehrwesen zu- ständige Feuerwehrkommission. 2.3 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern von fünf Statistischen Landes- ämtern zusammen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Der Len- kungsausschuss leitet das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesäm- ter. Er beschließt das Arbeitsprogramm des Forschungsdatenzentrums und legt die Prioritäten unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten und der In- teressen der Länder fest, bereitet die Entscheidungen der Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter vor, erstattet ihnen bis zum 31. Xxxx jeden Jahres den Rechenschaftsbericht und legt die fachliche Federführung für die Aufgaben nach Ziffer 1 Buchstaben b und c fest. Die oder der Vorsitzende vertritt das For- schungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter in allen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung nach außen. Sie oder er berät sich dabei mit den Mitglie- dern des Lenkungsausschusses, erforderlichenfalls mit allen Leiterinnen und Leitern der Statistischen Landesämter. 2.4 Die Geschäftsstelle des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter ist derzeit im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein- Westfalen angesiedelt. Sie koordiniert, verwaltet und dokumentiert die Arbeiten der Standorte und nimmt in Fragen von nicht grundsätzlicher Bedeutung die Au- ßenvertretung des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter wahr. Sie informiert das Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes über geplante Vorhaben. Die Geschäftsstelle ist offizieller Ansprechpartner des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Über sie werden Vor- gänge an den Lenkungsausschuss geleitet. Sie ist berechtigt, verbindliche Aus- künfte und Erklärungen abzugeben, soweit sie nicht der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses vorbehalten sind. Die Geschäftsstelle baut gemeinsam mit dem Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesam- tes eine Nutzerdatenbank auf und betreibt diese, informiert regelmäßig die Nut- zer über das Dienstleistungsangebot, führt Nutzerbefragungen durch und lädt die Nutzer zu Workshops ein, um den Datenbedarf und die Interessen der Wissen- schaft bei der Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes berücksichtigen zu können. Weiterhin informiert die Geschäftsstelle den Lenkungsausschuss re- gelmäßig über alle Aktivitäten des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter und stellt die Informationen, die das Forschungsdatenzentrum betreffen, zeitnah allen Statistischen Landesämtern zur Verfügung. Das Statisti- sche Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, stellt die Förderan- träge, vereinbart mit den anderen Statistischen Landesämtern Unterauftragsver- hältnisse, ruft die Fördermittel ab, leitet sie an die Standorte des Forschungsda- tenzentrums der Statistischen Landesämter weiter und prüft ihre zweckmäßige Verwendung. Des Weiteren bereitet sie bis zum 28. Februar den jährlichen Re- chenschaftsbericht für das Vorjahr vor und erfüllt die Berichtspflichten gegen- über den Zuwendungsgebern. Sofern für die Nutzung des Forschungsdatenzent- rums Gebühren zu erheben sind, stellt das Statistische Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, diese in Rechnung. 2.5 Die Statistischen Landesämter richten eine Länderarbeitsgruppe „Forschungsda- tenzentrum“ ein, in der alle Statistischen Landesämter mitwirken. Die Länderar- beitsgruppe „Forschungsdatenzentrum“ entwickelt Konzepte für die Organisati- on, technische Infrastruktur, Arbeitsplanung und Finanzierung des Forschungs- datenzentrums und bereitet die Entscheidungen des Lenkungsausschusses vor. Zur Erarbeitung konkreter Fachkonzepte richtet sie Unterarbeitsgruppen ein, in denen Fachvertreter der Statistischen Landesämter vertreten sind. Die Teilnahme von Vertretern anderer Institutionen wird in Kooperationsvereinbarungen gere- gelt. 2.6 Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung richtet die Da- tenbank für das Metadateninformationssystem ein. Es übernimmt die Entwick- lung und Pflege des Systems entsprechend den fachlichen Anforderungen der Unterarbeitsgruppe „Metadaten und Datensatzstruktur“. 2.7 Die Statistischen Landesämter benennen jeweils einen Ansprechpartner für Fra- gen des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Er koordiniert die Aufgaben, Leistungen und die Mittelverwendung, soweit sie seinen Standort betreffen.

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Samples: Anschlussvertrag

Organisation. 2.1 Das Forschungsdatenzentrum 4 Organisation a) Gemeinderäte der Statistischen Landesämter ist keine eigene RechtspersönlichkeitVertragsgemeinden b) Regionale Zivilschutzkommission Wettingen-Limmattal (politische Ebene) c) Leitung ZSO (operative Führungsebene), sondern wird in Form einer Arbeitsgemeinschaft bestehend aus: - 1 Zivilschutzkommandanten (ZS Kdt) - mindestens 3 stellvertretende Zivilschutzkommandanten (Stv ZS Kdt) d) Zivilschutzstelle (ZSSt) Die Gemeinderäte der Sta- tistischen Landesämter geführt, wobei jedes Statistische Landesamt einen regio- nalen Standort des Forschungsdatenzentrums bildetVertragsgemeinden üben gemäss den ihnen gesetzlich und vertrag- lich obliegenden Aufgaben die Oberaufsicht aus. 2.2 1 Die Leiterinnen Zivilschutzkommission ist die beratende Kommission für die beteiligten Gemeinden bzw. deren Gemeinderäte. 2 Die Zivilschutzkommission besteht aus 9 Mitgliedern, und Leiter zwar aus je einem Mitglied des Gemeinderates der Statistischen Landesämter beschließen Vertragsgemeinden – in der Regel der Ressortvertreter Zivilschutz –, dem Zivilschutzkommandanten und 2 stellvertretenden Zivilschutzkommandanten. 3 Die Zivilschutzkommission konstituiert sich selber. 4 Die Zivilschutzkommission hat folgende Aufgaben:. a) Vorbereitung und Antrag zur Xxxx des ZS Kdt zuhanden des Gemeinderates der Leit- gemeinde. b) Xxxx der stellvertretenden ZS Kdt. c) Erstellung des Voranschlages zuhanden der Vertragsgemeinden. d) Ausarbeitung des Kostenverteilers aufgrund des Voranschlages über gemeinsam be- nutzte Schutzanlagen und Materialien sowie die Geschäftsordnung Leitung und Verwaltung (Kommando, Zivilschutzstelle, Materialverantwortliche) zuhanden der Vertragsgemeinden. e) Genehmigung des Forschungsdatenzentrumsvom ZS Kdt vorgeschlagenen Ausbildungsprogrammes im Rahmen des Voranschlages. f) Vorschläge an die Gemeinderäte für die Realisierung der gesetzlich vorgeschriebenen baulichen Massnahmen inkl. gemeinsam benutzter Schutzanlagen. g) Erstellung eines Grobbudgets für die nächsten 3 bis 5 Jahre, im Sinne einer rollenden Finanzplanung, zuhanden der Vertragsgemeinden. 1 Die Leitung ZSO setzt sich zusammen aus dem Kommando ZSO (ZS Kdt, Stv ZS Kdt) und den Leitern der Fachgebiete Führungsunterstützung, Schutz und Betreuung, Unter- stützung und Logistik. 2 In der Leitung ZSO soll nach Möglichkeit die Zuordnung Mehrheit der Vertragsgemeinden vertreten sein. 3 Die Aufgaben richten sich nach den Pflichtenheften der einzelnen Statistiken oder Statistikbereiche zu Funktionäre sowie nach den Statistischen Landesämtern als Standor- te Vorschriften und Weisungen des Forschungsdatenzentrums, die Statistiken, für die zentrale Server einzu- richten sind, bestellen den Lenkungsausschuss sowie seinen Vorsitz Bundes und befin- den jährlich auf der Amtsleitertagung über die Entlastung des Lenkungsaus- schusses für das VorjahrKantons Aargau. 2.3 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern von fünf Statistischen Landes- ämtern zusammen1 Für alle Vertragsgemeinden wird eine gemeinsame Zivilschutzstelle in Wettingen be- stimmt. Sie werden für erhält von den Einwohnerkontrollen aller Vertragsgemeinden die Dauer von 2 Jahren bestellt. Der Len- kungsausschuss leitet das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesäm- ter. Er beschließt das Arbeitsprogramm des Forschungsdatenzentrums und legt die Prioritäten unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten und der In- teressen der Länder fest, bereitet die Entscheidungen der Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter vor, erstattet ihnen bis zum 31. Xxxx jeden Jahres den Rechenschaftsbericht und legt die fachliche Federführung für die Aufgaben nach Ziffer 1 Buchstaben b und c fest. Die oder der Vorsitzende vertritt das For- schungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter in allen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung nach außen. Sie oder er berät sich dabei mit den Mitglie- dern des Lenkungsausschusses, erforderlichenfalls mit allen Leiterinnen und Leitern der Statistischen Landesämternötige Un- terstützung. 2.4 Die Geschäftsstelle des Forschungsdatenzentrums 2 Das Personal der Statistischen Landesämter ist derzeit im Landesamt für Datenverarbeitung Zivilschutzstelle wird durch den Gemeinderat der Leitgemeinde gewählt und Statistik Nordrhein- Westfalen angesiedelt. Sie koordiniert, verwaltet und dokumentiert die Arbeiten der Standorte und nimmt in Fragen von nicht grundsätzlicher Bedeutung die Au- ßenvertretung des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter wahr. Sie informiert das Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes über geplante Vorhaben. Die Geschäftsstelle ist offizieller Ansprechpartner des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Über sie werden Vor- gänge an den Lenkungsausschuss geleitet. Sie ist berechtigt, verbindliche Aus- künfte und Erklärungen abzugeben, soweit sie nicht der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses vorbehalten sind. Die Geschäftsstelle baut gemeinsam mit dem Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesam- tes eine Nutzerdatenbank auf und betreibt diese, informiert regelmäßig die Nut- zer über das Dienstleistungsangebot, führt Nutzerbefragungen durch und lädt die Nutzer zu Workshops ein, um den Datenbedarf und die Interessen der Wissen- schaft bei der Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes berücksichtigen zu können. Weiterhin informiert die Geschäftsstelle den Lenkungsausschuss re- gelmäßig über alle Aktivitäten des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter und stellt die Informationen, die das Forschungsdatenzentrum betreffen, zeitnah allen Statistischen Landesämtern zur Verfügung. Das Statisti- sche Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, stellt die Förderan- träge, vereinbart mit den anderen Statistischen Landesämtern Unterauftragsver- hältnisse, ruft die Fördermittel ab, leitet sie an die Standorte des Forschungsda- tenzentrums der Statistischen Landesämter weiter und prüft ihre zweckmäßige Verwendung. Des Weiteren bereitet sie bis zum 28. Februar den jährlichen Re- chenschaftsbericht für das Vorjahr vor und erfüllt die Berichtspflichten gegen- über den Zuwendungsgebern. Sofern für die Nutzung des Forschungsdatenzent- rums Gebühren zu erheben sind, stellt das Statistische Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, diese in Rechnunguntersteht somit deren Personalreglement. 2.5 3 Die Statistischen Landesämter Aufgaben richten eine Länderarbeitsgruppe „Forschungsda- tenzentrum“ ein, in sich nach den Pflichtenheften der alle Statistischen Landesämter mitwirken. Die Länderar- beitsgruppe „Forschungsdatenzentrum“ entwickelt Konzepte für die Organisati- on, technische Infrastruktur, Arbeitsplanung einzelnen Funktionäre sowie nach den Vorschriften und Finanzierung Weisungen des Forschungs- datenzentrums Bundes und bereitet die Entscheidungen des Lenkungsausschusses vor. Zur Erarbeitung konkreter Fachkonzepte richtet sie Unterarbeitsgruppen ein, in denen Fachvertreter der Statistischen Landesämter vertreten sind. Die Teilnahme von Vertretern anderer Institutionen wird in Kooperationsvereinbarungen gere- geltKantons Aargau. 2.6 Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung richtet die Da- tenbank für das Metadateninformationssystem ein. Es übernimmt die Entwick- lung und Pflege des Systems entsprechend den fachlichen Anforderungen der Unterarbeitsgruppe „Metadaten und Datensatzstruktur“. 2.7 Die Statistischen Landesämter benennen jeweils einen Ansprechpartner für Fra- gen des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Er koordiniert die Aufgaben, Leistungen und die Mittelverwendung, soweit sie seinen Standort betreffen.

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Samples: Gemeindevertrag

Organisation. 2.1 Das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter ist keine eigene Rechtspersönlichkeit4 Organisation a) Gemeinderäte b) Zivilschutzkommission c) Leitung ZSO, sondern wird in Form einer Arbeitsgemeinschaft der Sta- tistischen Landesämter geführt, wobei jedes Statistische Landesamt einen regio- nalen Standort des Forschungsdatenzentrums bildetbestehend aus: - 1 Zivilschutzkommandanten (ZS Kdt) - mind. 2 Zivilschutzkommandanten Stellvertreter (ZS Kdt Stv) d) Zivilschutzstelle (ZSSt) Sie üben die Oberaufsicht aus und vollziehen die ihnen gesetzlich und vertraglich obliegenden Aufgaben. 2.2 1 Die Leiterinnen Zivilschutzkommission ist eine beratende Kommission für die beteiligten Gemeinden bzw. deren Gemeinderäte. 2 Die Zivilschutzkommission besteht aus 8 Mitgliedern, und Leiter zwar aus je 1 Mitglied des Gemeinderates – in der Statistischen Landesämter beschließen Regel der Ressortchef Zivilschutz - der Gemeinden Wettingen, Neuenhof, Killwangen, Spreitenbach und Würenlos sowie dem Zivil- schutzkommandanten und zwei Zivilschutzkommandanten Stellvertreter. 3 Die Zivilschutzkommission konstituiert sich selber. 4 Die Zivilschutzkommission hat folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Xxxx des ZS Kdt und der ZS Kdt Stv inkl. Anträge über die Geschäftsordnung Höhe der Entschädigungen zuhanden der Wahlbehörden. b) Erstellung der Voranschläge bis 30. Juni des ForschungsdatenzentrumsVorjahres inkl. sämtliche weite- ren Funktionsentschädigungen zuhanden der Vertragsgemeinden. c) Ausarbeitung des Kostenverteilers aufgrund des Voranschlages über ge- meinsam benutzte Schutzanlagen und Materialien sowie die Leitung und Verwaltung (Kommando, Zivilschutzstelle, Materialverantwortliche) zuhanden der Vertragsgemeinden. d) Genehmigung des vom ZS Kdt vorgeschlagenen Ausbildungsprogrammes im Rahmen des Voranschlages. e) Vorschläge an die Zuordnung Gemeinderäte für die Realisierung der gesetzlich vorge- schriebenen baulichen Massnahmen inkl. gemeinsam benutzter Schutzanla- gen. f) Erstellung eines Grobbudgets für die nächsten 3 bis 5 Jahre, im Sinne einer rollenden Finanzplanung, zuhanden der Vertragsgemeinden. 1 In der Leitung XXX soll nach Möglichkeit die Mehrheit der Vertragsgemeinden vertreten sein. 2 Die Aufgaben richten sich nach den Pflichtenheften der einzelnen Statistiken oder Statistikbereiche zu Funktionäre sowie nach den Statistischen Landesämtern als Standor- te Vorschriften und Weisungen des Forschungsdatenzentrums, die Statistiken, für die zentrale Server einzu- richten sind, bestellen den Lenkungsausschuss sowie seinen Vorsitz Bundes und befin- den jährlich auf der Amtsleitertagung über die Entlastung des Lenkungsaus- schusses für das VorjahrKantons Aar- gau. 2.3 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern von fünf Statistischen Landes- ämtern zusammen1 Für alle Vertragsgemeinden wird eine gemeinsame Zivilschutzstelle in Wettingen bestimmt. Sie werden für erhält von den Einwohnerkontrollen aller Vertragsgemeinden die Dauer von 2 Jahren bestellt. Der Len- kungsausschuss leitet das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesäm- ter. Er beschließt das Arbeitsprogramm des Forschungsdatenzentrums und legt die Prioritäten unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten und der In- teressen der Länder fest, bereitet die Entscheidungen der Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter vor, erstattet ihnen bis zum 31. Xxxx jeden Jahres den Rechenschaftsbericht und legt die fachliche Federführung für die Aufgaben nach Ziffer 1 Buchstaben b und c fest. Die oder der Vorsitzende vertritt das For- schungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter in allen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung nach außen. Sie oder er berät sich dabei mit den Mitglie- dern des Lenkungsausschusses, erforderlichenfalls mit allen Leiterinnen und Leitern der Statistischen Landesämternötige Unterstützung. 2.4 Die Geschäftsstelle des Forschungsdatenzentrums 2 Das Personal der Statistischen Landesämter ist derzeit im Landesamt für Datenverarbeitung Zivilschutzstelle wird durch den Gemeinderat Wettingen ge- wählt und Statistik Nordrhein- Westfalen angesiedelt. Sie koordiniert, verwaltet und dokumentiert die Arbeiten untersteht dem Personalreglement der Standorte und nimmt in Fragen von nicht grundsätzlicher Bedeutung die Au- ßenvertretung des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter wahr. Sie informiert das Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes über geplante Vorhaben. Die Geschäftsstelle ist offizieller Ansprechpartner des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Über sie werden Vor- gänge an den Lenkungsausschuss geleitet. Sie ist berechtigt, verbindliche Aus- künfte und Erklärungen abzugeben, soweit sie nicht der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses vorbehalten sind. Die Geschäftsstelle baut gemeinsam mit dem Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesam- tes eine Nutzerdatenbank auf und betreibt diese, informiert regelmäßig die Nut- zer über das Dienstleistungsangebot, führt Nutzerbefragungen durch und lädt die Nutzer zu Workshops ein, um den Datenbedarf und die Interessen der Wissen- schaft bei der Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes berücksichtigen zu können. Weiterhin informiert die Geschäftsstelle den Lenkungsausschuss re- gelmäßig über alle Aktivitäten des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter und stellt die Informationen, die das Forschungsdatenzentrum betreffen, zeitnah allen Statistischen Landesämtern zur Verfügung. Das Statisti- sche Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, stellt die Förderan- träge, vereinbart mit den anderen Statistischen Landesämtern Unterauftragsver- hältnisse, ruft die Fördermittel ab, leitet sie an die Standorte des Forschungsda- tenzentrums der Statistischen Landesämter weiter und prüft ihre zweckmäßige Verwendung. Des Weiteren bereitet sie bis zum 28. Februar den jährlichen Re- chenschaftsbericht für das Vorjahr vor und erfüllt die Berichtspflichten gegen- über den Zuwendungsgebern. Sofern für die Nutzung des Forschungsdatenzent- rums Gebühren zu erheben sind, stellt das Statistische Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, diese in RechnungGemeinde Wettingen. 2.5 3 Die Statistischen Landesämter Aufgaben richten eine Länderarbeitsgruppe „Forschungsda- tenzentrum“ ein, in sich nach den Pflichtenheften der alle Statistischen Landesämter mitwirken. Die Länderar- beitsgruppe „Forschungsdatenzentrum“ entwickelt Konzepte für die Organisati- on, technische Infrastruktur, Arbeitsplanung einzelnen Funktionäre sowie nach den Vorschriften und Finanzierung Weisungen des Forschungs- datenzentrums Bundes und bereitet die Entscheidungen des Lenkungsausschusses vor. Zur Erarbeitung konkreter Fachkonzepte richtet sie Unterarbeitsgruppen ein, in denen Fachvertreter der Statistischen Landesämter vertreten sind. Die Teilnahme von Vertretern anderer Institutionen wird in Kooperationsvereinbarungen gere- geltKantons Aar- gau. 2.6 Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung richtet die Da- tenbank für das Metadateninformationssystem ein. Es übernimmt die Entwick- lung und Pflege des Systems entsprechend den fachlichen Anforderungen der Unterarbeitsgruppe „Metadaten und Datensatzstruktur“. 2.7 Die Statistischen Landesämter benennen jeweils einen Ansprechpartner für Fra- gen des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Er koordiniert die Aufgaben, Leistungen und die Mittelverwendung, soweit sie seinen Standort betreffen.

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Samples: Gemeindevertrag

Organisation. 2.1 Das Forschungsdatenzentrum Art. 2 Organe Die für die Jugendarbeit zuständigen Organe sind: • Gemeindeversammlungen von Biberist und Lohn-Ammann- segg • Gemeinderäte von Biberist und Lohn-Ammannsegg • Kinder- und Jugendkommission (KIJUKO) • Gemeindeverwaltung Biberist Art. 3 Gemeindeversammlung 1 Die Gemeindeversammlungen von Biberist und Lohn-Ammannsegg sind zuständig für: • Die Genehmigung und die Kündigung dieses Vertrages. • Die Beschlussfassung über das Budget und die Jahresrech- nung der Statistischen Landesämter ist keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern wird in Form einer Arbeitsgemeinschaft der Sta- tistischen Landesämter geführt, wobei jedes Statistische Landesamt einen regio- nalen Standort Jugendarbeit im Rahmen des Forschungsdatenzentrums bildetordentlichen Budget- verfahrens. 2.2 Art. 4 Gemeinderat 1 Die Leiterinnen Gemeinderäte von Biberist und Leiter Lohn-Ammannsegg sind zuständig für: • Die Verabschiedung des Budgets für die Jugendarbeit bzw. die Beiträge der Statistischen Landesämter beschließen über beiden Einwohnergemeinden an die Geschäftsordnung des ForschungsdatenzentrumsJugendarbeit zuhanden der Gemeindeversammlungen. • Der Gemeinderat von Lohn-Ammannsegg behandelt den Voran- schlag bis Mitte September, die Zuordnung der einzelnen Statistiken oder Statistikbereiche so dass genug Zeit bleibt, um allfäl- lige Differenzen zwischen den beiden Gemeinden rechtzeitig bis zu den Statistischen Landesämtern als Standor- te Budgetgemeindeversammlungen zu bereinigen. • Die Verabschiedung des ForschungsdatenzentrumsJahresprogramms der Jugendarbeit. • Die Kenntnisnahme des jährlichen Geschäftsberichts, welcher durch die StatistikenJugendarbeit zusammen mit der KIJUKO erstellt wird. • Die Verabschiedung, Änderung und Kündigung der Leistungs- vereinbarung zwischen den Gemeinden und der Jugendarbeit, in welcher insbesondere das Leistungsangebot der Jugendar- beit geregelt ist. • Die Veränderung der Gesamtpensen der Jugendarbeit. Art. 5 Kinder- und Jugend- kommission (KIJUKO) 1 Die Kinder- und Jugendkommission ist die Fachinstanz für die zentrale Server einzu- richten sind, bestellen den Lenkungsausschuss sowie seinen Vorsitz Kinder- und befin- den jährlich auf Jugendpolitik der Amtsleitertagung über die Entlastung des Lenkungsaus- schusses für das Vorjahr. 2.3 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern von fünf Statistischen Landes- ämtern zusammen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren bestelltGemeinden Biberist und Lohn-Ammannsegg. Der Len- kungsausschuss leitet das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesäm- ter. Er beschließt das Arbeitsprogramm des Forschungsdatenzentrums und legt die Prioritäten unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten und der In- teressen der Länder fest, bereitet die Entscheidungen der Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter vor, erstattet ihnen bis zum 31. Xxxx jeden Jahres den Rechenschaftsbericht und legt KIJUKO obliegt die fachliche Federführung für die Aufgaben nach Ziffer 1 Buchstaben b und c fest. Die oder Führung der Vorsitzende vertritt das For- schungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter in allen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung nach außen. Sie oder er berät sich dabei mit den Mitglie- dern des Lenkungsausschusses, erforderlichenfalls mit allen Leiterinnen und Leitern der Statistischen LandesämterJugendarbeitenden. 2.4 Die Geschäftsstelle des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter ist derzeit im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein- Westfalen angesiedelt. Sie koordiniert, verwaltet und dokumentiert die Arbeiten der Standorte und nimmt in Fragen von nicht grundsätzlicher Bedeutung die Au- ßenvertretung des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter wahr. Sie informiert das Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes über geplante Vorhaben. Die Geschäftsstelle ist offizieller Ansprechpartner des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Über sie werden Vor- gänge an den Lenkungsausschuss geleitet. Sie ist berechtigt, verbindliche Aus- künfte und Erklärungen abzugeben, soweit sie nicht der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses vorbehalten sind. Die Geschäftsstelle baut gemeinsam mit dem Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesam- tes eine Nutzerdatenbank auf und betreibt diese, informiert regelmäßig die Nut- zer über das Dienstleistungsangebot, führt Nutzerbefragungen durch und lädt die Nutzer zu Workshops ein, um den Datenbedarf und die Interessen der Wissen- schaft bei der Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes berücksichtigen zu können. Weiterhin informiert die Geschäftsstelle den Lenkungsausschuss re- gelmäßig über alle Aktivitäten des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter und stellt die Informationen, die das Forschungsdatenzentrum betreffen, zeitnah allen Statistischen Landesämtern zur Verfügung. Das Statisti- sche Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, stellt die Förderan- träge, vereinbart mit den anderen Statistischen Landesämtern Unterauftragsver- hältnisse, ruft die Fördermittel ab, leitet sie an die Standorte des Forschungsda- tenzentrums der Statistischen Landesämter weiter und prüft ihre zweckmäßige Verwendung. Des Weiteren bereitet sie bis zum 28. Februar den jährlichen Re- chenschaftsbericht für das Vorjahr vor und erfüllt die Berichtspflichten gegen- über den Zuwendungsgebern. Sofern für die Nutzung des Forschungsdatenzent- rums Gebühren zu erheben sind, stellt das Statistische Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, diese in Rechnung. 2.5 Die Statistischen Landesämter richten eine Länderarbeitsgruppe „Forschungsda- tenzentrum“ ein, in der alle Statistischen Landesämter mitwirken. Die Länderar- beitsgruppe „Forschungsdatenzentrum“ entwickelt Konzepte für die Organisati- on, technische Infrastruktur, Arbeitsplanung und Finanzierung des Forschungs- datenzentrums und bereitet die Entscheidungen des Lenkungsausschusses vor. Zur Erarbeitung konkreter Fachkonzepte richtet sie Unterarbeitsgruppen ein, in denen Fachvertreter der Statistischen Landesämter vertreten sind. Die Teilnahme von Vertretern anderer Institutionen wird in Kooperationsvereinbarungen gere- gelt. 2.6 Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung richtet die Da- tenbank für das Metadateninformationssystem ein. Es übernimmt die Entwick- lung und Pflege des Systems entsprechend den fachlichen Anforderungen der Unterarbeitsgruppe „Metadaten und Datensatzstruktur“. 2.7 Die Statistischen Landesämter benennen jeweils einen Ansprechpartner für Fra- gen des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Er koordiniert die Aufgaben, Leistungen und die Mittelverwendung, soweit sie seinen Standort betreffen.

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Samples: Öffentlich Rechtlicher Vertrag

Organisation. 2.1 Das Forschungsdatenzentrum Grundsätze Art. 3 1 Die Vertragsgemeinden übertragen die Leistungserbringung der Statistischen Landesämter offenen Kinder- und Jugendarbeit dem VKJA. 2 Die Koordination der Angebote unter den Anschlussgemeinden hat hohe Priorität. 3 Die Vertragsgemeinden sind Mitglieder des VKJA. Verein Kinder- und Ju- gendarbeit Aaretal VKJA Art. 4 1 Dem VKJA obliegt die strategische Leitung der offenen Kinder- und Jugendarbeit Aaretal OKJA. 2 Der VKJA schafft für die operative Ebene Rahmenbedingungen und erarbeitet gemeinsam mit den Vertragsgemeinden und den Mitarbeitenden strategische Ziele für die offenen Kinder- und Jugendarbeit Aaretal OKJA. 3 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Organe und Stellen sind in den Statuten und im Geschäftsreglement des VKJA festgehalten. Kinder- und Jugend- fachstelle Aaretal KJuFA Art. 5 1 Die Kinder- und Jugendfachstelle Aaretal KJuFA in Münsingen ist keine eigene RechtspersönlichkeitLeistungserbringerin der offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) im Sinne der kantonalen Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, sondern wird Kinder- und Jugendförderung (FKJV). 2 Die Funktion der in Form einer Arbeitsgemeinschaft der Sta- tistischen Landesämter geführt, wobei jedes Statistische Landesamt einen regio- nalen Standort des Forschungsdatenzentrums bildetFKJV vorgesehenen fachlichen und operativen Leitung der offenen Kinder- und Jugendarbeit Aaretal OKJA obliegt der/dem Leiter/in der Fachstelle KJuFA. 2.2 Die Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter beschließen Art. 6 1 Der VKJA erstattet jährlich Bericht über die Geschäftsordnung Leistungen des Forschungsdatenzentrums, die Zuordnung der einzelnen Statistiken oder Statistikbereiche zu den Statistischen Landesämtern als Standor- te des Forschungsdatenzentrums, die Statistiken, für die zentrale Server einzu- richten sind, bestellen den Lenkungsausschuss sowie seinen Vorsitz und befin- den jährlich auf der Amtsleitertagung über die Entlastung des Lenkungsaus- schusses für das Vorjahr. 2.3 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern von fünf Statistischen Landes- ämtern zusammen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Der Len- kungsausschuss leitet das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesäm- ter. Er beschließt das Arbeitsprogramm des Forschungsdatenzentrums und legt die Prioritäten unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten und der In- teressen der Länder fest, bereitet die Entscheidungen der Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter vor, erstattet ihnen bis zum 31. Xxxx jeden ver- gangenen Jahres den Rechenschaftsbericht und legt die fachliche Federführung für die Aufgaben nach Ziffer 1 Buchstaben b und c fest. Die oder der Vorsitzende vertritt das For- schungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter in allen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung nach außen. Sie oder er berät sich dabei mit den Mitglie- dern des Lenkungsausschusses, erforderlichenfalls mit allen Leiterinnen und Leitern der Statistischen Landesämter. 2.4 Die Geschäftsstelle des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter ist derzeit im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein- Westfalen angesiedelt. Sie koordiniert, verwaltet und dokumentiert die Arbeiten der Standorte und nimmt in Fragen von nicht grundsätzlicher Bedeutung die Au- ßenvertretung des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter wahr. Sie informiert das Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes über geplante Vorhaben. Die Geschäftsstelle ist offizieller Ansprechpartner des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Über sie werden Vor- gänge an den Lenkungsausschuss geleitet. Sie ist berechtigt, verbindliche Aus- künfte und Erklärungen abzugeben, soweit sie nicht der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses vorbehalten sind. Die Geschäftsstelle baut gemeinsam mit dem Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesam- tes eine Nutzerdatenbank auf und betreibt diese, informiert regelmäßig die Nut- zer über das Dienstleistungsangebot, führt Nutzerbefragungen durch und lädt die Nutzer zu Workshops ein, um den Datenbedarf und die Interessen der Wissen- schaft bei der Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes berücksichtigen zu können. Weiterhin informiert die Geschäftsstelle den Lenkungsausschuss re- gelmäßig über alle Aktivitäten des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter und stellt die Informationen, die das Forschungsdatenzentrum betreffen, zeitnah allen Statistischen Landesämtern diesen den Vertragsgemeinden zur Verfügung. Das Statisti- sche Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, 2 Der VKJA stellt die Förderan- träge, vereinbart mit den anderen Statistischen Landesämtern Unterauftragsver- hältnisse, ruft die Fördermittel ab, leitet sie an die Standorte des Forschungsda- tenzentrums der Statistischen Landesämter weiter und prüft ihre zweckmäßige Verwendung. Des Weiteren bereitet sie bis zum 28. Februar den jährlichen Re- chenschaftsbericht notwendigen Unterlagen für das Vorjahr vor jährliche Reporting zu Handen der Gesundheits-, Sozial- und erfüllt die Berichtspflichten gegen- über Integrationsdirektion des Kt. Bern (GSI) bereit. Einwohnergemeinde Münsingen (EGM) Art. 7 1 Die Gemeinde Münsingen ist Ansprechpartnerin für den Zuwendungsgebern. Sofern Kanton und ist verantwortlich für den Informationsfluss zwischen dem Kanton und dem VKJA sowie für die Nutzung des Forschungsdatenzent- rums Gebühren zu erheben sind, Abrechnung der lastenausgleichsberechtigten Kosten. 2 Die Gemeinde Münsingen stellt bei der GSI das Statistische Landesamt, in Gesuch um Ermächtigung. 3 Die Gemeinde Münsingen stellt dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, diese in Rechnung. 2.5 Die Statistischen Landesämter richten eine Länderarbeitsgruppe „Forschungsda- tenzentrum“ ein, in der alle Statistischen Landesämter mitwirken. Die Länderar- beitsgruppe „Forschungsdatenzentrum“ entwickelt Konzepte VKJA für die Organisati- on, technische Infrastruktur, Arbeitsplanung und Finanzierung des Forschungs- datenzentrums und bereitet die Entscheidungen des Lenkungsausschusses vor. Zur Erarbeitung konkreter Fachkonzepte richtet sie Unterarbeitsgruppen ein, in denen Fachvertreter der Statistischen Landesämter vertreten sind. Die Teilnahme von Vertretern anderer Institutionen wird in Kooperationsvereinbarungen gere- geltFachstelle KJuFA geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. 2.6 Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung richtet die Da- tenbank für das Metadateninformationssystem ein. Es übernimmt die Entwick- lung und Pflege des Systems entsprechend den fachlichen Anforderungen der Unterarbeitsgruppe „Metadaten und Datensatzstruktur“. 2.7 Die Statistischen Landesämter benennen jeweils einen Ansprechpartner für Fra- gen des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Er koordiniert die Aufgaben, Leistungen und die Mittelverwendung, soweit sie seinen Standort betreffen.

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Samples: Zusammenarbeitsvertrag

Organisation. 2.1 Das Forschungsdatenzentrum 5 Organisation a) Gemeinderäte der Statistischen Landesämter ist keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern wird in Form einer Arbeitsgemeinschaft Vertragsgemeinden b) Regionale Bevölkerungsschutzkommission Wettingen-Limmattal (politische Ebene) c) Regionales Führungsorgan Wettingen-Limmattal (operative Führungsebene) d) Sekretariat 1 Die Gemeinderäte der Sta- tistischen Landesämter geführt, wobei jedes Statistische Landesamt einen regio- nalen Standort des Forschungsdatenzentrums bildetVertragsgemeinden üben gemäss den ihnen gesetzlich und ver- traglich obliegenden Aufgaben die Oberaufsicht aus. 2.2 Die Leiterinnen und Leiter 2 Der Vollzug wird der Statistischen Landesämter beschließen über die Geschäftsordnung des Forschungsdatenzentrums, die Zuordnung der einzelnen Statistiken oder Statistikbereiche zu den Statistischen Landesämtern als Standor- te des Forschungsdatenzentrums, die Statistiken, für die zentrale Server einzu- richten sind, bestellen den Lenkungsausschuss sowie seinen Vorsitz und befin- den jährlich auf der Amtsleitertagung über die Entlastung des Lenkungsaus- schusses für das VorjahrRegionalen Bevölkerungsschutzkommission übergeben. Details dazu werden in einem separaten Reglement1 festgehalten. 2.3 Der Lenkungsausschuss 1 Die Vertragsgemeinden bilden zur Umsetzung des gemeinsamen Bevölkerungsschutzes eine Regionale Bevölkerungsschutzkommission Wettingen-Limmattal. 2 Sie setzt sich zusammen aus Vertretern von fünf Statistischen Landes- ämtern zusammen. Sie werden je einer Gemeinderatsvertretung der Vertragsgemeinden und dem Chef des Regionalen Führungsorgans Wettingen-Limmattal und dessen Stell- vertreter. 3 Die Regionale Bevölkerungsschutzkommission Wettingen-Limmattal berät, führt aus und beantragt bei den Gemeinderäten der Vertragsgemeinden im Rahmen der in diesem Gemeindevertrag festgehaltenen Aufgaben. 4 Die Regionale Bevölkerungsschutzkommission Wettingen-Limmattal kann bei Bedarf Fachberater und Spezialisten mit beratender Stimme zuziehen. 5 Die Mitglieder der Regionalen Bevölkerungsschutzkommission Wettingen-Limmattal sind in der Regel für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. § 8 Regionales Führungsorgan Wettingen-Limmattal 1 Zur Bewältigung von 2 Jahren bestellt. Der Len- kungsausschuss leitet das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesäm- ter. Er beschließt das Arbeitsprogramm des Forschungsdatenzentrums und legt die Prioritäten unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten und der In- teressen der Länder festKatastrophen, bereitet die Entscheidungen der Leiterinnen und Leiter der Statistischen Landesämter vorNotlagen, erstattet ihnen bis zum 31. Xxxx jeden Jahres den Rechenschaftsbericht und legt die fachliche Federführung für die Aufgaben nach Ziffer 1 Buchstaben b und c fest. Die schweren Mangellagen oder der Vorsitzende vertritt das For- schungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter in allen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung nach außen. Sie oder er berät sich dabei mit den Mitglie- dern des Lenkungsausschusses, erforderlichenfalls mit allen Leiterinnen und Leitern der Statistischen Landesämterbewaffneten Konflikten wird ein gemeinsames Regionales Führungsorgan Wettingen-Limmattal in- stalliert. 2.4 2 Die Geschäftsstelle personelle Zusammensetzung des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter ist derzeit Regionalen Führungsorgans wird im Landesamt Reglement für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein- Westfalen angesiedelt. Sie koordiniert, verwaltet und dokumentiert das Regionale Führungsorgan geregelt. 3 Das Regionale Führungsorgan führt die im Rahmen dieses Gemeindevertrages festge- haltenen Aufgaben aus. 1 Das Sekretariat wird von der Verwaltung der Leitgemeinde geführt. 2 Für die Erledigung administrativer Arbeiten können Zivilschutzpflichtige zugezogen wer- den. 1 Der Hauptführungsstandort für das Regionale Führungsorgan Wettingen-Limmattal wird von der Standorte und nimmt in Fragen von nicht grundsätzlicher Bedeutung Regionalen Bevölkerungsschutzkommission Wettingen-Limmattal auf Antrag des Regionalen Führungsorgans Wettingen-Limmattal festgelegt. 2 Bei Einsätzen stellen die Au- ßenvertretung des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter wahr. Sie informiert das Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes über geplante Vorhaben. Die Geschäftsstelle ist offizieller Ansprechpartner des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Über sie werden Vor- gänge an den Lenkungsausschuss geleitet. Sie ist berechtigt, verbindliche Aus- künfte und Erklärungen abzugeben, soweit sie nicht der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses vorbehalten sind. Die Geschäftsstelle baut gemeinsam mit dem Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesam- tes eine Nutzerdatenbank auf und betreibt diese, informiert regelmäßig die Nut- zer über das Dienstleistungsangebot, führt Nutzerbefragungen durch und lädt die Nutzer zu Workshops ein, um den Datenbedarf Vertragsgemeinden – je nach Notwendigkeit – Führungsstand- orte und die Interessen der Wissen- schaft bei der Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes berücksichtigen zu können. Weiterhin informiert die Geschäftsstelle den Lenkungsausschuss re- gelmäßig über alle Aktivitäten des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter und stellt die Informationen, die das Forschungsdatenzentrum betreffen, zeitnah allen Statistischen Landesämtern notwendigen Infrastrukturen in ihrem Gemeindebann unentgeltlich zur Verfügung. Das Statisti- sche Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, stellt die Förderan- träge, vereinbart mit den anderen Statistischen Landesämtern Unterauftragsver- hältnisse, ruft die Fördermittel ab, leitet sie an die Standorte des Forschungsda- tenzentrums der Statistischen Landesämter weiter und prüft ihre zweckmäßige Verwendung. Des Weiteren bereitet sie bis zum 28. Februar den jährlichen Re- chenschaftsbericht für das Vorjahr vor und erfüllt die Berichtspflichten gegen- über den Zuwendungsgebern. Sofern für die Nutzung des Forschungsdatenzent- rums Gebühren zu erheben sind, stellt das Statistische Landesamt, in dem die Geschäftsstelle angesiedelt ist, diese in RechnungVer- fügung. 2.5 Die Statistischen Landesämter richten eine Länderarbeitsgruppe „Forschungsda- tenzentrum“ ein, in der alle Statistischen Landesämter mitwirken. Die Länderar- beitsgruppe „Forschungsdatenzentrum“ entwickelt Konzepte für die Organisati- on, technische Infrastruktur, Arbeitsplanung und Finanzierung des Forschungs- datenzentrums und bereitet die Entscheidungen des Lenkungsausschusses vor. Zur Erarbeitung konkreter Fachkonzepte richtet sie Unterarbeitsgruppen ein, in denen Fachvertreter der Statistischen Landesämter vertreten sind. Die Teilnahme von Vertretern anderer Institutionen wird in Kooperationsvereinbarungen gere- gelt. 2.6 Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung richtet die Da- tenbank für das Metadateninformationssystem ein. Es übernimmt die Entwick- lung und Pflege des Systems entsprechend den fachlichen Anforderungen der Unterarbeitsgruppe „Metadaten und Datensatzstruktur“. 2.7 Die Statistischen Landesämter benennen jeweils einen Ansprechpartner für Fra- gen des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter. Er koordiniert die Aufgaben, Leistungen und die Mittelverwendung, soweit sie seinen Standort betreffen.

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