Portfolioverwaltung Musterklauseln

Portfolioverwaltung. Die Aufgabe der Portfolioverwaltung ist die eigenständige tägliche Umsetzung der Anlagepolitik und die Führung der Tagesgeschäfte sowie anderer damit verbundenen Dienstleistungen unter der Aufsicht, Kontrolle und Verantwortung des AIFM. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen, wie sie in Anhang A „AIF im Überblick“ beschrieben sind, sowie der gesetzlichen Anlagebeschränkungen. Die Portfolioverwaltung hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von verschiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen. Weitere Informationen und Angaben zur Portfolioverwaltung – falls vorhanden – sind in Anhang A „AIF im Überblick“ zu finden. Als Portfolioverwalter ist die Scarabaeus Wealth Management AG, Xxxxxxxxxxxx 00, XX-0000 tätig.
Portfolioverwaltung. Die Portfolioverwaltung wird von der Perfect Management Services AG, Xxxxxxxxxxx 000, XX-0000 Xxxxxxx durchgeführt. Die Aufgabe der Portfolioverwaltung ist die eigenständige tägliche Umsetzung der Anlagepolitik und die Führung der Tagesgeschäfte des AIF sowie anderer damit verbundenen Dienstleistungen unter der Aufsicht, Kontrolle und Verantwortung des AIFM. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen des AIF, wie sie in Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben sind, sowie der gesetzlichen Anlagebeschränkungen. Die Portfolioverwaltung hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von verschiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen. Weitere Informationen und Angaben zur Portfolioverwaltung – falls vorhanden - sind im fondspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ zu finden.
Portfolioverwaltung. Bei der Portfolioverwaltung erteilt der Kunde dem Finanzdienstleister die Vollmacht, für Rechnung des Kunden Dispositionen über dessen Portfolio innerhalb eines festgelegten Ermessensspielraums zu tätigen.
Portfolioverwaltung. Der AIFM hat die Anlageentscheide an die Perfect Management Services AG, Landstrasse 340, FL-9495 Triesen delegiert.
Portfolioverwaltung. Die Bank führt im Rahmen der Portfolioverwaltung durch Dritte Konten des Kunden. Dafür zu zahlendes Entgelt berechnet die Bank und belastet es dem vereinbarten Konto.
Portfolioverwaltung. Die Alpen Privatbank bietet ab bestimmten Betragsgrenzen den Kunden den Abschluss von Portfolioverwaltungsverträgen (Vermögensverwaltung) an. Dabei beauftragt der Kunde und ermächtigt die Alpen Privatbank, den zur Verwaltung überge- benen Betrag gemäß einer vereinbarten Anlagestrategie ohne Einholung von Weisungen, d. h. nach eigener Entscheidung der Alpen Privatbank, zu veranlagen. Dabei stimmt der Kunde zu, dass auch in Finanzinstrumente veranlagt werden darf, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Alpen Privatbank stehen.
Portfolioverwaltung. Bei der Portfolioverwaltung erteilt der Kunde dem Finanzdienstleister die Vollmacht, für Rechnung des Kunden Dispositionen über dessen Portfolio innerhalb eines festgelegten Ermessensspielraums zu tätigen. Portfolioverwaltungen werden ausschliesslich auf Vermittlungsgeschäft für die Privatconsult Ges.m.b.H dem Kunden angeboten. Die Aurelia-Invest und deren Berater besitzen keine Konzession für Portfolioveraltungen.
Portfolioverwaltung. Bei der Portfolioverwaltung erteilt der Kunde dem Finanzdienstleister die Vollmacht, für Rechnung des Kunden Dispositionen über dessen Portfolio innerhalb eines festgelegten Ermessensspielraums zu tätigen. Sofern nicht – wie regelmäßig bei der Portfolioverwaltung – eine laufende oder regelmäßige Betreuung vereinbart ist, endet das Rechtsverhältnis zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden als Zielschuldverhältnis mit Abschluss der Beratung oder Vermittlung. Nach Abschluss der Beratung oder Vermittlung hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen, insbesondere besteht keine Pflicht zur Nachberatung. Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden oder regelmäßigen Betreuung abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen Finanzdienstleister und dem Kunden auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wird durch Abs 2 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt; der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest zwei Wochen gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug ist; sonstige wesentliche Vertragsverletzungen vorliegen. Bei unternehmerischen Kunden gilt Abs 3 lit a mit der Maßgabe, dass bei der Beendigung des Vertrages die in § 25a IO genannten Voraussetzungen zu beachten sind.
Portfolioverwaltung. 3. Artikel 13.7 Absatz 1 gilt für den grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsverkehr im Sinne der Begriffsbestimmung „grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen“ in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich der Erbringung folgen- der Dienstleistungen für einen im jeweiligen Gebiet gelegenen Organismus für gemeinsame Anlagen:
Portfolioverwaltung. 15. Artikel 13.7 Absatz 1 gilt für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestim- mung in Artikel 3.1 Buchstabe a hinsichtlich der Portfolioverwaltung für einen professionellen Kunden in der Europäischen Union durch ein kanadisches Finanzinstitut, die nach einem Übergangszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Kanada organisiert wird. Zur Klarstellung gilt, dass diese Verpflichtung dem aufsichtsrechtlichen Rahmen der Europäischen Union, einschließlich einer Gleichwertigkeitsbewertung1, unterliegt.