Portfolioverwaltung Musterklauseln

Portfolioverwaltung. Die Portfolioverwaltung wird von der Perfect Management Services AG, Xxxxxxxxxxx 000, XX-0000 Xxxxxxx durchgeführt. Die Aufgabe der Portfolioverwaltung ist die eigenständige tägliche Umsetzung der Anlagepolitik und die Führung der Tagesgeschäfte des AIF sowie anderer damit verbundenen Dienstleistungen unter der Aufsicht, Kontrolle und Verantwortung des AIFM. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen des AIF, wie sie in Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben sind, sowie der gesetzlichen Anlagebeschränkungen. Die Portfolioverwaltung hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von verschiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen. Weitere Informationen und Angaben zur Portfolioverwaltung – falls vorhanden - sind im fondspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ zu finden.
Portfolioverwaltung. Die Bank führt im Rahmen der Portfolioverwaltung durch Dritte Konten des Kunden. Dafür zu zahlendes Entgelt berechnet die Bank und belastet es dem vereinbarten Konto.
Portfolioverwaltung. Bei der Portfolioverwaltung erteilt der Kunde dem Finanzdienstleister die Vollmacht, für Rechnung des Kunden Dispositionen über dessen Portfolio innerhalb eines festgelegten Ermessensspielraums zu tätigen.
Portfolioverwaltung. Der AIFM hat die Anlageentscheide an die Perfect Management Services AG, Landstrasse 340, FL-9495 Triesen delegiert.
Portfolioverwaltung. Die Alpen Privatbank bietet ab bestimmten Betragsgrenzen den Kunden den Abschluss von Portfolioverwaltungsverträgen (Vermögensverwaltung) an. Dabei beauftragt der Kunde und ermächtigt die Alpen Privatbank, den zur Verwaltung überge- benen Betrag gemäß einer vereinbarten Anlagestrategie ohne Einholung von Weisungen, d. h. nach eigener Entscheidung der Alpen Privatbank, zu veranlagen. Dabei stimmt der Kunde zu, dass auch in Finanzinstrumente veranlagt werden darf, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Alpen Privatbank stehen.
Portfolioverwaltung. Die Aufgabe der Portfolioverwaltung ist die eigenständige tägliche Umsetzung der Anlagepolitik und die Führung der Tagesgeschäfte des jeweiligen Teilfonds sowie anderer damit verbundenen Dienstleistungen unter der Aufsicht, Kontrolle und Verantwortung des AIFM. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds, wie sie in Anhang A „Teilfonds im Überblick“ beschrieben sind, sowie der gesetzlichen Anlagebeschränkungen. Die Portfolioverwaltung hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von verschiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen. Weitere Informationen und Angaben zur Portfolioverwaltung – falls vorhanden - sind im teilfondspezifischen Anhang A „Teilfonds im Überblick“ zu finden. Als Portfolioverwalter ist die Scarabaeus Wealth Management AG, Xxxxxxxxxxxx 00, XX-0000 tätig.
Portfolioverwaltung. Bei der Portfolioverwaltung erteilt der Kunde dem Finanzdienstleister die Vollmacht, für Rechnung des Kunden Dispositionen über dessen Portfolio innerhalb eines festgelegten Ermessensspielraums zu tätigen. Portfolioverwaltungen werden ausschliesslich auf Vermittlungsgeschäft für die Privatconsult Ges.m.b.H dem Kunden angeboten. Die Aurelia-Invest und deren Berater besitzen keine Konzession für Portfolioveraltungen.
Portfolioverwaltung. Die Aufgabe der Portfolioverwaltung ist die eigenständige tägliche Umsetzung der Anlagepolitik und die Führung der Tagesgeschäfte sowie anderer damit verbundenen Dienstleistungen unter der Aufsicht, Kontrolle und Verantwortung des AIFM. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen, wie sie in Anhang A „AIF im Überblick“ beschrieben sind, sowie der gesetzlichen Anlagebeschränkungen. Die Portfolioverwaltung hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von verschiedenen Anlageberatern, 5.5.1. PFLICHTEN DER VERWAHRSTELLE: Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 59 AIFMG. Die Verwahrstelle ist verpflichtet, ⮚ auf einem Konto verbuchungsfähige und sonstige ihr übergebene Finanzinstrumente zu verwahren. Sie gewährleistet die Verbuchung verbuchungsfähiger Finanzinstrumente auf gesonderten, im Namen oder für Rechnung des AIF geführten Konten in einer Weise, dass diese eindeutig als solche des AIF identifiziert werden können; ⮚ bei allen anderen Vermögensgegenständen aufgrund von Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder von der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden, die Rechtsinhaberschaft des AIF oder gegebenenfalls des für Rechnung des AIF tätigen AIFM zu prüfen und zu registrieren. Die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft beruht, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand; ⮚ allgemein sicherzustellen, dass o der Zahlungsverkehr des AIF ordnungsgemäss überwacht ist; o sämtliche Zahlungen aus der Anteilszeichnung von oder im Namen von Anlegern eingehen; und o flüssige Mitel des AIF auf Konten verbucht werden, die für Rechnung des AIF oder im Namen des AIFM oder der Verwahrstelle geführt werden. Die Verwahrstelle stellt ausserdem sicher, dass ⮚ der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF den Bestimmungen des AIFMG und der konstituierenden Dokumente des AIF entsprechen; ⮚ die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den Bestimmungen des AIFMG und den konstituierenden Dokumenten des AIF sowie den Anforderungen an die Bewertung nach Art. 42 bis 45 AIFMG erfolgt; ⮚ die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen des AIFMG und die konstituierenden Dokumente des AIF verstossen; verstösst der AIFM gegen die Bestimmungen des AIFMG oder der konstituierenden Dokumente, ist u...
Portfolioverwaltung. 3. Artikel 13.7 Absatz 1 gilt für den grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsverkehr im Sinne der Begriffsbestimmung „grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen“ in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich der Erbringung folgen- der Dienstleistungen für einen im jeweiligen Gebiet gelegenen Organismus für gemeinsame Anlagen:
Portfolioverwaltung. 50 1.3 Verwahrstelle 50 1.4 Wirtschaftsprüfer 50