Rechtsverhältnisse Musterklauseln

Rechtsverhältnisse. Die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV) und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft.
Rechtsverhältnisse. Die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIFM richten sich nach dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und der Verordnung vom 22. Xxxx 2016 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV) und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des ABGB. Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft entsprechend.
Rechtsverhältnisse. Die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIF richten sich nach den konstituierenden Dokumenten und dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie der Verordnung vom 22. Xxxx 2016 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV) und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Aufgrund der vielfältigen Geschäftstätigkeiten des AIFM, der Verwahrstelle, ihrer Beauftragten, die nicht exklusiv nur für diesen AIF tätig werden, und der mit diesen verbundenen Unternehmen können Interessenkonflikte auftreten. Bei der Verwaltung des AIF sind die involvierten Parteien verpflichtet, durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen das Risiko der Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, bemühen sich die involvierten Parteien, den Konflikt nach besten Kräften mit der gebotenen Sachkenntnis angemessen beizulegen bzw. ihn nach Recht und Billigkeit zu behandeln.
Rechtsverhältnisse. 1. Der im Vertrag bezeichnete Xxxxxx gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.
Rechtsverhältnisse. 3.1 Ein Nutzungsverhältnis zwischen dem Anleger und der AUDITcapital entsteht jeweilserst
Rechtsverhältnisse. 2.1 Diese VEREINBARUNG regelt die zwischen der EUREX CLEARING AG, dem CLEARING- MITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED/REGISTRIERTEN KUNDEN geltenden Bestimmungen sowie einerseits die zwischen der EUREX CLEARING AG und andererseits dem CLEARING-MITGLIED auf der einen Seite und dem CLEARING-MITGLIED und dem NICHT- CLEARING-MITGLIED/REGISTRIERTEN KUNDEN auf der anderen Seite geltenden Bestimmungen.
Rechtsverhältnisse. Artikel 17
Rechtsverhältnisse. 4.1. Der Veranstalter und die AGH haben bei Vertragsunterzeichnung je einen Bevollmächtigten zu bezeichnen. Sind mehrere Personen Veranstalter, muss dieser Bevollmächtigte zur Entgegennahme von Erklärungen mit Wirkung gegen alle und zur Abgabe solcher im Namen aller berechtigt sein. Die Bevollmächtigten müssen während des tatsächlichen Gebrauchs des Vertragsgegenstands anwesend und gegenseitig erreichbar sein.
Rechtsverhältnisse. Ein Repo-Geschäft bezeichnet einen Kauf/Verkauf von Wertpapieren und deren gleichzeitigen Rückverkauf/-kauf auf Termin. Es setzt sich somit aus einer Kauf- („Front-Leg“) mit gleichzeitiger Rückkaufvereinbarung („Term-Leg“) über Wertpapiere zu einem bestimmten Termin zusammen. 🞏 Clearing von an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) abgeschlossenen und in das Clearing Die Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse, die Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse und die sonstigen Regelwerke der Frankfurter Wertpapierbörse in ihrer jeweils gültigen deutschen Fassung finden Anwendung. 🞏 Clearing von an der Irish Stock Exchange (ISE) abgeschlossenen und in das Clearing einbezogenen Geschäften
Rechtsverhältnisse. (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten bzw. dem Zahlungspflichtigen sind privatrechtlicher Na- tur.