Rechtsverhältnisse. Die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV) und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft.
Rechtsverhältnisse. Die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIFM richten sich nach dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und der Verordnung vom 22. Xxxx 2016 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV) und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des ABGB. Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft entsprechend.
Rechtsverhältnisse. Die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIF richten sich nach den konstituierenden Dokumenten und dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie der Verordnung vom 22. Xxxx 2016 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV) und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Aufgrund der vielfältigen Geschäftstätigkeiten des AIFM, der Verwahrstelle, ihrer Beauftragten, die nicht exklusiv nur für diesen AIF tätig werden, und der mit diesen verbundenen Unternehmen können Interessenkonflikte auftreten. Bei der Verwaltung des AIF sind die involvierten Parteien verpflichtet, durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen das Risiko der Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, bemühen sich die involvierten Parteien, den Konflikt nach besten Kräften mit der gebotenen Sachkenntnis angemessen beizulegen bzw. ihn nach Recht und Billigkeit zu behandeln.
Rechtsverhältnisse. Der im Vertrag bezeichnete Xxxxxx gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.
Rechtsverhältnisse. 2.1 Diese VEREINBARUNG regelt die zwischen der EUREX CLEARING AG, dem CLEARING- MITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED/REGISTRIERTEN KUNDEN geltenden Bestimmungen sowie einerseits die zwischen der EUREX CLEARING AG und andererseits dem CLEARING-MITGLIED bzw. dem CLEARING-MITGLIED und dem NICHT-CLEARING- MITGLIED/REGISTRIERTEN KUNDEN geltenden Bestimmungen.
(i) Alle zwischen der EUREX CLEARING AG und dem CLEARING-MITGLIED in Bezug auf EINBEZOGENE TRANSAKTIONEN bestehenden Rechte und Pflichten auf der Grundlage dieser VEREINBARUNG und (ii) alle zwischen dem CLEARING-MITGLIED und dem NICHT-CLEARING- MITGLIED/REGISTRIERTEN KUNDEN in Bezug auf KORRESPONDIERENDE EINBEZOGENE TRANSAKTIONEN bestehenden Rechte und Pflichten auf der Grundlage dieser VEREINBARUNG stellen jeweils eine gesonderte Vereinbarung dar (jede solche Vereinbarung eine „GRUNDLAGENVEREINBARUNG“ und in Bezug auf jedes Paar korrespondierender GRUNDLAGENVEREINBARUNGEN eine „KORRESPONDIERENDE
2.2 Alle EINBEZOGENEN ANSPRÜCHE (wie in den INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN definiert), die auf der Grundlage einer GRUNDLAGENVEREINBARUNG entstehen, bilden zusammen einen einheitlichen Vertrag zwischen den Parteien der betreffenden GRUNDLAGENVEREINBARUNG; dieser Vertrag stellt einen gesonderten Rahmenvertrag zwischen diesen Parteien dar, der (vorbehaltlich von Regelungen in den CLEARING- BEDINGUNGEN zur Beendigung einzelner EINBEZOGENER TRANSAKTIONEN) nur einheitlich beendet werden kann.
Rechtsverhältnisse. 3.1 Ein Nutzungsverhältnis zwischen dem Anleger und der AUDITcapital entsteht jeweilserst
Rechtsverhältnisse. 2.1 Diese Vereinbarung zusammen mit jeder weiteren Clearing-Vereinbarung in der den Clearing-Bedingungen als Anhang 2 beigefügten Form regelt die zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied geltenden Bestimmungen in Bezug auf das Clearing von Eigentransaktionen und Elementary Omnibus Transaktionen. Jede der folgenden Vereinbarungen in den nachstehenden Absätzen (i) – (ii) stellt eine gesonderte Vereinbarung dar (und wird nachfolgend als „Grundlagenvereinbarung“ bezeichnet):
(i) Die „Elementary Proprietary-Grundlagenvereinbarung“, die sämtliche zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied in Bezug auf das Clearing von Eigentransaktionen bestehenden Rechte und Pflichten gemäß dieser Clearing- Vereinbarung umfasst.
(ii) Die „Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung“, die sämtliche zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied in Bezug auf das Clearing von Elementary Omnibus Transaktionen bestehenden Rechte und Pflichten gemäß dieser Clearing-Vereinbarung und allen sonstigen Clearing-Vereinbarungen in der den Clearing-Bedingungen als Anhang 2 beigefügten Form umfasst, oder im Fall von mehreren Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarungen, jede solche Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung (die Elementary Proprietary- Grundlagenvereinbarung und jede Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung jeweils eine „Elementary-Grundlagenvereinbarung“).
2.2 Alle Eigentransaktionen zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied bezüglich der Elementary Proprietary-Grundlagenvereinbarung sowie alle damit verbundenen Rücklieferungsansprüche auf Grundlage der Grund-Clearingmodell- Bestimmungen bilden zusammen einen einheitlichen Vertrag zwischen diesen Parteien; dieser Vertrag stellt einen gesonderten Rahmenvertrag zwischen diesen Parteien dar, der (vorbehaltlich von Regelungen in den Clearing-Bedingungen zur Beendigung einzelner Eigentransaktionen) nur einheitlich beendet werden kann.
2.3 Alle Elementary Omnibus Transaktionen zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied unter jeder Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung sowie alle damit verbundenen Rücklieferungsansprüche auf Grundlage der Grund-Clearingmodell- Bestimmungen bilden zusammen einen einheitlichen Vertrag zwischen diesen Parteien; dieser Vertrag stellt einen gesonderten Rahmenvertrag zwischen diesen Parteien dar, der (vorbehaltlich von Regelungen in den Clearing-Bedingungen zur Beendigung einzelner Elementary Omnibus-Transaktionen) nur einheitlich been...
Rechtsverhältnisse. 4.1. Der Veranstalter und die AGH haben bei Vertragsunterzeichnung je einen Bevollmächtigten zu bezeichnen. Sind mehrere Personen Veranstalter, muss dieser Bevollmächtigte zur Entgegennahme von Erklärungen mit Wirkung gegen alle und zur Abgabe solcher im Namen aller berechtigt sein. Die Bevollmächtigten müssen während des tatsächlichen Gebrauchs des Vertragsgegenstands anwesend und gegenseitig erreichbar sein.
4.2. Die Parteien begründen weder durch den Veranstaltungsvertrag noch durch die Durchführung der Veranstaltung ein Gesellschaftsverhältnis.
4.3. Der Veranstalter ist verpflichtet, sich auf Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen usw. eindeutig als Veranstalter zu bezeichnen.
4.4. Der Veranstalter darf und kann die AGH in keiner Weise gegenüber Dritten verpflichten. Entsprechend gelten Vereinbarungen, welche der Veranstalter mit Dritten eingeht (z.B. Künstler, Veranstaltungsbesucher, Techniker, Zulieferer etc.), ausschliesslich zwischen dem Veranstalter und dem Dritten und verpflichten die AGH nicht. Die AGH übernimmt keinerlei Haftung für Verpflichtungen und/oder Handlungen des Veranstalters oder Dritten.
Rechtsverhältnisse. 4.1. Der Veranstalter ist verpflichtet, sich auf Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen usw. eindeutig als Veranstalter zu bezeichnen.
4.2. Zwischen dem Ticketkäufer und der Eventpark AG entsteht durch den Ticketkauf kein Vertragsverhältnis.
4.3. Der Veranstalter darf und kann die Eventpark AG in keiner Weise gegenüber Dritten verpflichten.
Rechtsverhältnisse. Eine Eurex Repo-Transaktion bezeichnet einen Kauf/Verkauf von Wertpapieren und deren gleichzeitigen Rückverkauf/-kauf auf Termin. Sie setzt sich somit aus einer Kauf- („Front-Leg“) und einer gleichzeitigen Rückkaufvereinbarung („Term-Leg“) über Wertpapiere zu einem bestimmten Termin zusammen.