Common use of Organisation Clause in Contracts

Organisation. 16 Organe (1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins … e. V. sind: - die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19), - der Vorstand (§§ 20 – 23). (2) Termine und Tagesordnungen der Sitzungen dieser Organe werden dem DRK-Kreisverband mitgeteilt. (3) Nach Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden. (4) Der Präsident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmen. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. (2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 4. Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (3) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt haben. (4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil. (1) Die Mitgliederversammlung: a) beschließt den Wirtschaftsplan; b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; c) beschließt über die Entlastung des Vorstands; d) wählt den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Die Xxxx des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Kreisverbandes; e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren; f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen; g) beschließt über die Vorlagen des Vorstands; h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen; i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes) über die Auflösung des Ortsvereins; j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets; k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung; l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands; m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3. (2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält. (2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. (3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf die

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Samples: Mustersatzung Für Ortsvereine Des DRK Lv RLP

Organisation. 16 Organe (1) 4.1 Die Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins … e. V. VBCAG sind: - Die Hauptversammlung - Die Vereinsleitung - Die Revisionsstelle 4.2 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des VBCAG. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: - Festsetzung und Änderung der Statuten - Xxxx und Abberufung des Präsidenten, der übrigen Mitglieder der Vereinsleitung sowie der Revisionsstelle - Genehmigung der geprüften Jahresrechnung - Entlastung der Organe - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Beschlussfassung über Gegenstände, die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19), - der Vorstand (§§ 20 – 23). (2) Termine und Tagesordnungen der Sitzungen dieser Organe werden dem DRK-Kreisverband mitgeteilt. (3) Nach Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet Hauptversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr durch die Vereinsleitung vorgelegt werden. (4) Der Präsident des Kreisverbandes 4.3 Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich nach Saisonende statt. Sie wird von der Vereinsleitung mindestens 14 Tage vorher schrift- lich oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmenelektronisch Kanäle wie z.B. E-Mail unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins4.4 Eine ausserordentliche Hauptversammlung muss auf Begehren von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder innert 30 Tagen einberufen werden. (2) 4.5 Die Mitgliederversammlung Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es besteht aus allen Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 4. Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmenkein Anwesenheitsquorum. (3) Jedes anwesende Mitglied 4.6 Die Leitung des VBCAG besorgt ein aus mindestens sechs Mitgliedern bestehende Vereinsleitung, der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt haben. (4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil. (1) Die Mitgliederversammlung: a) beschließt den Wirtschaftsplan; b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; c) beschließt über die Entlastung des Vorstands; d) wählt den Vorstand auf für die Dauer von fünf Jahrenjeweils zwei Jahren von der HV gewählt wird. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich die Vereinsleitung selbst. Die Xxxx Aufgaben der Vereinsleitung sind in einem Organisationsreglement umschrieben. 4.7 Die Vereinsleitung ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere hat er folgende unübertragbare Befugnisse: - Vorbereitung der Hauptversammlung - Festlegung der Organisation - Erstellen von Reglementen - Beschlüsse über nicht budgetierte Ausgaben - Festlegung der Zeichnungsberechtigung für den VBCAG 4.8 Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichent- scheid. 4.9 Die Vereinsleitung kann die Führungsaufgaben unter Vorbehalt von Ziff. 4.7 ganz oder teilweise an eine Delegation der Vereinsleitung oder an Dritte übertragen. 4.10 Für besondere Anlässe kann die Vereinsleitung eine entsprechende Kommission bilden. Die Vereinsleitung vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten. 4.11 Die Hauptversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des Vorstandes bedarf Vereins sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von zwei Jahren wählen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder der Bestätigung durch das Präsidium des Kreisverbandes; e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren; f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen; g) beschließt Vereinsleitung können jedoch nicht gleichzeitig Mitglieder der Revisionsstelle sein. Die Revisionsstelle erstattet der Hauptversammlung schriftlichen Bericht über die Vorlagen des Vorstands; h) beschließt vorbehaltlich Prüfung der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 AbsJahresrechnung und stellt der Hauptversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung gegenüber Kas- sier und der Vereinsleitung. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen; i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes) über Die Revisionsstelle hat Einsicht in sämtliche Unterlagen, die Auflösung des Ortsvereins; j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets; k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung; l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands; m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3sie für ihren Prüfungsauftrag als wichtig erachtet. (2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält. (2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. (3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf die

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Samples: Statuten

Organisation. 16 Organe6 Kompetenzzentrum Steuern (KS) (1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins … e. V. sind: - die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19), - 1 Die Steuerabteilungen der Vorstand (§§ 20 – 23)Vertragsgemeinden werden an einem Standort zusammen- gezogen und als gemeinsame Amtsstelle unter eine gemeinsame Leitung gestellt. (2) Termine 2 Das KS umfasst insbesondere folgende Bereiche: a. Leitung; b. Veranlagungen; c. Administration; x. Xxxxxxxxxxx; e. Nach- und Tagesordnungen der Sitzungen dieser Organe werden dem DRK-Kreisverband mitgeteiltStrafsteuerverfahren. (3) Nach Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden3 Eine zukünftige Ausweitung der Aufgabenbereiche im Bereich Steuern wird vorbehal- ten. (4) Der Präsident 1 Das KS ist zuständig für die Durchführung der Steuererhebung sowie für die gesamte Abwicklung der Steuerverfahren auf Verwaltungsebene für die Vertragsgemeinden ge- mäss Vorgaben des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmenSteuergesetzes2 sowie der jeweiligen Steuerreglemente. Vorbehal- ten bleibt § 15. (1) Die Mitgliederversammlung ist 2 Als gemeinsame Amtsstelle verfügt das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. (2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern KS über die diesbezüglichen Verfügungskom- petenzen im Steuerbereich im Sinne von § 14 77 Abs. 1 des Gemeindegesetzes. 3 Die Steuerdaten werden in den Verarbeitungssystemen des KS für jede Vertragsge- meinde separat geführt. 4 Das KS erbringt seine Aufgaben kundenfreundlich, dienstleistungsorientiert und in einer hohen Qualität. 1 Für die Angestellten des KS gilt das Personalrecht der Leitgemeinde. Vorbehalten bleibt § 16. 2 Die Vertragsgemeinden bringen folgende Stellenpools in das KS ein: a. Bottmingen: 380 Stellen-%; b. Therwil: 500 Stellen-% (inkl. Leitungsfunktion); c. beitretende Gemeinden: gemäss § 5 Abs. 4. Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 3 Die Personaladministration wird in der ausführenden Vereinbarung geregelt. 2 Gesetz über die Xxxxxx- und Gemeindesteuern vom 07.02.1974 (3) Jedes anwesende Steuergesetz; SGS 331) 1 Dem KS wird ein Steuerungsausschuss beigegeben. Jede Vertragsgemeinde delegiert in diesen entweder die Verwaltungsleitung oder das finanzverantwortliche Verwaltungs- mitglied. Die Leitung des KS nimmt mit beratender Stimme teil. 2 Er konstituiert sich selbst, wobei das Präsidium in der Regel alle zwei Jahre unter den Verwaltungsleitenden der Vertragsgemeinden wechselt. 3 Er fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip, jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung . Ist eine mehrheitliche Beschlussfassung nicht möglich, entscheidet der Strategische Führungsausschuss. 4 Für den Steuerungsausschuss zeichnen rechtsgültig das Präsidium sowie die Leitung des KS. 1 Der Steuerungsausschuss ist nicht zulässigorganisatorisch und personalrechtlich vorgesetzte Stelle des KS. Stimmberechtigt sind alle MitgliederEr nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt habengemäss dem Personalrecht der Leitgemeinde dessen Anstellungsorgan zustehen und verfügt über eine dies- bezügliche Verfügungsbefugnis. (4) Soweit ein Geschäftsführer 2 Er ist insbesondere zuständig für: a. die Definition von einheitlichen Leistungs- und Reportingstandards als beziehbare Leistungen der Vertragsgemeinden; b. die Bewilligung des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an Organigramms sowie der Sitzung Funktions- und Stellenbeschriebe für die Mitarbeitenden; c. die Anstellung der Mitgliederversammlung teilKS-Leitung sowie von neuen Mitarbeitenden im Rahmen der bewilligten Stellenpläne und Budgets sowie Disziplinarmassnahmen und Entlassungen; x. Xxxxxxxxxx von Beschwerden gegen Entscheide der KS-Leitung in Personalange- legenheiten; e. Genehmigung von auf maximal 1 Jahr befristeten Stellen; x. Xxxxxxxxxxx nicht budgetierter Ausgaben nach den Vorgaben der Leitgemeinde; g. Erstellung des Jahresreportings. (1) Die Mitgliederversammlung:1 Der Steuerungsausschuss wird um das jeweils zuständige Gemeinderatsmitglied Fi- nanzen jeder Vertragsgemeinde zum strategischen Führungsausschuss erweitert. Er trifft sich in der Regel zweimal pro Jahr. a) beschließt 2 Er konstituiert sich selbst, wobei das Präsidium in der Regel alle zwei Jahre unter den Wirtschaftsplan;zuständigen Gemeinderatsmitgliedern Finanzen wechselt. b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;3 Er fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip, jede Vertragsgemeinde hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. c) beschließt über die Entlastung des Vorstands; d) wählt 4 Für den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Die Xxxx des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch strategischen Führungsausschuss zeichnen rechtsgültig das Präsidium sowie das Präsidium des KreisverbandesSteuerungsausschusses. Der strategische Führungsausschuss ist zuständig für: a. Beratung und Genehmigung von Budget und Jahresrechnung, Festlegung der An- zahl unbefristeter Stellen der Amtsstelle sowie für deren fristgerechte Antragstel- lung an die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden; e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren; f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen; g) beschließt b. Beschlussfassung über die Vorlagen des Vorstands; h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (Geschäfte nach § 19 10 Abs. 6 a) 2, sofern der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen; i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes) über die Auflösung des Ortsvereins; j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets; k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung; l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands; m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3Steuerungsaus- schuss keine Einigung erzielen kann. (2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält. (2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. (3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf die

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Samples: Vertrag Über Die Einsetzung Einer Gemeinsamen Amtsstelle

Organisation. 16 Organe (1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins … e. V. sind: sind - die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19), - der Vorstand (§§ 20 – 23). (2) Termine und Tagesordnungen Die Organe beschließen mit Mehrheit der Sitzungen abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Organe werden dem DRK-Kreisverband mitgeteiltSatzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt. (3) Nach Bedarf können Ausschüsse Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Arbeitskreise gebildet werden. (4) Der Präsident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmenei- nem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. (2) Die Mitgliederversammlung besteht aus aus: - allen Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 4. Korporative Mitglieder können ohne 2, - den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmeneingeräumt worden ist. (3) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt haben. (4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teilzuläs- sig. (1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Xxxxxxxx Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen. (2) Die Mitgliederversammlung: a) a. beschließt den Wirtschaftsplan; b) b. beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des ErgebnissesJahresabschlusses; c) c. beschließt über die Entlastung des VorstandsVorstandes; d) wählt d. bestellt zwei oder mehrere Kassenprüfer für eine Amtszeit von 2 - 4 Jahren; überschreitet die Bilanzsumme € 500.000 ist eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein dieser gleichgestellter neutraler Sachverständiger zu bestellen. e. setzt den Vorstand auf Mitgliedsbeitrag fest; x. nimmt die Dauer von fünf Jahren. Die Xxxx Tätigkeitsberichte des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Kreisverbandes; e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren; f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen; g) x. beschließt über die Vorlagen des VorstandsVorstandes; h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Absh. aa. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen; i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes5a) über die Auflösung des Ortsvereins; j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets; k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung; l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands; m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3. (2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält. (2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. (3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf dieSatzungsänderungen

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Samples: Satzung Des Deutschen Roten Kreuzes

Organisation. 16 18 Organe (1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins Kreisverband … e. V. sind: - die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19)Kreisversammlung, - der Vorstand (§§ 20 – 23)Kreisverbandsausschuss, - das Präsidium, - der hauptamtliche Vorstand. (2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so- weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. (3) Termine und Tagesordnungen der Sitzungen dieser Organe der Kreisversammlung und des Kreisverbandsausschusses werden dem DRK-Kreisverband Bezirksverband und dem DRK- Landesverband Rheinland-Pfalz mitgeteilt. (34) Nach Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden. (4) Der Präsident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmen. (1) Die Mitgliederversammlung Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des OrtsvereinsKreisverbandes. (2) Die Mitgliederversammlung Kreisversammlung besteht aus allen aus: a) den Mitgliedern des Kreisverbandsausschusses, b) den Mitgliedern aller Rotkreuz-Gemeinschaften im Sinne von § 14 AbsBereich des Kreisver- bandes, soweit sie das 15. 4Lebensjahr vollendet haben, c) den Delegierten der Mitglieder, d) den Ehrenmitgliedern. Der Vorstand gehört der Kreisversammlung mit beratender Stimme an. Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmenKreisversammlung teil- nehmen. (3) Die unter Abs. 2 a), b) und d) genannten Mitglieder sind geborene Mitglieder der Kreisversammlung, die Delegierten zu Abs. 2 c) werden von den Vorstän- den der Ortsvereine bzw. des Kreisverbandes auf die Dauer von 5 Jahren ge- wählt. (4) Die Zahl der Delegierten zu Abs. 2 c) wird aus der Zahl der Mitglieder errech- net, für welche die Anteile der Mitgliedsbeiträge für die fünf zurückliegenden Ka- lenderjahre in der vom Landesverbandsausschuss festgesetzten Höhe spätes- tens bis 1. Mai des laufenden Jahres voll abgeführt sind. Die Schlüsselzahl, die auf eine Delegiertenstimme entfällt, wird vom Kreisver- bandsausschuss jeweils festgelegt. Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten eines Ortsver- eins darf 20 von 100 nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf. (5) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt haben. (46) Soweit ein Geschäftsführer Das Stimmrecht der Ortsvereinsvorsitzenden und der Delegierten zu Abs. 2 c) kann nur ausgeübt werden, wenn die gemäß dieser Satzung geforderten finan- ziellen Umlagen erfüllt sind. (7) Die Angehörigen der Kreisversammlung müssen Mitglied des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teilKreisverbandes oder eines seiner Ortsvereine sein. (1) Die MitgliederversammlungKreisversammlung: a) beschließt den Wirtschaftsplannimmt die Tätigkeitsberichte des Präsidiums entgegen; b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; c) beschließt über die Entlastung des Vorstands; d) wählt den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Die Xxxx des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Kreisverbandes; e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren; f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen; g) beschließt über die Vorlagen des Vorstands; h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes Landesver- bandes (§ 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über SatzungsänderungenSatzungs- änderungen; ic) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes) Landesver- bandes über die Auflösung des OrtsvereinsKreisverbandes und den Austritt aus dem Bezirksverband; jd) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses Landesverbandes (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des KreisverbandesLandesverbandes) über die Änderung des VereinsgebietsVerbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern); ke) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung wählt die Mitglieder des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung auf die Dauer von Grundstücken sowie deren Belastung5 Jahren; lf) beschließt über wählt die Abberufung von Mitgliedern des VorstandsVertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften in den Kreisverbandsaus- schuss; mg) beschließt über Anträge gem. § 19 21 Abs. 3. (2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins Kreisverbandes ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. (3) Die Kreisversammlung soll nach Möglichkeit mit einer Veranstaltung verbunden werden, durch die die Öffentlichkeit über Ziele und Wirken des Roten Kreuzes unterrichtet wird. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung Kreisversammlung findet mindestens einmal jährlich alle 5 Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen Kreisversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. einem Drit- tel der Mitglieder Stimmberechtigten der Kreisversammlung oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder vom Kreisverbandsaus- schuss unter Angaben Angabe der Gründe beim Vorstand Präsidium beantragt wird oder der Vorstand das Prä- sidium dies für notwendig hält. (2) Die Mitgliederversammlung Kreisversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem/seinem9 Stellvertreter einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 schriftliche Einladung an die Angehörigen der Kreisversammlung (§ 19) unter Einhaltung einer der Frist von zwei 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Frist durch Beschluss des Präsidiums auf ein an- gemessenes Maß verkürzt werden. (3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage Kalendertage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich bei der Kreisge- schäftsstelle eingehen, der die sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibtunverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf diedie Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Kreisversammlung deren Behandlung mit Dreiviertelmehrheit beschließt. Ausgenommen hiervon sind Anträge zu § 20 Abs. 1 b), c), d), e) und

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Samples: Mustersatzung Für Kreisverbände Des DRK Lv RLP

Organisation. 16 18 Organe (1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins … Kreuzes, Kreisverband Gütersloh e. V. sind: - die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19)Kreisversammlung, - das Präsidium, - der Vorstand (§§ 20 – 23)hauptamtliche Vorstand. (2) Termine und Tagesordnungen Die Organe beschließen mit Mehrheit der Sitzungen abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Organe Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstim- mung beantragt. Wahlen sind in der Regel geheim vorzunehmen. Sie können auch offen durch- geführt werden, solange dem DRK-Kreisverband mitgeteiltnicht widersprochen wird. (3) Nach Bedarf können Ausschüsse Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten, dem Vor- stand und Arbeitskreise gebildet werden. (4) Der Präsident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmeneinem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jeder Teilnehmer erhält eine Abschrift. (1) Die Mitgliederversammlung Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des OrtsvereinsKreisverbandes. (2) Die Mitgliederversammlung Kreisversammlung besteht aus allen aus: - den Delegierten der Ortsvereine, - den Einzelmitgliedern, - den Ehrenmitgliedern, - den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist und - den Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 4. Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmendes Präsidiums des Kreisverbandes. (3) Jedes anwesende Mitglied Die Delegierten der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle MitgliederOrtsvereine und die Ersatzdelegierten werden von den Ortsvereinen ent- sprechend deren Satzungsbestimmungen gewählt, wobei die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt habenVorsitzenden der Ortsvereine je- weils geborene Xxxxxxxxxx sind. (4) Soweit Die Zahl der Delegierten eines Ortsvereins wird aus der Zahl seiner Mitglieder nach einem vom Präsidium des Kreisverbandes zu beschließenden Schlüssel errechnet, der die Anzahl der akti- ven und Fördermitglieder der Ortsvereine berücksichtigt.. Die Anzahl der hauptamtlichen Mit- arbeiter unter den Delegierten eines Ortsvereins darf 20 von 100 nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein Geschäftsführer Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf. (5) Die Zahl der Stimmen der Delegierten eines Ortsvereins entspricht der Zahl seiner Mitglieder zum 31.12. des Ortsvereins bestellt ist, Vorjahres. Die Gesamtzahl der Stimmen der Delegierten der Ortsvereine muss größer sein als die der weiteren Mitglieder des Kreisverbandes. Jedes übrige Mitglied der Kreis- versammlung hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. (6) Der Vorstand nimmt dieser mit beratender Stimme beratend an der Sitzung der Mitgliederversammlung Kreisversammlung teil. (1) Die MitgliederversammlungKreisversammlung wählt das Präsidium, den stellv. Kreisrotkreuzleiter, die stellv. Kreisrot- kreuzleiterin, den stellv. Kreisverbandsarzt und den stellv. Leiter des Jugendrotkreuzes auf vier Jahre. Vorschläge zur Xxxx von Mitgliedern des Präsidiums gemäß § 22 Abs. 1 Buchstabe a) bis d) sowie i) und j) müssen spätestens zwei Wochen vor der Kreisversammlung bei der Kreisge- schäftsstelle vorliegen. Ergeht ein Vorschlag später, so bedarf seine Zulassung der Zustim- mung von 2/3 der in der Kreisversammlung abgegebenen Stimmen. Bei der Xxxx der Präsidiumsmitglieder und deren Stellvertreter/-innen gem. § 22 Abs. 1 Buchst. e), f) und g) ist die „Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften (außer Jugendrotkreuz) im Bereich des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe“ und bei der Xxxx des Leiters des Jugendrotkreuzes gem. § 22 Abs. 1 Buchst. h) bzw. des stellv. Leiters des Jugendrotkreuzes die „Ordnung für das Deutsche Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe“ zu be- achten. Xxxxxxxx Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Kreisversammlung einen Nachfol- ger für die restliche Amtszeit wählen. Bis zu einer solchen Xxxx kann das Präsidium einen Nachfolger/eine Nachfolgerin bestellen. Bezüglich der Ersetzung der Präsidiumsmitglieder gem. § 22 Abs. 1 Buchst. e), f) g) und h), bzw. deren Stellvertretern, sind die vorgenannten Ordnungen ebenfalls zu beachten. (2) Die Kreisversammlung: a) beschließt den Wirtschaftsplan; b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des ErgebnissesJahresabschlusses, der vom Landesverband überprüft wird; c) beschließt über die Entlastung des VorstandsPräsidiums und des Vorstandes; d) wählt den Vorstand bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren. Die Xxxx Vorschlag des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des KreisverbandesPräsidiums; e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf setzt die Dauer von fünf Jahren;den Ortsvereinen an den Kreisverband jährlich zu zahlenden Anteile an Mit- gliedsbeiträgen fest. f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen;beschließt über die Erhebung von Umlagen/Sonderbeiträgen. g) nimmt die Tätigkeitsberichte des Präsidiums und des Vorstandes entgegen. h) beschließt über die Vorlagen des Vorstands; h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung Präsidiums und des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über SatzungsänderungenVorstandes; i) Sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes) über einheitliche Regelungen, die Auflösung des Ortsvereinsfür alle Ortsvereine und deren Gliederun- gen verbindlich sind; j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets; k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung; l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands; m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3. (2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält. (2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. (3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf diebeschließt

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Samples: Satzung

Organisation. 16 Organe (1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins … e. V. sind: - 1.1. Zusammenwirken der Gemeinden Gründen zwei Gemeinden eine öffentlich-rechtliche einfache Gesellschaft, wirken die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19)Ge- sellschafter-Gemeinden zusammen. Eine Entscheidung für die öffentlich-rechtliche einfache Gesellschaft kann nur zustande kommen, - wenn in jeder Gemeinde das zuständige Organ einen zustimmenden Beschluss fasst. Welches Organ in jeder Gemeinde für die Beschlussfassung zuständig ist, bestimmt sich nach dem Gemeindegesetz und nach der Vorstand (§§ 20 – 23)jeweiligen Gemeindeordnung. Die Gemeindevorstände fassen übereinstimmende Beschlüsse. Sind sie nicht abschlies- send zuständig, stellt danach jeder Gemeindevorstand Antrag an das in seiner Gemeinde zuständige Gemeindeorgan. Dies kann die Gemeindeversammlung oder das Stimmvolk an der Urne sein. 1.2. Geschäftsleitung: Kommission oder Geschäftsführer Weil die Gemeinden Befugnisse an Angestellte delegieren können, ist es möglich, dass die Gesellschafter-Gemeinden im Zusammenarbeitsvertrag eine Geschäftsleitung (2Kommission oder Geschäftsführer) Termine und Tagesordnungen vorsehen. Mit einer Kommission oder einem Geschäftsführer entlas- ten die Gesellschafter-Gemeinden ihre Gemeindevorstände in den Führungsaufgaben, die für die Aufgabenerfüllung in der Sitzungen dieser Organe öffentlich-rechtlichen einfachen Gesellschaft wahrgenom- men werden dem DRK-Kreisverband mitgeteilt. (3) Nach Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden. (4) Der Präsident des Kreisverbandes müssen. In der Praxis wird regelmässig eine Kommission oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmen. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. (2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern im Sinne von § 14 AbsGeschäfts- führer eingesetzt. 4. Korporative Mitglieder Der Kommission oder dem Geschäftsführer können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (3) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitgliedernur Befugnisse eingeräumt werden, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Absdie Gemeindevorstände der Gesellschafter-Gemeinden delegieren können. 5 erfüllt haben. Im Zusammen- arbeitsvertrag ist festzuhalten, welche Befugnisse der Kommission oder dem Geschäftsfüh- rer zukommen (4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt z.B. Ausgabenvollzug, Beschluss über gebundene Ausgaben, Bewilligung neuer Ausgaben). Diese Befugnisse können keinesfalls die Befugnis desjenigen Gemeinde- vorstands überschreiten, der von beiden Gemeindevorständen mit den weniger umfassen- den Kompetenzen ausgestattet ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil. (1) Die Mitgliederversammlung: a) beschließt den Wirtschaftsplan; b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; c) beschließt über die Entlastung des Vorstands; d) wählt den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Die Xxxx des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Kreisverbandes; e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren; f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen; g) beschließt über die Vorlagen des Vorstands; h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 AbsKommission entscheidet in ihrem Zuständigkeitsbereich, indem sie ihre Beschlüsse mit Mehrheitsentscheid fasst25. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen; i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs2. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes) über die Auflösung des Ortsvereins; j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets; k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung; l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands; m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3. (2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält. (2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. (3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf dieVerfahrensabläufe

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Samples: Zusammenarbeitsvertrag

Organisation. 16 Organe2.1 Die Anwenderschulung1 erfolgt behördenbezogen möglichst im Zusammen- hang mit der Installation der technischen Voraussetzungen, sofern SenFin I B dafür die Verantwortung übernommen hat (UNIX-Server, APC-Grundausstat- tung, Connectivity-Software, ProFISKAL-Module, Datenbank INFORMIX). Die Schulung wird von der privaten Schulungseinrichtung2 AkB im Auftrag von SenFin durchgeführt. 2.2 Nach Klärung des Schulungskontingents pro Behörde (1Rahmen ist die in der Anlage 2 zum Projektrundschreiben AHW Nr. 7/1993 festgelegte Termi nzahl/ 1 Im Folgenden nur mit Schulung bezeichnet; in Angrenzung zur Anwenderschulung/Schulung wird die Fortbildung der Systemtechniker bilateral zwischen Fin I B 2 (Hr. Brinkmann, Tel.: 910–41 60) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins … e. V. sind: - die Mitgliederversammlung und der jew. IT-Stelle direkt abgesprochen. 2 Private Akademie für kaufmännische Bildung – AkB -, Xxxxxxxxxxx Xxxxx 0/0 (§§ 17 – 192. Hof), - Behörde multipliziert mit 4)3 wird ein Schulungsplan von der Vorstand AkB erstellt und di- rekt mit der jew. Behörde abgestimmt. Die personelle Zusammenstellung der Lehrgänge unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse und der Aufgaben der Be- schäftigten ist Sache des jeweiligen Bezirksamtes bzw. der Senatsverwaltung (§§ 20 Organisationsstellen und/oder Haushaltsamt bzw. –referat). Um eine hohe Effek- tivität anzustreben, sollten für die IuK-Ausbildung (Einführung in die Informati- onstechnik/20 DStd.) von den Dienststellen die Zusammenstellungen nach den Vorkenntnissen/Fähigkeiten der Teilnehmer (keine Kenntnisse 23)Kenntnisse – ar- beitet schon mit APC) vorgenommen werden. Anmeldungen von Mitarbeitern an- derer Behörden sind in der Regel nicht möglich. 2.3 Die Zusammensetzung der Lehrgänge wird 10 Kalendertage vor Lehrbeginn der AkB schriftlich (2auch Fax möglich) Termine und Tagesordnungen gemeldet. Änderungen bis zum Termin des Lehrgangsbeginns sind der Sitzungen dieser Organe werden dem DRK-Kreisverband mitgeteilt. (3) Nach Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden. (4) Der Präsident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmen. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. (2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern im Sinne von § 14 AbsAkB telefonisch mitzuteilen. 4. Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an Jeder Lehrgang wird mit folgenden Dokumenten belegt: Behörde: Lehrbericht, Teilnehmerliste, Bewertungsbögen pro Teilnehmer, Kopie Zertifikat Teilnehmer(in): Original Zertifikat als Teilnahmebescheinigung, deren Inhalt mit der Mitgliederversammlung teilnehmen. (3) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt haben. (4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt Verwaltungsakademie abgestimmt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil. (1) Die Mitgliederversammlung: a) beschließt den Wirtschaftsplan; b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; c) beschließt über die Entlastung des Vorstands; d) wählt den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Die Xxxx des Vorstandes bedarf Teilnahmebeschei- nigung gilt als Nachweis der Bestätigung durch das Präsidium des Kreisverbandes; e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf Erfüllung der Voraussetzungen für die Dauer von fünf Jahren; f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen; g) beschließt über die Vorlagen des Vorstands; h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 AbsArbeit an Bildschirmarbeitsplätzen. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen; i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes) über die Auflösung des Ortsvereins; j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets; k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung; l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands; m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3. (2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins Die Gesamtmaßnahme ist eine Mehrheit von drei Viertel fach- und funktionsbezogene Fortbildung entsprechend den Ausführungsvorschriften über Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Beamte des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdiens- tes aus dem Beitrittsgebiet während der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Probezeit (1AVAFVP) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält. (2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. (3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf diev.

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Samples: Dienstvereinbarung

Organisation. 16 OrganeBetriebskommission 1 Die Vertragspartner bilden eine Betriebskommission als strategisches Führungsorgan. Jeder Vertrags- partner hat Anspruch auf mindestens einen Vertreter in der Betriebskommission. Jeder Vertragspartner mit mehr als 300 Hektaren eigenem Wald hat Anspruch auf zwei Vertreter. Der Betriebsleiter nimmt be- ratend an den Sitzungen teil. Das Aktuariat kann einer Person ausserhalb der Betriebskommission übertra- gen werden, die an den Sitzungen ebenfalls beratende Stimme hat. 2 Die Mitglieder der Betriebskommission werden von den jeweiligen Gemeinderäten für die Dauer der ordentlichen Amtsperiode gewählt. Die Kommissionsmitglieder gehören in der Regel dem Gemeinderat an (1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins … e. V. sind: - die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19), - der Vorstand (§§ 20 – 23Ressortleiter Wald). (2) Termine 3 Die Betriebskommission konstituiert sich jeweils für die ordentliche Amtsperiode selbst. Die Sitzge- meinde hat Anspruch auf das Präsidium. 4 Die Betriebskommission wird durch den Präsidenten oder auf Begehren von zwei Mitgliedern oder dem Betriebsleiter einberufen. Anzahl und Tagesordnungen Zeitpunkt der Sitzungen dieser Organe richten sich nach der Geschäftslast. Die Kommission tritt jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen und ist entscheidungsfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit dem DRK-Kreisverband mitgeteilteinfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. (3) Nach Bedarf können Ausschüsse 5 Der Gemeinderat der Sitzgemeinde regelt in seinem Kompetenzreglement die Befugnisse der Betriebs- kommission. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Arbeitskreise gebildet werden. (4) Der Präsident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmen. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. (2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 4. Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (3) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt haben. (4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil. (1) Die MitgliederversammlungKompetenzen: a) beschließt den Wirtschaftsplan;Genehmigung der Betriebsstrategie und des Betriebsplanes9. b) beschließt über die Feststellung Verabschiedung des Jahresabschlusses Stellenplans, des Budgets sowie der Jahresrechnung und die Verwendung des Ergebnisses;Jahresberichtes zu- handen der Ortsbürgerversammlung der Sitzgemeinde10. c) beschließt über die Entlastung Vorschlag zur Anstellung des Vorstands;Betriebsleiters und des übrigen Personals11 (ohne Lernende) zuhanden des Gemeinderats der Sitzgemeinde. d) wählt Verabschiedung des Funktionendiagramms und der Stellenbeschreibungen für den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Die Xxxx des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch Betriebsleiter, sei- nen Stellvertreter und das Präsidium des Kreisverbandes;Forstpersonal. e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf Verabschiedung des Jahresprogramms, das die Dauer von fünf Jahren;Betriebsleitung erstellt, sowie grundsätzlicher Anpas- sungen am Programm während des Jahres aufgrund veränderter betrieblicher Voraussetzungen. f) nimmt den Tätigkeitsbericht Überwachung der Tätigkeit des Vorstands entgegen;Betriebsleiters und des Betriebes. g) beschließt über die Vorlagen Überwachung der Arbeitssicherheit und des Vorstands;Gesundheitsschutzes (Gesamtverantwortung). h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung Vertretung des Präsidiums des Landesverbandes Forstbetriebs nach aussen (§ 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen;überbetriebliche Zusammenarbeit, Öffentlichkeitsarbeit usw.) i) beschließt vorbehaltlich Controlling (Auswertung / Analyse der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes) über die Auflösung des Ortsvereins;Betriebsabrechnung ForstBAR) j) beschließt vorbehaltlich Entscheid über Investitionen im Rahmen des genehmigten Budgets bis zum Betrag, der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (im Kompe- tenzreglement der Sitzgemeinde festgelegt ist. Für Investitionen, die diesen Betrag übersteigen, ist der Gemeinderat der Sitzgemeinde zuständig. Im Übrigen gelten für den Investitionsbegriff die Be- stimmungen von § 3 Abs5 und § 17 der Finanzverordnung vom 19. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets;September 2012. k) beschließt vorbehaltlich Genehmigung von dringenden, unaufschiebbaren Geschäften ausserhalb des genehmigten Budgets bis zum Gesamtbetrag der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) im Kompetenzreglement der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung; l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands; m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3Sitzgemeinde festgelegt ist. (2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. (1) 6 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. Entschädigung der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hältBetriebskommission erfolgt durch die jeweiligen Vertragspartner. (2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. (3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf die

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Samples: Kooperationsvertrag