Common use of Organisation Clause in Contracts

Organisation. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, über- prüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Im Anwendungsbereich der §§ 99a bis 99e nehmen die Landesmedienanstal- ten die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr und informieren hierüber die Öffentlichkeit in geeigneter und barrierefreier Form. Sie trifft entsprechend den Bestimmun- gen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Ent- scheidungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote sowie Dienste, die den Zugang zu au- diovisuellen Mediendiensten ermöglichen, der in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutsch- landradios.

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Samples: www.ma-hsh.de

Organisation. (1) Soweit 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, über- prüft überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. 2Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. 3 Im Anwendungsbereich der §§ 99a bis 99e nehmen die Landesmedienanstal- ten Landesmedienanstalten die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr und informieren hierüber die Öffentlichkeit in geeigneter und barrierefreier Form. Sie trifft entsprechend den Bestimmun- gen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Ent- scheidungen. Die 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote sowie Dienste, die den Zugang zu au- diovisuellen audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, der in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstaltenLandesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutsch- landradiosDeutschlandradios.

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Organisation. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, über- prüft überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Im Anwendungsbereich der §§ 99a bis 99e nehmen die Landesmedienanstal- ten Landesmedienanstalten die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr und informieren hierüber die Öffentlichkeit in geeigneter und barrierefreier Form. Sie trifft entsprechend den Bestimmun- gen Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Ent- scheidungenEntscheidungen. Die Sätze Satz 1 bis 3 gelten nicht für Angebote sowie Dienste, die den Zugang zu au- diovisuellen audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, der in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstaltenLandesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutsch- landradiosDeutschlandradios.

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Organisation. (1) Soweit 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, über- prüft überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Im 2Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. 3Im Anwendungsbereich der §§ 99a bis 99e nehmen die Landesmedienanstal- ten Landesmedienanstalten die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr und informieren hierüber die Öffentlichkeit in geeigneter und barrierefreier Form. Sie trifft entsprechend den Bestimmun- gen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Ent- scheidungen. Die 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote sowie Dienste, die den Zugang zu au- diovisuellen audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, der in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstaltenLandesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutsch- landradiosDeutschlandradios.

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Organisation. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, über- prüft überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Im Anwendungsbereich der §§ 99a bis 99e nehmen die Landesmedienanstal- ten Landesmedienanstalten die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr und informieren hierüber die Öffentlichkeit in geeigneter und barrierefreier Form. Sie trifft entsprechend den Bestimmun- gen Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Ent- scheidungenEntscheidungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote sowie Dienste, die den Zugang zu au- diovisuellen audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, der in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstaltenLandesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutsch- landradiosDeutschlandradios.

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