Common use of Organisation Clause in Contracts

Organisation. 4.1. DIE ZUCHT- UND KÖRKOMMISSION (ZKK) a. Für alle die Zucht betreffenden Angelegenheiten, welche nicht anderen Organen der GWS übertragen sind, ist die Zucht- und Körkommission (ZKK) zuständig und verantwortlich. b. Sie berät den Vorstand in züchterischen Belangen, erarbeitet zuchthygienische Empfehlungen und Massnahmen, setzt das Programm zur Bekämpfung von Erbkrankheiten in Absprache mit dem AA Zuchtfragen & SHSB durch, organisiert die Körungen und ist auch für die Rekrutierung der durch den Vorstand zu ernennenden Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure verantwortlich. c. Sie organisiert in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Zuchtwertschätzung. d. Die ZKK kann Anträge an den Vorstand oder direkt an die Generalversammlung der GWS stellen. e. Die ZKK setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen, die von der GV gewählt werden. Ihre Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. f. Die ZKK wird präsidiert durch die sogenannte Zuchtleitung: der Zuchtobmann bzw. die Zuchtobfrau (= Zuchtleitung) gehört von Amtes wegen dem Vorstand der GWS an. Die übrigen mind. zwei Mitglieder der ZKK dürfen dem Vorstand nicht angehören. g. Die ZKK ist dem Vorstand der GWS unterstellt. Wurf- und Zuchtstättenkontrollen erfolgen durch die ZKK-Mitglieder oder beauftragte Kontrolleure.

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Samples: Ergänzende Zucht Und Körbestimmungen, Ergänzende Zucht Und Körbestimmungen

Organisation. 4.14: Die Organisationsstruktur der Gemeindeschulen ist dem Organigramm im Anhang zum Schul- vertrag zu entnehmen (Abs. DIE ZUCHT- UND KÖRKOMMISSION 3). Da die Gemeinden Bettingen und Riehen die Trägerschaft der Gemeindeschulen gemeinsam wahrnehmen, bekommen Koordination und Vorbereitung politisch- strategischer Entscheide in den beiden Gemeinden eine wichtige Bedeutung. Aus diesem Grund wird ein spezieller Schulausschuss Bettingen / Riehen eingesetzt (ZKKAbs. 1) a. . Die Gemeindeschulen werden organisatorisch in die Gemeindeverwaltung Riehen eingegliedert (Abs. 2), so dass das Organisationsrecht der Gemeinde Riehen zur Anwendung kommt. Dies be- deutet, dass die operative Gesamtverantwortung bei der zuständigen Verwaltungsabteilung der Gemeinde Riehen (siehe § 6 Schulordnung) und die Führungsverantwortung für das operative Geschäft bei der Leitung Gemeindeschulen (siehe § 7 Schulordnung) liegen wird. Für alle das gesamte Personal der Gemeindeschulen werden die Zucht betreffenden Angelegenheiten, welche nicht anderen Organen personal- und lohnrechtlichen Bestimmungen der GWS übertragen sind, ist die Zucht- und Körkommission (ZKK) zuständig und verantwortlich. b. Sie berät den Vorstand in züchterischen Belangen, erarbeitet zuchthygienische Empfehlungen und Massnahmen, setzt das Programm zur Bekämpfung von Erbkrankheiten in Absprache mit dem AA Zuchtfragen & SHSB durch, organisiert die Körungen und ist auch für die Rekrutierung der durch den Vorstand zu ernennenden Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure verantwortlich. c. Sie organisiert in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Zuchtwertschätzung. d. Die ZKK kann Anträge an den Vorstand oder direkt an die Generalversammlung der GWS stellen. e. Die ZKK setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen, die von der GV gewählt werden. Ihre Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. f. Die ZKK wird präsidiert durch die sogenannte Zuchtleitung: der Zuchtobmann Ge- meinde Riehen3 bzw. die Zuchtobfrau (= Zuchtleitung) gehört von Amtes wegen dem Vorstand ergänzenden Personal- und Lohnbestimmungen für die Lehrpersonen in der GWS anSchulordnung der Gemeinde Riehen gelten, sofern gemäss Abs. Die übrigen mind3 der Schulvertrag nichts Abweichendes regelt (siehe § 5 Abs. zwei Mitglieder der ZKK dürfen dem Vorstand nicht angehören1 Ziff. 8 und § 6 Abs. 3 Schulvertrag). g. Die ZKK ist dem Vorstand der GWS unterstellt. Wurf- und Zuchtstättenkontrollen erfolgen durch die ZKK-Mitglieder oder beauftragte Kontrolleure.

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Samples: Schulordnung

Organisation. 4.1Art. DIE ZUCHT- UND KÖRKOMMISSION (ZKK)4 Organe Die Organe des Kirchgemeindeverbandes sind: a) die Kirchenpflegenversammlung b) der Vorstand c) die Kontrollstelle Kirchenpflegenversammlung a. Für alle die Zucht betreffenden AngelegenheitenArt. 5 Stellung, welche nicht anderen Organen Zusammensetzung Die Kirchenpflegenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Die Kirchenpflegenversammlung besteht aus allen vom Volk gewählten Mitgliedern der GWS übertragen sindKirchenpflegen der angeschlossenen Kirchgemeinden, ist die Zucht- dem Verbands- präsidenten und Körkommission (ZKK) zuständig und verantwortlich. b. Sie berät den Vorstand in züchterischen Belangen, erarbeitet zuchthygienische Empfehlungen und Massnahmen, setzt das Programm zur Bekämpfung von Erbkrankheiten in Absprache mit dem AA Zuchtfragen & SHSB durch, organisiert die Körungen und ist auch für die Rekrutierung der durch den Vorstand zu ernennenden Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure verantwortlich. c. Sie organisiert in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Zuchtwertschätzung. d. Die ZKK kann Anträge an den Vorstand oder direkt an die Generalversammlung der GWS stellen. e. Die ZKK setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen, die von der GV gewählt werden. Ihre Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. f. Die ZKK wird präsidiert durch die sogenannte Zuchtleitung: der Zuchtobmann bzw. die Zuchtobfrau (= Zuchtleitung) gehört von Amtes wegen dem Vorstand der GWS anPastoralraumleiter/Pastoralraumpfarrer. Die übrigen mind. zwei Mitglieder des Pastoralraumteams und die Leitung der ZKK dürfen dem Vorstand nicht angehörenJugendarbeitsstelle nehmen mit beratender Stimme teil. g. Die ZKK ist Art. 6 Aufgaben und Befugnisse a) Xxxx des Verbandspräsidenten, wobei der Verbandspräsident nicht Mitglied einer Kirchenpflege sein muss. b) Xxxx der Mitglieder des Vorstandes. c) Wahlvorschlag des Pastoralraumleiters/Pastoralraumpfarrers zur Xxxx an der Urne. d) Xxxx der für die Pfarreien zuständigen Seelsorger (Bezugsperson für eine Pfarrei). e) Beschlussfassung über das Budget, einschliesslich Festlegung des Stellen- planes und über die Jahresrechnung. f) Erlass von Reglementen, insbesondere über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren. g) Beschlussfassung über weitere vom Vorstand vorgelegte Verbandsgeschäfte. h) Beschlussfassung über schriftlich eingereichte Anträge von Kirchenpflegen der Verbandsgemeinden. i) Stellungnahme zur Aufnahme von weiteren Kirchgemeinden in den Verband und Pastoralraum, zuhanden der bisherigen Verbandsgemeinden. j) Entlassung oder Ausschluss einer Verbandsgemeinde aus dem Vorstand Verband. Für den Ausschluss bleibt die Zustimmung der GWS unterstelltKirchgemeinde- versammlungen aller anderen Verbandsgemeinden vorbehalten. Wurf- und Zuchtstättenkontrollen erfolgen durch die ZKK-Mitglieder oder beauftragte Kontrolleurek) Kenntnisnahme des Pastoralraumkonzeptes.

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Samples: Vereinbarung Des Kirchgemeindeverbandes