Pachtzins Musterklauseln

Pachtzins. 1. Die Pacht für den Kleingarten und für die auf den Kleingarten entfallende anteilige Gemeinschaftsfläche (Wege, Parkplatz usw.) sowie nicht verpachteter Gärten beträgt zurzeit € pro m² im Jahr. Veränderungen des Pachtzinses gemäß den Festlegungen des BKleingG § 5 werden dem Pächter durch schriftliche Mitteilung bekannt gegeben. Die Gesamtjahrespacht ist bis zum (Tag, Monat) eines jeden Jahres oder dem laut Jahresrechnung mitgeteilten Termin an den Verpächter auf das Konto
Pachtzins. 1. Die Pacht für den Kleingarten und für die auf den Kleingarten entfallende anteilige Gemeinschaftsfläche (Wege, Parkplatz usw.) sowie nicht verpachteter Gärten beträgt € pro m² im Jahr. Veränderungen des Pachtzinses gemäß den IBAN-Nr.
Pachtzins. 1 Der Pachtzins beträgt Franken (CHF), in Worten: Der Pachtzins darf das zulässige Mass nicht übersteigen (Art. 4 bis 10 der Pachtzinsver- ordnung). Die vom Kanton dafür bezeichne- ten Behörden (im Kanton St. Gallen: Gemein- de) können innert 2 Jahren seit Pachtantritt oder Pachtzinsanpassung gegen den verein- barten Pachtzins Einsprache erheben (Art. 43 LPG). Der maximal zulässige Pachtzins für Boden beträgt gemäss Pachtzinsverordnung im Kanton St. Gallen 8.05% des Ertragswerts. Dieser Wert kann um je maximal 15% erhöht werden, wenn: • Das Pachtland die Arrondierung des Pacht- betriebs verbessert, also angrenzend an eigene oder gepachtete Flächen liegt; • Das Pachtland in einer kurzen Fahrdistanz liegt; • Die Parteien nach der Erstpachtdauer von sechs Jahren eine mindestens neunjährige Fortsetzungsdauer vereinbaren.
Pachtzins. 7.1. Umsatzpacht ≥ anwendbar ≥ nicht anwendbar (Zutreffendes ankreuzen!) 7.1.1.Der Pachtzins richtet sich nach dem Umsatz. 7.1.2.Der Pächter hat aufgrund des monatlichen Bruttoumsatzes des Unternehmens (sämtliche Einnahmen) folgende Pachtzinse zu entrichten: % bis zum Umsatz von CHF (Grundumsatz) 7.1.3.Der Pächter ist verpflichtet eine Buchhaltung zu führen und den jährlichen Geschäftsabschluss dem Verpächter unaufgefordert und unter Beilage der notwendigen Belege zuzustellen. 7.1.4.Der Verpächter (resp. eine von ihm beauftragte Xxxxxx) ist berechtigt, jederzeit und unangemeldet Einsicht in die Geschäftsbücher des Pächters zu nehmen. Der Pächter hat die notwendigen Belege aufzubewahren.
Pachtzins. 5.1 Der Pachtzins beträgt jährlich Fr und ist jeweils auf den 31. Dezember im Voraus zu entrichten.
Pachtzins. Der Pachtzins beträgt Fr pro Jahr (in Worten:......................................................... ...........................................................................) Er ist jeweils fällig am..........................................
Pachtzins. Der Pachtzins beträgt Fr. 3). Er ist fällig am . Erstmals am .
Pachtzins. Der Pachtzins beträgt CHF pro Jahr Der Pachtzins kann frei festgelegt werden und muss (in Worten:......................................................................... ..............................................................................................) am Ende des Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezahlt werden, wenn kein anderer Zeit- punkt vereinbart wurde oder ortsüblich ist (Art. 281 Er ist jeweils fällig am .................................................. jeden Jahres. Die Überweisung erfolgt auf Konto-Nr. / IBAN Abs. 1 OR). Betreffend den Schutz vor missbräuchli- xxxx Xxxxxxxxxxx gelten die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen sinngemäss. Bei Zahlungsrückstand ist gemäss Art. 282 OR vorzu- …………………………………………………………………… gehen. der Bank ………………………………………………...…… Der landwirtschaftliche Pachtzins wird üblicherweise in …………………………………………………………….….. auf Ende Oktober geschuldet.
Pachtzins. 1 Der Pachtzins beträgt: Fr………… – in Worten Franken.
Pachtzins. Die verpachtete Bodenfläche gemäss Ziff. 1 beträgt im Total: 179'814 m2. Der Pachtzins wird mit Fr. 0.10 pro m2 pro Jahr vereinbart. Der Pachtzins beträgt somit im Total pro Jahr CHF 17'981.-- und ist zahlbar jährlich, jeweils per 01. Januar. Zulasten der Verpächterin gehen auf den Bodenflächen lediglich die Grundsteuer und Entwässerungs- gebühr. Die Kosten auf den Gebäuden (GVA, Gebäudebeitrag etc.) sind Sache der Pächterin und gehen zu ihren Lasten. Zulasten der Pächterin gehen ebenfalls die gesamten übrigen Nebenkosten, insbesondere sämtliche Lieferungen der städtischen Werke sowie die Entsorgung und Abwassergebühren, die Instandhaltung und der Unterhalt der Zäune, Hecken (nur innerhalb der Familiengarten- areale, keine Umgrenzungshecken), Wege, Bauten, Anlagen, Leitungen, Ableitungen, Mau- ern, Gräben und Hangbefestigungen etc. inklusive Arbeit und Material.