Paritätische Berufskommission Musterklauseln

Paritätische Berufskommission. (korrespondierender Artikel 57 des arbeitsrechtlichen GAV)
Paritätische Berufskommission. 1 Zwecks gemeinsamer Durchführung dieses GAV im Sinne von Art. 357b OR besteht eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus je vier Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände.
Paritätische Berufskommission. 4.1. Zuständigkeit:
Paritätische Berufskommission. 1. Zwecks gemeinsamer Durchführung dieses GAV im Sinne von Art. 357b OR, besteht eine Paritätische Berufskommission als Organ des Vereins Paritätischer Fonds der schweizerischen Ziegelindustrie, bestehend aus je vier Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmer­ verbände. Die weiteren Aufgaben sowie die Kompetenzen der Paritätische Berufs­ kommission werden in Vereinsstatuten und einem Reglement festgelegt. KKroannvkeenntvioenrsailcsthreafreunng KVroalnlzkuegnsvkeorssteicnhbeeriutrnagg
Paritätische Berufskommission. Bestellung und Aufgaben
Paritätische Berufskommission. 1. Es wird eine paritätische Berufskommission bestellt, die sich aus je vier Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammensetzt.
Paritätische Berufskommission. 32.1. Die Vertragsparteien ernennen in der Form eines Vereins eine Paritätische Berufskommission, bestehend aus vier Vertretern des Arbeitgeberverbandes und vier Vertretern der Arbeitnehmer/Arbeit- nehmerinnenverbände.
Paritätische Berufskommission 

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  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.