Durchführung und Einhaltung der Vertragspflichten, Konventionalstrafen. 1 Nichtbeachtung vertraglicher Bestimmungen sowie Nichtbefolgung schiedsgerichtlicher Urteile und Weisungen machen den schuldigen Vertragspartner vertragsbrüchig und berechtigen den anderen zur Schadenersatzklage in vollem Umfange.