Parität Musterklauseln

Parität. Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diese Vereinbarung hinausgehende Rechte oder Leistungen gewähren, werden die Parteien dieser Vereinbarung gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen der Vereinbarung notwendig sind.
Parität. Gewährt die Freie und Hansestadt Hamburg anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages sachgerecht sind.
Parität. Nach dem Grundsatz der Parität muss der Staat die verschiedenen Religionen, ihre Angehörigen und ihre Gemein­ schaften gleich behandeln. In Bezug auf die Religionsgemeinschaften folgt dies aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Der Grundsatz der Parität kommt auch zum Tragen, wenn für eine Religion meh­ rere Religionsgemeinschaften bestehen. Eine unterschiedliche Behandlung von Religionsgemeinschaften bspw. in der Höhe der zugewendeten Staatsleistungen darf nur aufgrund sachgerechter Kriterien wie etwa der Anzahl ihrer Mitglieder erfolgen18. Weiterhin müssen aufgrund ihrer Gleichstellung nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften19 gleich behandelt werden. Religionsgemeinschaften können darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen Körperschaftsstatus erlangen. Das staatskirchenrechtlich vorgesehene Bestehen und die unterschiedliche Stellung von Religionsgemeinschaften ohne und solchen mit Körperschaftsstatus stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Parität dar, sondern ist de­ ren zweistufige Ausgestaltung. Auch der BEFG gehört zu den Religionsgemeinschaften mit Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Parität. Gewährt das Land Schleswig‐Holstein anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages sachgerecht sind.
Parität. 3.1 Als Mitglied der PK können nur Vertreter der am GAV beteiligten Vertragsparteien gewählt werden. Die Xxxx erfolgt durch die zuständigen Organe der unterzeichneten Verbände. Die Amtsdauer der PK-Mitglieder wird nach den jeweiligen Statuten der Vertragsparteien bestimmt.
Parität. Artikel 26 Freundschaftsklausel Artikel 27 Sprachliche Gleichstellung Artikel 28 Inkrafttreten

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.