Parität Musterklauseln

Parität. Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrags notwendig sind.
Parität. Gewährt die Freie und Hansestadt Hamburg anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages sachgerecht sind.
Parität. 3.1 Als Mitglied der PK können nur Vertreter der am GAV beteiligten Vertragsparteien gewählt werden. Die Xxxx erfolgt durch die zuständigen Organe der unterzeichneten Verbände. Die Amtsdauer der PK-Mitglieder wird nach den jeweiligen Statuten der Vertragsparteien bestimmt. 3.2 Die Mitglieder delegieren je 3 Arbeitgebervertreter (Gipsermeisterverband Baselland) und 3 Arbeitnehmervertreter (2 GBI Sektion Nordwestschweiz, 1 Gewerk- schaft Syna) in die PK. 3.3 Die Vertragsparteien sorgen für die dauernde und uneingeschränkte Funktions- fähigkeit der PK. 3.4 Bei Bedarf und in gegenseitigem Einvernehmen können weitere Delegierte der Vertragsparteien mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden. 3.5 Bei Bedarf können externe Fachberater beigezogen werden, die ausserhalb der Vertragsparteien stehen. 3.6 Die Paritätische Kommission ist die Mitgliederversammlung und konstituiert sich selbst. Das Präsidium der PK wechselt periodisch zwischen einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmervertreter. 3.7 Die PK wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel minde- stens zweimal im Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn 3 Vertreter es verlangen. Die Einladungen sind jedem Vertreter, in der Regel 10 Tage vor der Sitzung, unter Angabe der Traktanden, schriftlich zuzustellen. In dringenden Fällen kann die sofortige Einbe- rufung der PK erfolgen. 3.8 In dringenden Fällen können Massnahmen der gemeinsamen Durchführung vom Präsidenten in Verbindung mit einem Vertreter der anderen vertragsschliessenden Partei sofort verfügt und der Geschäftsstelle in Auftrag gegeben werden, unter gleich- zeitiger Einberufung einer PK-Sitzung. 3.9 Die PK ist beschlussfähig, wenn mindestens je 2 Vertreter der Arbeitgeber- sowie der Arbeitnehmerseite anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst. 3.10 Über die Sitzung der PK führt die Geschäftsstelle ein Protokoll. 3.11 Die Mitglieder, deren Vertreter, Berater und Beauftragte der Geschäftsstelle haben über alle Verhältnisse über Firmen und Personen, die ihnen durch die Tätigkeit in der PK zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.
Parität. Nach dem Grundsatz der Parität muss der Staat die verschiedenen Religionen, ihre Angehörigen und ihre Gemein­ schaften gleich behandeln. In Bezug auf die Religionsgemeinschaften folgt dies aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Der Grundsatz der Parität kommt auch zum Tragen, wenn für eine Religion meh­ rere Religionsgemeinschaften bestehen. Eine unterschiedliche Behandlung von Religionsgemeinschaften bspw. in der Höhe der zugewendeten Staatsleistungen darf nur aufgrund sachgerechter Kriterien wie etwa der Anzahl ihrer Mitglieder erfolgen18. Weiterhin müssen aufgrund ihrer Gleichstellung nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften19 gleich behandelt werden. II. Der BEFG als Körperschaft des öffentlichen Rechts
Parität. Gewährt das Land Schleswig‐Holstein anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages sachgerecht sind.
Parität. Freundschaftsklausel Artikel 27 Sprachliche Gleichstellung Artikel 28 Inkrafttreten

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  • Freigabe Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Xxxx freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrags; sie wird bei der Auswahl frei- zugebender Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (zum Beispiel Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben).

  • Liquidation 45 Liquidation

  • Rückgabe 11.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort in demselben Zustand, wie er sie übernommen hat, mit Ausnahme der gewöhnlichen Abnutzung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch, an den Vermieter zurückzugeben. 11.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Rückgabe des Mietgegenstandes während der Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass dieser in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag auf Funktionsfähigkeit und Beschädigungen zu prüfen. Die Rückgabe der Mietsache außerhalb der regulären Geschäftszeiten oder das unangemeldete Abstellen auf dem Betriebshof des Vermieters erfolgt zu Lasten und auf eigenes Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Miete 1. Die Höhe der Miete und deren Fälligkeit richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wenn und soweit im Mietvertrag anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird, gilt die jeweils gültige Preisliste des Vermieters. 2. Der Mietpreis bezieht sich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer der Mietsache von 8 Stunden (Schichtzeit) von Montag bis Xxxxxxx. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Beweislast dafür, dass eine am Wochenende im Besitz des Mieters befindliche Mietsache nicht zum Wochenendeinsatz genutzt wurde, obliegt dem Mieter. 3. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als 8 Stunden täglich, so ist ein Mehrschichtzuschlag von 50 % auf den tägliche Mietzins zu zahlen. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag oder Sonntag wird jeweils eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur über das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so ist ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete zu zahlen. 4. Vereinbarte Stundenmieten sind mindestens für 4 Stunden abzurechnen. Bei Monatsmietpreisen wird unabhängig von der Mietdauer zumindest ein Monatspreis berechnet. 5. Der Mietpreis enthält ausschließlich die Gerätekosten. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u.ä.) sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Zusatzleistungen und Transporte. 6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Das gleiche gilt in Bezug auf Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung. 7. Wird infolge eines Umstandes, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Benutzung der Mietsache oder von Teilen desselben zwecklos oder unmöglich, werden die Rechte des Vermieters nicht gemindert. 8. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Mietzins nicht enthalten. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Mieters berechnet. 9. Mangels besonderer Vereinbarung sind die vom Vermieter in Rechnung gestellten Beträge sofort und ohne Abzug zahlbar. 10. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen. 11. Der Vermieter ist berechtigt, Vorauszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Mietzinses zu verlangen. Weiter ist der Vermieter berechtigt, wöchentlich Rechnung zu stellen. 12. Der Vermieter nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige oder ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Vermieter über den Gegenwert verfügen kann. 13. Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. Außerdem ist er zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  • Haustiere Haustiere sind nicht erlaubt.

  • Übergabe Soweit im Rahmen dieser Bedingungen Software übergeben wird und nichts anderes vereinbart ist, erfolgt dies auf demselben Weg wie bei der Überlassung der Pflegesoftware.

  • Geldmarktinstrumente Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben. • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss. • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

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  • Börsennotierung und Handel Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt.