Änderungen dieses Vertrags Musterklauseln

Änderungen dieses Vertrags. 19.1 Vorbehaltlich der restlichen Bestimmungen dieser Klausel 19 darf dieser Vertrag von uns jederzeit aus gesetzlichen, regulatorischen, wirtschaftlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen, um das ordnungsgemäße Angebot des Kartensystems zu ermöglichen oder es zu verbessern, oder aus jeglichem anderen Grund geändert werden. Wenn Änderungen vorgenommen werden, werden sie mindestens 2 Monate vor Inkrafttreten der Änderungen auf unserer Website veröffentlicht (es sei denn, das Gesetz schreibt eine unmittelbare Änderung vor oder es kommt zu einer Änderung des Wechselkurses). Kopien der aktuellsten Version des Vertrags werden jederzeit auf unserer Website zur Verfügung gestellt und Ihnen auf Anfrage zu jedem Zeitpunkt des Vertrags kostenlos per E-Mail zugesandt. 19.2 Wir werden Sie über jegliche Änderungen des Vertrags mindestens 2 Monate im Voraus informieren. Wir betrachten eine Änderung als von Ihnen akzeptiert, wenn Sie uns nicht anderweitig vor dem Datum ihres Inkrafttretens informieren und die Karte weiterhin nutzen. Akzeptieren Sie die Änderung nicht, können Sie diesen Vertrag vor Ablauf der Frist kostenfrei außerordentlich kündigen. Die Rechtsfolgen der Kündigung richtet sich dann nach den Klauseln 10.4 folgende und den gesetzlichen Vorschriften. 19.3 Es kann vorkommen, dass wir diesen Vertrag ohne Vorankündigung oder mit einer Mitteilungsfrist von weniger als 2 Monaten ändern müssen. Dies würde allerdings nur sehr selten und nur aus rechtlichen, regulatorischen oder Sicherheitsgründen oder zum Zwecke einer korrekten Bereitstellung des Kartensystems erfolgen. In einem solchen Fall informieren wir Sie über die vorgenommenen Änderungen mit so viel Vorlauf wie möglich oder, wenn dies nicht möglich ist, sobald die Änderungen in Kraft getreten sind. In diesem Fall haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats nach Mitteilung den Vertrag rückwirkend zu kündigen. Die Rechtsfolgen der Kündigung richten sich dann nach den Klauseln 10.4 folgende und den gesetzlichen Vorschriften.
Änderungen dieses Vertrags. 1 Dieser Vertrag, insbesondere die Bestimmungen über die Leistungen und Vorhaben der Stiftung Kunst- und Kulturhaus Interlaken gemäss Artikel 3 sowie in Anhang 1, kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Ein Anspruch auf Änderung dieses Vertrags während der Vertragsdauer besteht nicht.
Änderungen dieses Vertrags. 23.1 Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen. 23.2 Änderungen dieses Vertrags werden auf einer Tagung des Lenkungsorgans beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretär übermittelt. 23.3 Alle Änderungen dieses Vertrags werden nur einvernehmlich von den auf der Tagung des Lenkungsorgans anwesenden Vertragsparteien beschlossen. 23.4 Jede vom Lenkungsorgan beschlossene Änderung tritt zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat. 23.5 Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Mitgliedsorganisation der FAO hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegten Urkunden.
Änderungen dieses Vertrags. 1 Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags der schriftlichen Zustimmung von zwei Dritteln der Aktio- näre, die zusammen über mindestens zwei Drittel der Aktien verfügen. 2 Änderungen der Artikel 20-30 bedürfen zudem der schriftlichen Zustimmung durch die Ge- sellschaft.
Änderungen dieses Vertrags. (1) Möchte ein Vertragsstaat diesen Vertrag ändern, so unterrichtet er den FABEC-Rat ordnungsgemäß darüber. (2) Änderungen dieses Vertrags werden von den Vertragsstaaten auf Vorschlag des FABEC- Rates beschlossen. (3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Ratifikation durch die Vertragsstaaten, nachdem ihre jeweiligen diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Erfordernisse erfüllt worden sind. (4) Änderungen dieses Vertrags treten am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
Änderungen dieses Vertrags. 18.1 Vorbehaltlich der restlichen Bestimmungen dieser Klausel 18 darf dieser Vertrag von uns jederzeit aus gesetzlichen, regulatorischen, wirtschaftlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen, um das ordnungsgemäße Angebot des Kartensystems zu ermöglichen oder es zu verbessern, oder aus jeglichem anderen Grund geändert werden. 18.2 Wir werden Sie über jegliche Änderungen des Vertrags mindestens 2 Monate im Voraus informieren. Wir betrachten eine Änderung als von Ihnen akzeptiert, wenn Sie uns nicht anderweitig vor dem Datum ihres Inkrafttretens informieren und die Karte weiterhin nutzen. Akzeptieren Sie die Änderung nicht, können Sie diesen Vertrag vor Ablauf der Frist kostenfrei kündigen. 18.3 Es kann vorkommen, dass wir diesen Vertrag ohne Vorankündigung oder mit einer Mitteilungsfrist von weniger als 2 Monaten ändern müssen. Dies würde allerdings nur sehr selten und nur aus rechtlichen, regulatorischen oder Sicherheitsgründen oder zum Zwecke einer korrekten Bereitstellung des Kartensystems erfolgen. In einem solchen Fall informieren wir Sie über die vorgenommenen Änderungen mit so viel Vorlauf wie möglich oder, wenn dies nicht möglich ist, sobald die Änderungen in Kraft getreten sind. Ihr Recht auf die gebührenfreie Beendigung dieses Vertrags gemäß Klausel 10.3 bleibt hiervon unberührt.
Änderungen dieses Vertrags. Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, bedürfen Änderun- gen und Ergänzungen dieses Vertrags der schriftlichen Zustimmung von zwei Dritteln der Aktionäre, die zusammen über mindestens zwei Drittel der Aktien verfügen.

Related to Änderungen dieses Vertrags

  • Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

  • Vertragsänderungen 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden. 14.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung. 14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.

  • Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.

  • Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Regelhöchstsätzen. a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro- dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten. c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie Material- und Laborkosten. d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial).

  • Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.