Liquidation Musterklauseln

Liquidation. Im Falle der Auflösung des Fonds übernimmt die Verwaltungsgesellschaft oder der ernannte Liquidator die Aufgabe des Liquidators. Andernfalls wird der Liquidator auf Anfrage einer betroffenen Person gerichtlich bestimmt. Sie verfügen diesbezüglich über die weitest reichenden Befugnisse, um die Vermögenswerte zu veräußern, etwaige Gläubiger zu bezahlen und den verfügbaren Saldo in bar oder in Form von Wertpapieren zwischen den Anteilsinhabern aufzuteilen. Der Abschlussprüfer und die Verwahrstelle üben ihre Tätigkeit bis zum Ende der Liquidation aus.
Liquidation. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.
Liquidation. Wird der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft freiwillig liquidiert, besteht der Versicherungsschutz unverändert fort.
Liquidation. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds oder eine Anteilklasse wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Stehen für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmen an, die eine effiziente Verwaltung behindern können, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der jeweiligen Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Die Verwaltungsgesellschaft hat (i) die FMA über einen solchen Beschluss zu unterrichten und (ii) die Anleger durch Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation über einen solchen Beschluss zu unterrichten. Die FMA erhält eine Kopie dieser Mitteilung. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds (oder des OGAW) veranlasst die Verwaltungsgesellschaft, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach seinem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert die Verwaltungsgesellschaft den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber über eine solche Verlängerung. Während der ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Kapitals an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die er Verwaltungsgesellschaft ergreift alle Maßnahmen, die er als geeignet erachtet, damit dieses Ziel im Interesse der Anteilinhaber erreicht wird (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds und der Verwaltungsgesellschaft befolgen und si...
Liquidation. Der Publikums-AIF wird unter den gesetzlichen Voraussetzun- gen, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag des Publikums-AIF eine andere Regelung getroffen wurde, insbesondere nach Ab- lauf der Laufzeit des Publikums-AIF, aufgelöst oder wenn die Ge- sellschafter die Auflösung beschließen. Bei Auflösung des Publikums-AIF erfolgt die Liquidation durch die Komplementärin, soweit sie nicht durch Gesellschafter- beschluss einer anderen natürlichen oder juristischen Person übertragen wird. Die Komplementärin ist auch als Liquidatorin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Umfang ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht wird durch die Eröffnung der Liquidation nicht verändert, soweit nichts anderes bestimmt wird. Alle Guthaben der Gesellschafter auf den Kapitalkonten nehmen am Verlust teil. Der nach vollständiger Abwicklung verbleibende Überschuss steht den Gesellschaftern anteilig im Verhältnis ihrer Einlagen zu.
Liquidation. Im Rahmen der Liquidation der Investmentgesellschaft werden die laufenden Geschäfte beendet, etwaige noch offene Forde- rungen der Investmentgesellschaft eingezogen, das übrige Ver- mögen in Geld umgesetzt und etwaige verbliebene Verbindlich- keiten der Investmentgesellschaft beglichen. Ein nach Abschluss der Liquidation verbleibendes Vermögen der Investmentgesell- schaft wird nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags und den anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften verteilt.
Liquidation. Im Falle der Auflösung der Partnerschaft erfolgt die Liquidation durch die Partner, soweit nicht durch Beschluss der Partnerversammlung besondere Liquidatoren bestellt werden. Zu Liquidatoren sind ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG genannten Berufe zu bestellen. Die für die Liquida- tion einschlägigen Vorgaben des anzuwendenden Berufsrechts sind einzuhalten. Bekanntmachungen der Partnerschaft finden im Bundesanzeiger statt. Gründungskosten gehen zu Lasten der Partnerschaft.
Liquidation. Artikel 30
Liquidation. 45 Bekanntmachungen § 46