Paritätische Kommission (PK) Musterklauseln

Paritätische Kommission (PK). 10.1 Die regionalen, kantonalen und/oder lokalen Ergänzungsverträge haben bezüglich der Paritätischen Kommission zu bestimmen:
Paritätische Kommission (PK). 12.1 Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Sicherung der Durchführung des vorliegenden GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission (PK) in der Rechtsform eines Vereins. Sie setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, nämlich aus drei Vertretern der Metall Nordwestschweiz und zwei Vertretern der Ge- werkschaft UNIA und einem Vertreter der Gewerkschaft SYNA. Das Reglement der PK (Anhang 3) bildet die Vereinsstatuten.
Paritätische Kommission (PK). 3.1 Die Aufgaben der PK sind gemäss Art. 11 GAV und in den Anhängen 1 und 2 der EB geregelt.
Paritätische Kommission (PK). 14.1 Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Sicherung der Durchführung dieses Vertrages bestellen die Vertragsparteien eine PK. Sie setzt sich zusammen aus drei Vertretern des Verbandes Dach und Wand Baselland und drei Vertretern der Gewerkschaft Unia.
Paritätische Kommission (PK). Art. 12 Schiedsgericht
Paritätische Kommission (PK)