Parkplätze Musterklauseln

Parkplätze. Parkplatzwünsche der Aussteller auf dem Ausstellungsgelände werden nach Möglich- keit berücksichtigt. Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.
Parkplätze. Die Vermieterin schuldet nicht die Zurverfügungstellung von Parkplätzen, insbesondere nicht in ausreichendem Maße für die Besucher der jeweiligen Veranstaltung. Sie behält sich auch kurzfristig eine anderweitige Benutzung des Parkplatzgeländes vor. Die Vermieterin bestellt auf Grundlage der veranstaltungs- und hallenspezifischen Anforderungen Feuerwehr, Einlass-, Aufsichts-, Ordnungspersonal und Sanitätskräfte. Zusätzliche veranstaltungsbedingte Positionen/ Fachfunktionen sind auf Anforderung der Behörden oder auf Grundlage versammlungsstättenrechtlicher Anforderungen durch den Mieter gesondert besetzen zu lassen. Die nach Satz 1 und 2 entstehenden Kosten hat allein der Mieter zu tragen. Der Mieter darf eigenes oder durch ihn beauftragtes Einlass-, Aufsichts- und Ordnungspersonal nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin einsetzen. Hinsichtlich der Kosten, die gemäß Satz 1 oder 2 entstehen, hält der Mieter die Vermieterin unwiderruflich von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter frei.
Parkplätze. 10.1 Für die Verkehrsregelung im Messegelände, einschließ- lich des Haltens und Parkens von Fahrzeugen sind das Perso- nal der HMC und die von ihr Beauftragten weisungsbefugt.
Parkplätze. Das Areal um die Alte Kaserne kann nur zum Ein- und Ausladen von Gütern benutzt werden. Genügend Parkplätze befinden sich im nahen Umkreis. Angestellte der Vermieterin haben jederzeit ungehinderten Zutritt zu allen Veranstaltungsräumen. Anweisungen, insbesondere Sicherheit und Geräuschpegel (Schall- und Laserverordnung, SLV) betreffend, ist Folge zu leisten. Die Vermieterin stellt das vereinbarte Mobiliar und die Geräte bereit. Der Auf-/Abbau ist grundsätzlich Sache der Mieterinnen und Mieter. Auf-/Abbau durch die Vermieterin wird im Voraus vereinbart und nach Aufwand mit CHF 50.– pro Stunde verrechnet. Für die Installation technischer Geräte im Saal ist eine Fachperson der Vermieterin anwesend. Unmittelbar nach der Veranstaltung sind Dekorationen zu entfernen und Einrichtungen (Bühne, Beleuchtung, etc.) nach Absprache abzubauen. Die Reinigung ist mit der Vermieterin abzusprechen.
Parkplätze. Es steht für jedes Zimmer ein privater Parkplatz an der Villa zur Verfügung. Für Beschädigungen, Einbruch oder Diebstahl der Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen. Besuchern, die nicht im Haus gemietet haben, ist es nur aufgrund einer Erlaubnis im Einzelfall erlaubt, ihr Auto auf dem Privatgrund der Villa zu parken. Öffentliche Parkplätze stehen in zumutbarer Entfernung zur Verfügung.
Parkplätze. Soweit in unmittelbarer Nähe der Schule Kfz-Abstellplätze für Privatfahrzeuge zur Verfügung stehen, sind diese vorrangig erheblich und außergewöhnlich gehbehinderten Beschäftigten anzubieten. Die Schulleiter sind verpflichtet, bei der zuständigen Liegenschaftsverwaltung die Bereitstellung von Parkplätzen für den genannten Personenkreis zu fordern.
Parkplätze. Für abgestellte Fahrzeuge etc. bestehen keine Versicherungen seitens der LIVA. Die LIVA stellt auch keine Bewachung und übernimmt daher keine wie immer geartete Haftung. Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der StVO sinngemäß. Die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h darf in keinem Fall überschritten werden. Während Veranstaltungen ist im gesamten Areal mit größter Rücksicht auf die Fußgänger in Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Das Befahren des Areals erfolgt auf eigene Gefahr. Die LIVA übernimmt keine Haftung. Reparatur- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen dürfen innerhalb des Areals nicht durchgeführt werden.
Parkplätze. Das gesamte Areal rund um die Halle 550 ist in privatem Besitz. Es gelten spezielle Park- und Fahrtenregelungen. Personenfahrzeuge dürfen ausschliesslich innerhalb der zugewiesenen Flächen parkiert werden. Vor der gesamten Hausfront der Hallenteile B und C herrscht absolutes Parkverbot. Die Vermieterin haftet weder für Parkbussen noch für Parkschäden. Der Mieter wird gebeten, seine Gäste/Kunden auf die umliegenden Parkhäuser sowie auf die Nähe zum öffentlichen Verkehr aufmerksam zu machen. Die Belegung der umliegenden Parkhäuser kann unter folgender Internetadresse im Vorfeld abgeklärt werden: xxxxx://xxx.xxx-xx.xx/xxxxxxxx.xxx?xxxx=0
Parkplätze. Den Gästen stehen Aussenparkplätze sowie nach Verfügbarkeit auch überdachte Parkplätze zur Verfügung. Für Schäden am Fahrzeug wird jegliche Haftung abgelehnt. Fundsachen werden nur auf Anfrage, Risiko und auf Kosten des Gastes nachgesandt. Die Fundsachen werden je-weils bis 90 Tage nach Funddatum aufbewahrt und anschliessend dem Fundbüro der Gemeinde Spiez übergeben, sofern der Wert von CHF 10.00 übersteigt. Fundgegenstände welche nicht innerhalb von ein bis zwei Jahren Fund-datum im Fundbüro der Gemeinde Spiez abgeholt werden, werden gemäss Art. 27 des Gemeindepolizeireglemts an den Stiftungsfonds für soziale Soforthilfe der Gemeinde Spiez gespendet. Alle Gegenstände im Wert unter CHF 10.00 werden nach der Frist von 90 Tagen entsorgt. Das Hotel haftet nicht bei Verlust oder Beschädigung bei der Rücksendung und Aufbewahrung.
Parkplätze. Auf dem Grundstück des Cevihuus Vivo sind für Mieter keine Parkplätze vorhanden. Parkmöglich- keiten stehen auf dem Xxxxx-Xxxxxxx-Platz und auf dem Parkplatz der Oberstufenschule Gossau zur Verfügung. Parkplätze in der Nachbarschaft, insbesondere beim Kirchgemeindehaus und der Kindertagesstätte, dürfen nicht benützt werden.