Common use of Passiva Clause in Contracts

Passiva. Als gezeichnetes Kapital wird das Stammkapital zum Nennbetrag bilanziert. Die Rückstellungen wurden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages (d. h. bei langfristigen Rückstellungen werden etwaige erwartete Kostensteigerungen berücksichtigt) angesetzt. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre entsprechend der Veröffentlichung durch die Deutsche Bundesbank ab- gezinst. Die Rückstellungen für Pensionen beinhalten Verpflichtungen für arbeitnehmerfinan- zierte Deferred Compensation, welche über eine Rückdeckungsversicherung finanziert werden. Die Bewertung der Verpflichtungen und der Ansprüche aus der zweckgebunde- nen Rückdeckungsversicherung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Als Rententrend werden 1,5 % un- terstellt. Der Rechnungszins (10-Jahresdurchschnitt 1,90 %, 7-Jahresdurchschnitt 1,36 %) entspricht den Bestimmungen des § 253 Abs. 2 HGB unter Verwendung der sogenannten „Vereinfachungsregelung“ gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB. Es ergibt sich ein Unterschiedsbetrag im Sinne des § 253 Abs. 6 HGB von T€ 130 (VJ T€ 175). Es werden die Richttafeln 2018 G von Xxxx. Xx. Xxxxx Xxxxxxx zugrunde gelegt. Der Erfül- lungsbetrag entspricht dem Barwert der Verpflichtung. Rückdeckungsversicherungen werden als leistungskongruent eingestuft, da die aus ihnen erfolgenden Zahlungen so- wohl hinsichtlich der Höhe als auch der Zeitpunkte deckungsgleich mit den Zahlungen an die Versorgungsberechtigten sind. Insoweit richtet sich die Höhe des Erfüllungsbe- trags der Rückstellung für Pensionen allein nach dem Zeitwert des Deckungsvermögens (Bewertung zum beizulegenden Zeitwert des Referenzaktivums). Die Bewertung des zweckgebundenen, verpfändeten und insolvenzgesicherten Deckungsvermögens (= An- spruch aus kongruenter Rückdeckungsversicherung) erfolgt zum beizulegenden Zeit- wert. Die Verpflichtungen aus Pensionen werden mit dem Deckungsvermögen, das aus- schließlich der Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff fremder Dritter entzogen ist, verrechnet. Da im Falle von Versorgungszusagen auf Basis kongruenter Rückdeckungsversicherun- gen bereits durch die Anpassung des Buchwerts der Pensionsverpflichtungen an den (höheren) beizulegenden Zeitwert der korrespondierenden Rückdeckungsversicherun- gen eine Ausschüttungssperrwirkung erzielt wird, ist keine Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 HGB oder nach § 268 Abs. 8 Satz 3 i. V. x. Xxxx 1 HGB zu berücksichti- gen. Die Steuerrückstellungen und sonstigen Rückstellungen beinhalten alle bis zur Bilanz- erstellung erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten sowie drohende Ver- luste aus schwebenden Geschäften. Mit ihnen werden Verpflichtungen abgedeckt, die dem Grunde nach erkennbar, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Ein- tritts unbestimmt sind. Die Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. Einnahmen vor dem Abschlussstichtag werden, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten erfasst.

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Samples: Testatsexemplar Jahresabschluss Und Lagebericht, Testatsexemplar Jahresabschluss Und Lagebericht

Passiva. Als gezeichnetes Kapital wird das Stammkapital zum Nennbetrag bilanziert. Die Rückstellungen wurden werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages (d. h. bei langfristigen Rückstellungen werden etwaige erwartete Kostensteigerungen berücksichtigt) angesetzt. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre entsprechend der Veröffentlichung durch die Deutsche Bundesbank ab- gezinst. Die Rückstellungen für Pensionen beinhalten Verpflichtungen für arbeitnehmerfinan- zierte Deferred CompensationCompensations, welche über eine Rückdeckungsversicherung finanziert werden. Die Bewertung der Verpflichtungen und der Ansprüche aus der zweckgebunde- nen Rückdeckungsversicherung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Als Rententrend werden 1,5 % un- terstellt. Der Rechnungszins (10-Jahresdurchschnitt 1,90 1,82 %, 7-Jahresdurchschnitt 1,36 1,72 %) entspricht den Bestimmungen des § 253 Abs. 2 HGB unter Verwendung der sogenannten „Vereinfachungsregelung“ gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB. Es ergibt sich ein Unterschiedsbetrag im Sinne des § 253 Abs. 6 HGB in Höhe von T€ 130 2 (VJ T€ 1756). Es werden die Richttafeln 2018 G G“ von Xxxx. Xx. Xxxxx Xxxxxxx zugrunde gelegt. Der Erfül- lungsbetrag Er- füllungsbetrag entspricht dem Barwert der Verpflichtung. Rückdeckungsversicherungen werden als leistungskongruent eingestuft, da die aus ihnen erfolgenden Zahlungen so- wohl hinsichtlich der Höhe als auch der Zeitpunkte deckungsgleich mit den Zahlungen an die Versorgungsberechtigten sind. Insoweit richtet sich die Höhe des Erfüllungsbe- trags der Rückstellung für Pensionen allein nach dem Zeitwert des Deckungsvermögens (Bewertung zum beizulegenden Zeitwert des Referenzaktivums). Die Bewertung des zweckgebundenen, verpfändeten und insolvenzgesicherten Deckungsvermögens (= An- spruch aus kongruenter Rückdeckungsversicherung) erfolgt zum beizulegenden Zeit- wert. Die Verpflichtungen aus Pensionen werden mit dem Deckungsvermögen, das aus- schließlich der Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff fremder Dritter entzogen ist, verrechnet. Da im Falle von Versorgungszusagen auf Basis kongruenter Rückdeckungsversicherun- gen bereits durch die Anpassung des Buchwerts der Pensionsverpflichtungen an den (höheren) beizulegenden Zeitwert der korrespondierenden Rückdeckungsversicherun- gen eine Ausschüttungssperrwirkung erzielt wird, ist keine Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 HGB oder nach § 268 Abs. 8 Satz 3 i. V. x. Xxxx 1 HGB zu berücksichti- gen. Die Steuerrückstellungen und sonstigen Rückstellungen beinhalten alle bis zur Bilanz- erstellung erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten sowie drohende Ver- luste aus schwebenden GeschäftenVerbindlichkeiten. Mit ihnen werden Verpflichtungen abgedeckt, die dem Grunde nach erkennbar, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Ein- tritts Eintritts unbestimmt sind. Die Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. Einnahmen vor dem Abschlussstichtag werden, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten erfasst.

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