Pauschalierung. 1. Die nach den vorstehenden Bestimmungen zu zahlenden Vergütungen können durch Pau- schale abgegolten werden. 2. Bei der Pauschalierung muss erkennbar sein, welche Vergütungsarten mit der Pauschale abgegolten werden sollen. Soweit hierbei steuerfreie tarifliche Zuschläge für Sonntags-, Fei- ertags- und Nachtarbeit pauschaliert werden, muss deren Anteil an der Pauschale gesondert festgesetzt oder feststellbar sein. 3. Die Pauschale muss mindestens den durchschnittlich im Zeitraum eines Jahres anfallenden Einzelleistungen entsprechen. Verändern sich die Grundlagen dieser Berechnung, so ist die Pauschale entsprechend anzupassen; geringe Abweichungen können jedoch unberücksich- tigt bleiben. 1. Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfange Arbeitsbe- reitschaft enthalten ist, kann die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit auf 46,5 Stun- den wöchentlich (10 Stunden täglich) ausgedehnt werden. Für LKW-Fahrer und Beifahrer darf die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit 45 Stunden wöchentlich (10 Stunden täglich) nicht überschreiten.7)
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Pauschalierung. 1. Die nach den vorstehenden Bestimmungen zu zahlenden Vergütungen können durch Pau- schale Pauschale abgegolten werden.
2. Bei der Pauschalierung muss erkennbar sein, welche Vergütungsarten mit der Pauschale abgegolten werden sollen. Soweit hierbei steuerfreie tarifliche Zuschläge Zuschlä- ge für Sonntags-, Fei- ertags- Feiertags- und Nachtarbeit pauschaliert werden, muss deren Anteil An- teil an der Pauschale gesondert festgesetzt oder feststellbar sein.
3. Die Pauschale muss mindestens den durchschnittlich im Zeitraum eines Jahres anfallenden Einzelleistungen entsprechen. Verändern sich die Grundlagen dieser Berechnung, so ist die Pauschale entsprechend anzupassen; geringe Abweichungen Abweichun- gen können jedoch unberücksich- tigt unberücksichtigt bleiben.
1. Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfange Arbeitsbe- reitschaft Arbeitsbereitschaft enthalten ist, kann die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit Gesamtar- beitszeit auf 46,5 Stun- den 49 Stunden wöchentlich (10 zehn Stunden täglich) ausgedehnt werden. Für LKW-LKW- Fahrer und Beifahrer darf die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit Gesamtarbeits- zeit 45 Stunden wöchentlich (10 zehn Stunden täglich) nicht überschreiten.7)überschreiten7.
2. Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz im Betrieb oder an einer sonstigen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle ohne Entfal- tung seiner vollen Arbeitstätigkeit anwesend und jederzeit in der Lage ist, sofort volle Arbeitstätigkeit zu entfalten7.
3. Für LKW-Fahrer und Beifahrer, die überwiegend im Güterfernverkehr eingesetzt sind, kann die regelmäßige Gesamtarbeitszeit in der Doppelwoche auf 120 Stun- den, davon in einer der beiden Wochen auf 65 Stunden ausgedehnt werden, wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Gründe (z.B. ausgedehnte Rou- ten, Transport von verderblichen und lebenswichtigen Gütern, Verkehrsferne des Betriebes usw.) vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten. Wenn das Fahrzeug mit einem Fahrer besetzt ist, sind Arbeitsschichten bis zu zwölf Stunden zulässig. Ist das Fahrzeug mit zwei Fahrern besetzt, sind Arbeits- schichten bis zu 18 Stunden zulässig. Die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten muss bei Beset- zung des Fahrzeuges mit einem Fahrer mindestens elf Stunden betragen. Bei Be- setzung des Fahrzeuges mit zwei Fahrern und Ausstattung des Fahrzeuges mit ei- ner Schlafkabine oder einer gleichwertigen Einrichtung beträgt die ununterbroche- ne Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten mindestens neun Stunden. Hinsichtlich der täglichen und wöchentlichen reinen Arbeitszeit am Steuer und der Lenkungs- und Ruhezeiten bleiben die Bestimmungen des EU-Rechts sowie der StVZO unberührt.
II. Für solche Arbeitnehmer, deren höchstens 24-stündige Anwesenheitszeit im Betrieb sich unterteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, z.B. Angehörige der hauptberuflichen Betriebs- bzw. Werkfeuerwehr, Wach- und Feuerwehrmannschaften, Werkschutz, Kraftfahrer und Sanitätspersonal, gilt folgende Regelung:
1. Zu der regelmäßigen täglichen 8-stündigen Arbeitszeit tritt eine regelmäßige tägli- che Arbeitsbereitschaft bis zu acht Stunden und eine regelmäßige tägliche Bereit- schaftsruhezeit von mindestens acht Stunden. Auf die Anwesenheitszeit im Betrieb (Arbeits-, Arbeitsbereitschafts- und Bereit- schaftsruhezeit) muss regelmäßig jeweils eine Freizeit gleicher Länge folgen. Au- ßerdem sind jährlich 27 weitere 24-stündige Freizeiten in möglichst gleichmäßiger Verteilung zu gewähren.
2. Während der nach Ziffer 1 zulässigen Arbeitsbereitschaftszeit darf der Arbeitneh- mer zusätzlich zu der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nach Ziffer 1 bis zu drei
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Pauschalierung. 1. Die nach den vorstehenden Bestimmungen zu zahlenden Vergütungen können kön- nen durch Pau- schale Pauschale abgegolten werden.
2. Bei der Pauschalierung muss erkennbar sein, welche Vergütungsarten mit der Pauschale abgegolten werden sollen. Soweit hierbei steuerfreie tarifliche Zuschläge Zu- schläge für Sonntags-, Fei- ertags- Feiertags- und Nachtarbeit pauschaliert werden, muss deren Anteil an der Pauschale gesondert festgesetzt oder feststellbar sein.
3. Die Pauschale muss mindestens den durchschnittlich im Zeitraum eines Jahres Jah- res anfallenden Einzelleistungen entsprechen. Verändern sich die Grundlagen dieser Berechnung, so ist die Pauschale entsprechend anzupassen; geringe Abweichungen können jedoch unberücksich- tigt unberücksichtigt bleiben.
1. Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfange Arbeitsbe- reitschaft Umfan- ge Arbeitsbereitschaft enthalten ist, kann die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit Ge- samtarbeitszeit auf 46,5 Stun- den Stunden wöchentlich (10 Stunden täglich) ausgedehnt ausge- dehnt werden. Für LKW-Fahrer und Beifahrer darf die regelmäßige wöchentliche wöchentli- che Gesamtarbeitszeit 45 Stunden wöchentlich (10 Stunden täglich) nicht überschreiten.7ü- berschreiten7).
2. Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz im Betrieb oder an einer sonstigen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle ohne Entfaltung seiner vollen Arbeitstätigkeit anwesend und jederzeit in der Lage ist, sofort volle Arbeitstätigkeit zu entfalten7)).
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Pauschalierung. 1. Die nach den vorstehenden Bestimmungen zu zahlenden Vergütungen können durch Pau- schale abgegolten werden.
2. Bei der Pauschalierung muss erkennbar sein, welche Vergütungsarten mit der Pauschale abgegolten werden sollen. Soweit hierbei steuerfreie tarifliche Zuschläge für Sonntags-, Fei- ertags- und Nachtarbeit pauschaliert werden, muss deren Anteil an der Pauschale gesondert festgesetzt oder feststellbar sein.
3. Die Pauschale muss mindestens den durchschnittlich im Zeitraum eines Jahres anfallenden Einzelleistungen entsprechen. Verändern sich die Grundlagen dieser Berechnung, so ist die Pauschale entsprechend anzupassen; geringe Abweichungen können jedoch unberücksich- tigt bleiben.
1. Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfange Arbeitsbe- reitschaft enthalten ist, kann die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit auf 46,5 Stun- den wöchentlich (10 Stunden täglich) ausgedehnt werden. Für LKW-Fahrer und Beifahrer darf die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit 45 Stunden wöchentlich (10 Stunden täglich) nicht überschreiten.7)
2. Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz im Betrieb oder an einer sonstigen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle ohne Entfaltung seiner vollen Ar- beitstätigkeit anwesend und jederzeit in der Lage ist, sofort volle Arbeitstätigkeit zu entfal- ten.7)
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