Pensionierung. 1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens auf das Ende des Monats, in welchem das AHV-Rentenalter erreicht ist.
2 Der Arbeitgeber bestätigt den Mitarbeitenden unter Einhaltung der Kündigungsfrist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
3 Wünschen die Mitarbeitenden eine frühzeitige Pensionierung, haben sie das Ar- beitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Der Arbeitgeber weist auf das gültige Regle- ment der Pensionskasse hin, der er angeschlossen ist.
Pensionierung. Für die Pensionierung gelten die Bestimmungen des Reglements der Pensionskasse Symova. Eine vorzeitige Pensionierung ist mindestens 6 Monate im Voraus schriftlich zu beantragen.
Pensionierung. 1 - Ordentliche Pensionierung
Pensionierung. Für die Pensionierung gelten die Bestimmungen des Reglements der Pensions- kasse. Eine vorzeitige Pensionierung ist mindestens 6 Monate im Voraus schriftlich dem Personaldienst oder dem Vorgesetzten zu melden. Die FWB ist gesprächsbereit für individuelle Verhandlungen bei Wünschen von einzelnen Mitarbeitenden bezüglich Flexibilisierung des Arbeitpensums oder einer vorzeitigen Pensionierung. Bei Bezug von Freizügigkeitskapital vor der Pensionierung sind besondere Fristen zu beachten (PK-Reglement).
Pensionierung. 1Mitarbeitende, die bei der individuellen Information über den Verlust der aktuellen Stelle mindestens 62 Jahre alt sind oder während des Bezugs des Leistungspakets 1 das 62. Altersjahr vollenden, sind zur frühzeitigen Pensionierung verpflichtet. Ausnahmen bzw. Härtefälle sind der Paritätischen Steuerungsgruppe zum Entscheid zu unterbreiten. Mitarbeitenden mit vollendetem 58. Altersjahr und vor Vollendung des 62. Altersjahres kann die Post im Rahmen des Kostendachs ein Angebot für eine frühzeitige Pensio- nierung unterbreiten. 2Die konkreten Auswirkungen der Frühpensionierung werden mit jeder Einzelnen/jedem Einzelnen besprochen. Bei Bedarf erfolgen zusätzliche Abklärungen. Zudem wird unter Umständen die Paritätische Steuerungs- gruppe beigezogen.
Pensionierung. Freiwillige Weiterversicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres
Pensionierung. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit dem Erreichen des AHV-Alters.
Pensionierung. 1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens auf das Ende des Monats, in welchem das AHV-Rentenalter erreicht ist, bei Versicherten der Bernischen Pensionskasse BPK mit der Vollendung des 65 Altersjahres.
Pensionierung. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit dem Erreichen des AHV-Alters. Mitarbeitende können vorzeitig in den Ruhestand treten. Es gelten die Bestimmungen des Pensionskassenreglements.
Pensionierung. Mit dem Erreichen der obligatorischen AHV-Altersgrenze endet das Arbeitsverhältnis auf das Ende des entsprechenden Monats, ohne dass hierfür eine Kündigung erforderlich ist. Will der Arbeitnehmende von einem vorzeitigen Altersrücktritt gemäss Pensionskassenregle- ment Gebrauch machen, muss sie oder er das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen.