Personalaufwendungen Musterklauseln

Personalaufwendungen. Der stetige Anstieg der Personalaufwendungen von TEUR 2.235 in 2013 auf TEUR 2.778 in 2016. Während die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter nur geringfügig von 64 in 2013 auf 66 in 2016 angestiegen ist, sind die Personalaufwendungen insgesamt um 10 % in 2014 und 2015 sowie 3 % in 2016 gestiegen. Damit einhergehend ist das Durchschnittsgehalt von TEUR 32,4 in 2013 auf TEUR 38,7 in 2016 angestiegen. Der Anstieg ist vorrangig die Einstellung höher vergütete Mitarbeiter in leiten- den Funktionen sowie auf jährliche Gehaltssteigerungen zurückzuführen. Die Personalaufwandsquote bezogen auf die Gesamtleistung ist im Zeitab- lauf von 58,0 % in 2013 auf 47,2 % in 2016 gesunken, was vorrangig auf den erhöhten Einsatz von Subunternehmern bzw. Leiharbeitern zurückzuführen ist. Die Gesamtleistung pro Mitarbeiter ist dementsprechend von TEUR 60 in 2013 auf TEUR 89 in 2016 angestiegen, wobei die Gesamtleistung pro Mit- arbeiter in 2015 und 2016 konstant geblieben ist. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen haben sich deutlich von TEUR 1.003 in 2013 auf TEUR 1.779 in 2016 erhöht. Damit übertrifft die Stei- gerung um rd. 77 % die der Umsatzerlöse, die im gleichen Zeitraum um rd. 53 % gewachsen sind. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen in 2016 beinhalten im Wesentli- chen Beratungsaufwendungen in Höhe von TEUR 617, Miet- und Mietneben- kosten in Höhe von TEUR 273, Aufwendungen für Personalgestellungen in Höhe von TEUR 236, Reparatur-, Instandhaltungs- und Wartungsaufwen- dungen in Höhe von TEUR 200 sowie Aufwendungen für Gewährleistungen in Höhe von TEUR 115. Die Beratungsaufwendungen resultieren aus Vereinbarungen mit den Gesell- schaftern, die insgesamt eine variable Vergütung in Höhe von 10 % der jähr- lichen Umsatzerlöse erhalten. Der Betrieb der Gesellschaft steht auf einem angemieteten Grundstück, der derzeit feste jährliche Mietzins beträgt TEUR 128. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen beinhalten zum Teil nicht wieder- kehrende oder periodenfremde Aufwendungen. Es wird auf den nachfolgen- den Abschnitt 4. 2. 2 verwiesen.
Personalaufwendungen. Die Personalaufwendungen steigen von TEUR 2.778 in 2016 auf TEUR 3.826 in 2021. Hierbei ist unterstellt, dass die Belegschaft um 22 Mit- arbeiter von durchschnittlich 66 Mitarbeitern in 2016 auf rd. 88 Mitarbeiter in 2021 erweitert wird. Ferner sind jährliche Gehaltssteigerungen zwischen 1 % und 2 % berücksichtigt. Die Erhöhung der Mitarbeiteranzahl steht im Zusam- menhang mit der geplanten Umsatzsteigerung. Für das Planjahr 2017 ist eine Steigerung der Mitarbeiter um 6 Personen auf 72 Mitarbeiter geplant. Das Durchschnittsgehalt steigt von TEUR 38,7 in 2016 auf TEUR 39,1. Die Steigerung der Personalaufwendungen um 9,1 % fällt geringfügig niedriger als die Steigerung der Gesamtleistung (+ 10,7 %) aus. Im Vergleich zur Gesamtleistung steigen die Personalaufwendungen unter- proportional, der Anteil sinkt von rd. 47 % in 2016 auf rd. 45 % in 2021 und repräsentiert erwartete Skaleneffekte. Die durchschnittliche Gesamtleistung pro Mitarbeiter betrug in den Jahren 2015 und 2016 rd. TEUR 89. Diese soll in den Planjahren schrittweise von TEUR 90 in 2017 auf TEUR 96 in 2021 ansteigen.
Personalaufwendungen. Anerkannt werden können die Personalaufwendungen für Trainer_innen, Betreuer_innen, so- zialpädagogischem Personal, etc., welche durch Vortrags-, Betreuungs- oder Koordinierungstä- tigkeit in direktem Kontakt mit den Schulungsteilnehmer_innen stehen und die daher stunden- weise (nach Unterrichtseinheiten) der Maßnahme und somit den Maßnahmenstunden Teilneh- mer_innen zuordenbar sind. Unterschieden wird zwischen Gruppen- und Einzeltrainer_innen. Anerkannt werden die entstehenden Kosten für das Abhalten von Maßnahmenstunden (Unter- richts-/Betreuungseinheit), wobei die Kosten einer Maßnahmenstunde nach folgender Formel berechnet werden: monatl. Bruttoentgelt4 plus LNK = Kosten/MS (4,34821 x LV) LNK Summe der Lohnnebenkosten berechnet auf die betriebliche Anwesenheitszeit LV Lehrverpflichtung pro Woche in Stunden Die Formel ermittelt die Höhe der Kosten einer produktiven Leistungsstunde, in der Personal zum Einsatz kommt. 5 Eine Lehrverpflichtung von weniger als 65% der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit6 des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin wird nicht anerkannt, das heißt, dass bei einer geringeren Lehrverpflichtung die 65% Grenze in die Berechnung einbezogen wird.7  von 25 Arbeitstagen bis zum Ausmaß von 94,45 %  von 30 Arbeitstagen bis zum Ausmaß von 98,86 % anerkannt8. In den Lohnnebenkostensatz ist bereits folgendes einberechnet:  Urlaubsanspruch  11,20 Feiertage und arbeitsfreie Tage  6,30 Tage durchschnittlicher Krankenstand  4,40 Tage durchschnittliche Dienstverhinderung  Sonderzahlungen  Sozialabgaben  Abfertigungen  sonstige Kosten (Weiterbildung, freiwilliger Sozialaufwand, Abgangsentschädigungen, Sonderzulagen) Keine dieser Positionen kann daher noch extra geltend gemacht werden. 4 incl. etwaiger Funktionszulagen
Personalaufwendungen. In Ergänzung zu § 6, Nr. 2. FBUB sind unter den Personalaufwendungen auch freiwillige Zuwendungen versi- chert.
Personalaufwendungen. DeutschlandRadio verpflichtet sich, bis Ende 2008 fünf Prozent seiner derzeitigen Planstellen im Stellenplan zu streichen. Es wird sich im Rahmen einer Organisations- und Programmreform darüber hinaus bemühen, bestehende Doppelstrukturen zwischen beiden Standorten abzubauen, zusätzliche Synergiepotentiale zu erschließen und dadurch weitere Einsparungen bei den Personalkosten zu erzielen.

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  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorauszahlungen 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Schulungen 20 Leistungserbringer (1) Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren die teil- nahmeberechtigten Leistungserbringer umfassend über Ziele, Inhalte und evi- denzbasierte Grundlagen des DMP KHK. Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren gemeinsam in geeigneter Weise die teilnahmeberech- tigten Vertragsärzte gemäß §§ 3 und 4 umfassend über Ziele und Inhalte, die konform den Richtlinien des G-BA sind. (2) Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen trans- parent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 6. (3) Die im Zusammenhang mit der Strukturqualität geforderten Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungs- veranstaltungen statt und sind gegenüber der KVH nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sollen die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage 5 der DMP-A-RL einbezogen werden. (4) Schulungen der teilnahmeberechtigten Leistungserbringer gemäß §§ 3 und 4 dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbe- sondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Ein- schreibekriterien nach Anlage 5 Ziffer 3 der DMP-A-RL ab. (5) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von DMP in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden. (1) Die Krankenkassen informieren bei der Einschreibung ihre Versicherten anhand der Anlage 8 umfassend über Ziele und Inhalte des strukturierten Behandlungs- programms sowie durch eine Liste der beteiligten Leistungserbringer. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zu Grunde ge- legten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transpa- rent dargestellt. Im Übrigen haben sie schulungsersetzende, kassen-spezifische Patienteninformationen vorzuhalten, die die Patienten bei Bedarf anfordern kön- nen. Die teilnehmenden Krankenkassen verpflichten sich zur Rücksichtnahme auf das Arzt-Patienten-Verhältnis. (2) Unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen erhält je- der teilnehmende Versicherte Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, ziel- gruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm, das sich an internationalen Standards orientiert, durch das Bundesversiche- rungsamt zugelassen ist sowie vertraglich vereinbart wurde. Die Voraussetzun- gen für die Teilnahme und Abrechnung an einer DMP-Schulung sind im § 36 des Vertrages geregelt. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicher- ten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu in- formierten Patientenentscheidungen. Nach dieser Vereinbarung können nur Pa- tienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Der bestehende Schulungsstand der Ver- sicherten ist zu berücksichtigen. (3) In das Schulungsprogramm sind die strukturierten medizinischen Inhalte der DMP-A-RL, insbesondere die evidenzbasierte Arzneimitteltherapie, einzubezie- hen. Als Schulungsprogramme werden die in Anlage 12 beschriebenen Schulungen in der jeweils gültigen vom BVA als verwendungsfähig erklärten Auflage angeboten. Bei den Schulungen muss auf Inhalte, die der DMP-A-RL widersprechen, verzichtet wer- den.

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.