Personalausschuss. Um die Effizienz seiner Tätigkeit zu erhöhen, hat der Aufsichtsrat der Mutares Management SE in 2023 einen Personalausschuss eingerichtet. Der Perso- nalausschuss befasst sich insbesondere mit der Prüfung des Vergütungssys- tems, der Auswahl geeigneter Vorstandskandidaten -und Kandidatinnen, Vor- standsverträgen und deren angemessenen Vergütung. Der Personalausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge unterbreiten. Der Personalausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Mitglieder des Perso- nalausschusses sind Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxxx und Xxxxxx Xxxxxxxx. Vorsitzender des Personalausschusses ist Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxxx.
Personalausschuss. (1) Der Personalausschuss besteht aus vier Mitgliedern, darunter zwei Anteilseignervertreter und zwei Arbeitnehmervertreter. Vorsitzender des Personalausschusses ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats.
Personalausschuss. § 2. Aufgabenbereich Der Personalausschuss vertritt als Arbeitnehmervertretung sämtliche Angestellten der Universität Zürich, die bei der BVK versichert sind.
Personalausschuss. 1 Der Personalausschuss besteht aus drei bis fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die beiden Geschlechter und die gesamtkirchlichen Bereiche sollen angemessen vertreten sein.
Personalausschuss. § 32. (1) Zur Beratung und Antragstellung in jenen Personalange- legenheiten, deren Erledigung in den Aufgabenbereich des Vor- standes fällt, wird ein Personalausschuss errichtet, der aus der Prä- sidentin/dem Präsidenten der KFA als Vorsitzende(n), zwei Vor- standsmitgliedern, und zwei vom Betriebsrat bestellten Angestellten besteht, wobei eines der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer zu entnehmen ist. Werden bei der KFA mindestens fünf Angestellte des Krankenpflegepersonals oder mindestens fünf zahntechnische Angestellte beschäftigt, soll bei Behandlung von Angelegenheiten, die ausschließlich diese Berufsgruppe betreffen, jeweils einer der vom Betriebsrat bestellten Angestellten ihrem Kreise entnommen werden. Für jedes Mitglied des Personalaus- schusses sind Stellvertreter zu bestellen.
Personalausschuss. A 25. Ersetzt durch § 32 § A 26. Ersetzt durch § 56 § A 27. Ersetzt durch § 33 § A 28. Ersetzt durch § 34 § A 28a. entfällt § A 28b. entfällt § A 29 wird für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind, durch § 29 ersetzt. § A 29 (1) Der Angestellte kann das unbefristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, von der die KFA absehen kann, jeweils zum Ende eines Kalendermonates kündigen. Er hat jedoch alle Pflichten aus dem Dienstverhältnis bis zum ordnungsgemäßen Ausscheiden zu erfüllen.
Personalausschuss. B 25. Ersetzt durch § 32 § B26. Ersetzt durch § 56 § B 27. Ersetzt durch § 33 § B 28. Ersetzt durch § 34 § B 28a. (entfällt ab 01.01.1996) § B 28b. Entfällt § B 29 wird für alle Ärzte, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind, durch § 29 ersetzt.
Personalausschuss. Der Personalausschuss, der auch die Aufgaben eines Nominierungsausschusses wahrnimmt, befasst sich mit der Vorbereitung der Beschlüsse des Aufsichtsratsplenums über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern (einschließlich der Vorbereitung des Profils für den Vorstand), über das Vergütungssystem für den Vorstand und die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder, über die Zielgrößen für den Frauenanteil in Vorstand und Aufsichtsrat sowie über die Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Personalausschuss befasst sich mit der Nachfolgeplanung für den Vorstand und entscheidet über Abschluss, Änderung, Verlängerung und Beendigung der Vorstandsanstellungsverträge und über den Vertragsinhalt (mit Ausnahme der Vergütung) sowie über die Zustimmung zu bestimmten anderweitigen Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern. Schließlich bereitet der Personalausschuss die Beschlussfassung des Aufsichtsrats über Wahlvorschläge an die Hauptversammlung für geeignete Aufsichtsratsmitglieder (einschließlich des Profils für den Aufsichtsrat) und über die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung vor und befasst sich mit etwaigen Insiderinformationen, die in den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats fallen. Dem Personalausschuss gehörten vom 1. Januar bis 28. Februar 2022 Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxx (Vorsitz) sowie Xxxxxx Xxxxxxx und Xxxxxxxxx Xxxxxxxx an. Ab dem 21. Xxxx 2022 bestand der Personalausschuss aus Xxxx Xxxxx (Vorsitz) sowie Xxxxxxxxx Xxxxxxxx und Xxx Xxxxxxxx.
Personalausschuss. § 32. (1) Zur Beratung und Antragstellung in jenen Personalangelegenheiten, deren Erledigung in den
Personalausschuss. A 25. Ersetzt durch § 32 § A 26. Ersetzt durch § 56 § A 27. Ersetzt durch § 33 § A 28. Ersetzt durch § 34 § A 28a. entfällt § A 28b. entfällt § A 29. wird für alle Angestellten, die nach dem 30. Ap- ril 2004 eingetreten sind, durch § 29 ersetzt.