Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Musterklauseln

Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Der AN hat persönliche Schutzausrüstungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in ausreichender Anzahl für seine Arbeitnehmer vorzuhalten und diese müssen von den Arbeitnehmern auch getragen werden. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Subunternehmer des AN.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Der Auftragnehmer muss seine vor Ort tätigen Mitarbeiter mit der erforderlichen PSA ausstatten, sie über die Notwendigkeit des Tragens der PSA belehren und sie zur Benutzung dieser Ausrüstung anhalten. Bei von Eni Deutschland GmbH beauftragten Leistungen ist in Abhängigkeit der potenziellen Gefährdungen folgende PSA empfohlen: • Sicherheitsschuhe: Diese müssen je nach Tätigkeit der erforderlichen Schutzkategorie nach DGUV Regel 112-991 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ entsprechen. • Arbeitskleidung mit Kenntlichmachung des Betriebs. • Kopfschutz: Die Kopfschutzpflicht gilt grundsätzlich bei Arbeiten über Kopfhöhe. Zusätzliche PSA (z.B. Atemschutz ggf. mit unabhängiger Luftzufuhr) ist bei Bedarf bereitzustellen. Sollte ein SiGe-Plan vorhanden sein, ist dessen Vorgaben Folge zu leisten.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Der Partnerfirmenmitarbeiter hat als Grundausstattung in den Betrieben einen geeigneten Schutzhelm, Schutzanzug und Schutzschuhe zu tragen. Die Festlegung darüber hinaus betriebsspezifischer sowie tätigkeitsbezoge- ner PSA ist im Sicherheits-Check unter Arbeitsschutzkleidung zu doku- mentieren. Ausnahmen sind mit der jeweiligen Betriebs-/Abteilungsleitung abzustimmen. Der Partnerfirmenmitarbeiter muss eindeutig als externer Leistungser- bringer erkennbar sein (z. B. im Betrieb durch individuelle PSA und einen Schutzhelm, der deutlich sichtbar mit dem Firmenzeichen oder Firmenna- men des Leistungserbringers gekennzeichnet ist). Xxxxx xxx Xxxxxxxxxx- nehmern müssen sowohl mit dem Firmennamen des Ver- als auch des Entleihers gekennzeichnet sein. Für Partnerfirmenmitarbeiter besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Kör- perschutzartikel gegen Berechnung aus dem Lager der SE AG zu beziehen (ausgenommen Schutzanzüge mit tk-Logo). Vergleichbare Schutzanzüge (ohne Logo) können von SE AG benannten Lieferanten bezogen werden. Die erforderlichen Regularien können im Bereich Procurement & Supply Manage- ment erfragt werden (T: +49 (0) 203 52 - 25092 oder +49 (0) 203 52 - 26143). Atemschutz kann leihweise durch die Atemschutzgeräte-Werkstatt der Feu- erwehr zur Verfügung gestellt werden. Die Entnahme erfolgt über einen Ma- terialanforderungsbeleg. Voraussetzung zur Ausgabe von Atemschutzgeräten sind erfolgte Atemschutzschulungen, Kenntnis über den vorhandenen Schad- stoff sowie über die Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen Atemschutzge- räte, ggf. Vorsorgeuntersuchungen. Messgeräte können leihweise bei TSE-EM ESV Verfahrenstechnik (T: +49 (0) 203 52 - 27811) angefordert werden. Der Einsatz und Betrieb von Gaswarngeräten müssen der T 021 (DGU- VI213-056) und/oder der T 023 (DGUV 211-057) entsprechen. Die Geräte müssen die nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllen: – CE-Kennzeichen – EX-geschützte Ausführung – Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte Auf dem Gaswarngerät muss eine Prüfplakette das Datum der nächsten Prüfung anzeigen. Bei einem eventuellen Einsatz in Strahlenschutzbereichen sind die notwen- digen Schutzmaßnahmen (z.B. elektronisches Personendosimeter) mit dem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten der Anlage bzw. dem zentralen Strahlenschutz der SE AG festzulegen
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Schutz- und Arbeitskleidung stellt der Kunde.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Kraftfahrer sind verpflichtet, jederzeit eine Schutzbrille, Sicherheitsschuhe, Gehörschutz, einen Helm, ein Sicherheitsgeschirr und reflektierende Kleidung mit sich zu führen und vorschriftsmäßig einzusetzen. Xxx xxx Xxxxx überlässt das Sicherheitsgeschirr leihweise. Falls zutreffend, müssen auch andere vorgeschriebene PSA verwendet werden. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus auch die im Auftrag genannten (zusätzlichen) Voraussetzungen zu erfüllen.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Sicherheitstechnische Inspektionen der Partnerfirmenstützpunkte
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). 3.21.1 Der AUFTRAGNEHMER stellt die nach der Risikobewertung als notwendig erachtete PSA zur Verfügung, verwendet sie und hält sie der nationalen Gesetzgebung entsprechend instand. 3.21.2 Der AUFTRAGNEHMER stellt sicher, dass seine Mitarbeiter in der Verwendung der PSA angemessen geschult wurden und dass die PSA-Ausrüstung ordnungsgemäß verwendet wird. 3.21.3 Sämtliche PSA muss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und EN-Normen oder gleichwertigen Normen (z. B. ANSI) entsprechen. 3.21.4 An den Standorten von RWE Renewables gelten die folgenden besonderen Anforderungen: 3.21.5 Wenn der AUFTRAGNEHMER von RWE Renewables Mitarbeitern zusätzliche Schulungen oder PSA außerhalb der RWE-Standards verlangt, sind diese auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS bereitzustellen.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Der Auftragnehmer muss seine vor Ort tätigen Mitarbeiter mit der erforderlichen PSA ausstatten, sie über die Notwendigkeit des Tragens der PSA belehren und sie zur Benutzung dieser Ausrüstung anhalten. Bei von Eni Schmiertechnik GmbH beauftragten Leistungen ist folgende PSA grundsätzlich zu tragen: • Sicherheitsschuhe: Diese müssen je nach Tätigkeit der erforderlichen Schutzkategorie nach DGUV Regel 112-991 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ entsprechen. • Warnwesten: Jede betriebsfremde Person muss während des gesamten Aufenthaltes auf dem Betriebsgelände eine Warnweste oder entsprechende Arbeitskleidung / Signalkleidung tragen. Diese ist vom Auftragnehmer zu stellen. Bei Arbeiten mit Explosions-Gefahr muss aus Explosionsschutzgründen neben antistatischer Arbeitskleidung bzw. auch eine antistatische Warnweste verwendet werden. • Sicherheitshelme: Die Helmpflicht gilt grundsätzlich auf allen Baustellen. Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten kann in Abhängigkeit vom jeweiligen in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungspotential eine Anstoßkappe getragen werden. Zusätzliche PSA (z.B. Atemschutz ggf. mit unabhängiger Luftzufuhr) ist bei Bedarf bereitzustellen. Sollte ein SiGe-Plan vorhanden sein, ist dessen Vorgaben Folge zu leisten.

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  • Gewerbliche Schutzrechte 14.1. Der AG erwirbt an physischen Vertragsprodukten (z.B. Hardware, [vervielfältigte] User-Manuals etc.) Eigentum. Weiters räumt der AN dem AG das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen (Lernvideos, Textdateien, etc.) für interne Schulungszwecke zu verwenden. Insbesondere ist der AG berechtigt, Schulungsunterlagen selbst zu schneiden und diese Schulungsunterlagen auf der Hardware/dem Endprodukt zu internen Schulungszwecken drahtlos oder drahtgebunden zu übertragen, zu senden, vorzuführen und zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sichert der AG zu, dass die geschnittenen Schulungsunterlagen keinen irreführenden Eindruck über die Nutzung und Anwendung der Vertragsprodukte erweckt und dass keine wesentlichen Informationen verloren gehen. Andernfalls haftet der AG für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden, Kosten und Verluste (einschließlich aller angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung und - verteidigung). 14.2. Der AN räumt dem AG alle notwendigen Schutzrechte ein, um die Vertragsprodukte nutzen zu können. Der AG hat die anwendbaren Lizenzbedingungen zu beachten, die bei einem Einzelauftrag zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den AG für das Vertragsprodukt gelten; diese werden dem AG über Anfrage zur Verfügung gestellt. Die geltenden Lizenzbedingungen sind unter xxx.xx-xxxxxxxxxx.xxx/xxxx aufgeführt. Vorbehaltlich dessen verbleibt der AN Eigentümer bzw. alleiniger Inhaber aller Schutzrechte an den Vertragsprodukten. Die dem AG eingeräumten Nutzungsrechte sind, sofern nicht anders vereinbart, vom vereinbarten Entgelt umfasst. Der AG erwirbt keine exklusiven Rechte. 14.3. Der AN steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte keine Schutzrechte Dritter in den Ländern der Europäischen Union sowie in Australien, Brasilien, China, Indien, Island, Japan, Kanada, Mexiko, Norwegen, Russische Föderation, Schweiz, Singapur, Südkorea, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA verletzen. Für alle anderen Länder führt der AN keine diesbezügliche Prüfung durch; Punkt 14.5. gilt entsprechend. Der AG wird den AN hierbei auf eigene Kosten unterstützen. 14.4. Der AG wird dem AN ihm allfällig zur Kenntnis gelangende Schutzrechtsverletzungen mitteilen; In diesem Fall bzw. sofern die Verletzung von Schutzrechten Dritter behauptet wird, unternehmen die Parteien unverzüglich auf eigene Kosten alles, um derartige Ansprüche gemeinsam abzuwehren. Diese Abwehr erfolgt unter Federführung des AN. Prozesse führt der AN, es sei denn, dies ist nicht möglich oder es wird anderes vereinbart. Sofern der AG den Prozess führt, hat er sich laufend mit dem AN abzustimmen und dessen Entscheidungen zu beachten. Der AG darf Ansprüche Dritter nicht eigenständig anerkennen oder darüber Vergleiche abschließen. Tut der AG es doch, hat der AG den AN diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Von behaupteten Verletzungen und damit in Zusammenhang stehenden Folgen haben die Parteien einander stets unverzüglich zu informieren. 14.5. Sofern durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass die Vertragsprodukte Schutzrechte Dritter verletzen und die Nutzung der Vertragsprodukte hierdurch beeinträchtigt oder unmöglich wird, gilt Folgendes: (i) Die Parteien werden sich zunächst unter Federführung des AN gemeinsam darum bemühen, die erforderlichen Nutzungsrechte zu erhalten. Sollten hieraus Kosten (insbesondere Lizenzgebühren) erwachsen, werden diese vom AN getragen. (ii) Sollten die Nutzungsrechte nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen erlangt werden können, wird der AN auf seine Kosten die betroffenen Vertragsprodukte so ändern oder durch andere (ähnliche) Produkte ersetzen, dass sie das betroffene Schutzrecht nicht verletzen. Auf diese Weise wird der AG in die Lage versetzt, die Vertragsprodukte (bzw. andere ähnliche Produkte) nutzen zu können. Die vereinbarten Spezifikationen sind dabei nach Möglichkeit im Wesentlichen einzuhalten. Unwesentliche Abweichungen, die keine funktionalen Probleme verursachen, gelten jeweils als BIP des AN. (iii) Dem AN steht es auch frei, den AG von allfälligen Lizenzgebühren für die Nutzung der Vertragsprodukte gegenüber Dritten freizustellen. (iv) Wenn all dies nicht möglich ist, wird der AN die Vertragsprodukte zurücknehmen und das entrichtete Entgelt zurückerstatten. 14.6. Der AN übernimmt keine Haftung für Änderungen der Vertragsprodukte durch den AG oder durch dessen Kunden. Der AN haftet auch nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, wenn die Vertragsprodukte auch nur teilweise auf Spezifikationen des AG oder auf einer anwenderspezifischen Verwendung der Vertragsprodukte beruhen. 14.7. Weitergehende oder andere als die in diesem Punkt 14. geregelten Ansprüche des AG sind ausgeschlossen. Für die Haftung des AN findet Punkt 13. Anwendung. 14.8. Das Eigentum am BIP verbleibt in jedem Fall bei der jeweiligen Partei, die über das BIP verfügt. Alle Erfindungen, Entdeckungen, Entwicklungen und Verbesserungen, die ganz oder teilweise (i) vom AN selbst oder (ii) vom AN im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung für den AG oder unter Mitwirkung des AG gemacht oder erdacht wurden, gelten jeweils als BIP des AN. 14.9. Der AN haftet in keiner Weise für den Fall, dass der AG aufgrund oder infolge der konkreten Verwendung der vom AN zur Verfügung gestellten Vertragsprodukte Schutzrechte Dritter verletzt. Der AG hat den AN diesbezüglich in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten, insbesondere auch im Hinblick auf diesbezügliche Ansprüche Dritter.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.