Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Musterklauseln

Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Der Auftragnehmer muss seine vor Ort tätigen Mitarbeiter mit der erforderlichen PSA ausstatten, sie über die Notwendigkeit des Tragens der PSA belehren und sie zur Benutzung dieser Ausrüs- tung anhalten. Bei von Enilive Deutschland GmbH beauftragten Leistungen ist in Abhängigkeit der potenziellen Gefährdungen folgende PSA empfohlen: • Sicherheitsschuhe: Diese müssen je nach Tätigkeit der erforderlichen Schutzkategorie nach DGUV Regel 112-991 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ entsprechen. • Arbeitskleidung m it Kenntlichmachung des Betriebs. • Kopfschutz: Die Kopfschutzpflicht gilt grundsätzlich bei Arbeiten über Kopfhöhe. Zusätzliche PSA (z.B. Atemschutz ggf. mit unabhängiger Luftzufuhr) ist bei Bedarf bereitzustellen. Sollte ein SiGe-Plan vorhanden sein, ist dessen Vorgaben Folge zu leisten.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Der Auftragnehmer muss seine vor Ort tätigen Mitarbeiter mit der erforderlichen PSA ausstatten, sie über die Notwendigkeit des Tragens der PSA belehren und sie zur Benutzung dieser Ausrüstung anhalten. Bei von Eni Schmiertechnik GmbH beauftragten Leistungen ist folgende PSA grundsätzlich zu tragen: • Sicherheitsschuhe: Diese müssen je nach Tätigkeit der erforderlichen Schutzkategorie nach DGUV Regel 112-991 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ entsprechen. • Warnwesten: Jede betriebsfremde Person muss während des gesamten Aufenthaltes auf dem Betriebsgelände eine Warnweste oder entsprechende Arbeitskleidung / Signalkleidung tragen. Diese ist vom Auftragnehmer zu stellen. Bei Arbeiten mit Explosions-Gefahr muss aus Explosionsschutzgründen neben antistatischer Arbeitskleidung bzw. auch eine antistatische Warnweste verwendet werden. • Sicherheitshelme: Die Helmpflicht gilt grundsätzlich auf allen Baustellen. Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten kann in Abhängigkeit vom jeweiligen in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungspotential eine Anstoßkappe getragen werden. Zusätzliche PSA (z.B. Atemschutz ggf. mit unabhängiger Luftzufuhr) ist bei Bedarf bereitzustellen. Sollte ein SiGe-Plan vorhanden sein, ist dessen Vorgaben Folge zu leisten.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Der AN hat persönliche Schutzausrüstungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in ausreichender Anzahl für seine Arbeitnehmer vorzuhalten und diese müssen von den Arbeitnehmern auch getragen werden. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Subunternehmer des AN.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Kraftfahrer sind verpflichtet, jederzeit eine Schutzbrille, Sicherheitsschuhe, Gehörschutz, einen Helm, ein Sicherheitsgeschirr und reflektierende Kleidung mit sich zu führen und vorschriftsmäßig einzusetzen. Xxx xxx Xxxxx überlässt das Sicherheitsgeschirr leihweise. Falls zutreffend, müssen auch andere vorgeschriebene PSA verwendet werden. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus auch die im Auftrag genannten (zusätzlichen) Voraussetzungen zu erfüllen.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). 3.21.1 Der AUFTRAGNEHMER stellt die nach der Risikobewertung als notwendig erachtete PSA zur Verfügung, verwendet sie und hält sie der nationalen Gesetzgebung entsprechend instand.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). 4.3.5 Sicherheitstechnische Inspektionen der Partnerfirmenstützpunkte
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Der Partnerfirmenmitarbeiter hat als Grundausstattung in den Betrieben einen geeigneten Schutzhelm, Schutzanzug und Schutzschuhe zu tragen. Die Festlegung darüber hinaus betriebsspezifischer sowie tätigkeitsbezoge- ner PSA ist im Sicherheits-Check unter Arbeitsschutzkleidung zu doku- mentieren. Ausnahmen sind mit der jeweiligen Betriebs-/Abteilungsleitung abzustimmen. Der Partnerfirmenmitarbeiter muss eindeutig als externer Leistungser- bringer erkennbar sein (z. B. im Betrieb durch individuelle PSA und einen Schutzhelm, der deutlich sichtbar mit dem Firmenzeichen oder Firmenna- men des Leistungserbringers gekennzeichnet ist). Xxxxx xxx Xxxxxxxxxx- nehmern müssen sowohl mit dem Firmennamen des Ver- als auch des Entleihers gekennzeichnet sein. Für Partnerfirmenmitarbeiter besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Kör- perschutzartikel gegen Berechnung aus dem Lager der SE AG zu beziehen (ausgenommen Schutzanzüge mit tk-Logo). Vergleichbare Schutzanzüge (ohne Logo) können von SE AG benannten Lieferanten bezogen werden. Die erforderlichen Regularien können im Bereich Procurement & Supply Manage- ment erfragt werden (T: +49 (0) 203 52 - 25092 oder +49 (0) 203 52 - 26143). Atemschutz kann leihweise durch die Atemschutzgeräte-Werkstatt der Feu- erwehr zur Verfügung gestellt werden. Die Entnahme erfolgt über einen Ma- terialanforderungsbeleg. Voraussetzung zur Ausgabe von Atemschutzgeräten sind erfolgte Atemschutzschulungen, Kenntnis über den vorhandenen Schad- stoff sowie über die Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen Atemschutzge- räte, ggf. Vorsorgeuntersuchungen. Messgeräte können leihweise bei TSE-EM ESV Verfahrenstechnik (T: +49 (0) 203 52 - 27811) angefordert werden. Der Einsatz und Betrieb von Gaswarngeräten müssen der T 021 (DGU- VI213-056) und/oder der T 023 (DGUV 211-057) entsprechen. Die Geräte müssen die nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllen: – CE-Kennzeichen – EX-geschützte Ausführung – Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte Auf dem Gaswarngerät muss eine Prüfplakette das Datum der nächsten Prüfung anzeigen. Bei einem eventuellen Einsatz in Strahlenschutzbereichen sind die notwen- digen Schutzmaßnahmen (z.B. elektronisches Personendosimeter) mit dem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten der Anlage bzw. dem zentralen Strahlenschutz der SE AG festzulegen
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Schutz- und Arbeitskleidung stellt der Kunde.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Grundsätzlich ist folgender PSA-Mindeststandard in den örtlich gekennzeichneten PSA-Zonen vom Auftragnehmer und seinen Subunternehmern einzuhalten: • Sicherheitsschuhe nach ISO 20345 Kategorie S2, hoch • Industrieschutzhelm nach DIN EN 397, Ausführung in hitzebeständigem Duroplast Für den Aufenthalt in Schalträumen gilt abweichend ein elektrisch isolierender Helm nach DIN EN 50365, Schutzeigenschaft mind. 440 Vac). • Langärmeliger Arbeitsanzug o Flammschutz nach EN ISO 11612 o Lichtbogenschutz nach EN 61482 der Klasse 1 (4 kA/0,5 sec) Für den Aufenthalt in Schaltanlagen gilt abweichend für die Arbeitsjacke ein Lichtbogenschutz nach EN 61482 der Klasse 2 (7 kA/ 0,5 sec) o Warnfunktion nach EN ISO 20471 • Schutzbrille nach EN 166 Das Tragen einer Überbrille über einer Korrekturbrille ist an den Standorten nicht erlaubt. • Mitführpflicht von Schutzhandschuhen und Gehörschutz. Darüber hinaus sind die Maßgaben der Gefährdungsbeurteilung umzusetzen. An den Schutzhelmen muss der Name des Mitarbeiters und die Firmenbezeichnung seines Arbeitgebers gut sichtbar angebracht sein. Gleiches gilt für einen speziellen Aufkleber, den der Auftragnehmer für seine Mitarbeiter und die seiner Subunternehmer bei der Fremdfirmenanmeldestelle des Standortes erhält. Dieser Aufkleber dient zur erleichterten Identifikation evtl. verunfallter Mitarbeiter, die sich nicht mehr verständlich machen können. Sollte sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers das Tragen von PSAgA in Form eines Auffangsystems ergeben, so ist ein Rettungskonzept zu erstellen. Bei der Verwendung von Rückhaltesystemen ist dies nicht notwendig. Das Rettungskonzept einschließlich der Übergabestelle des Verunfallten ist mit dem Auftraggeber und den Rettungskräften vor Arbeitsbeginn abzustimmen. Der Auftragnehmer hat die Übergabe des Verunfallten an die Rettungskräfte auf eine nächst höherer oder tiefer liegender Ebene, Plattform, Podest oder ähnliches, welche sicher über Treppen oder Leitern erreicht werden kann, sicherzustellen. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus muss die zu verwendende PSA gegen Absturz (PSAgA) die folgenden technischen Bedingungen erfüllen: • Es sind dreifach selbstverriegelnde Karabiner (z. B. Trilockkarabiner) an der PSAgA einzusetzen (z.B. an der festen Seite des Haltegurtes). • Ist eine Einhandbedienung notwendig (z.B. an der losen Seite des Haltegurtes), sind zweifach selbstverriegelnde Karabiner (z. B. Fujikarabiner, Twistlockkarabiner) zulässig. Nicht selbst verriegelnd...