Pfand- und Verrechnungsrecht Musterklauseln

Pfand- und Verrechnungsrecht. Für alle ihre jeweils gegenüber dem Kunden bestehenden Ansprüche besitzt die Bank an allen Vermögenswerten (einschliesslich deren Erträg- nisse), die sie jeweils für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung. Desgleichen hat die Bank bezüglich aller Forderungen des Kunden gegenüber der Bank ein Verrechnungsrecht, ungeachtet allenfalls bereits laufender Kündigungsfristen und ohne Rücksicht auf die Währung und die Art der Bezeichnung der Forderung. Die Bank kann ihre Forderungen gegenüber dem Kunden auch einzeln geltend machen. Die Bank besitzt ein Pfand- und Verrechnungsrecht auch für Kredite und Darlehen ohne oder mit speziellen Sicherheiten. Die Bank ist nach ihrer Xxxx zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seiner geschul- deten Leistung in Verzug ist. Der Kontoinhaber verzichtet auf sein Recht, die Kontokorrentguthaben an Dritte zu verpfänden.
Pfand- und Verrechnungsrecht. Für alle ihre Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kontoinhaber und ungeachtet der Fälligkeit oder der Währung, auf welche diese Ansprüche lauten, hat die Bank ein allgemeines Pfandrecht und für alle ihre Forderungen, ob sie garantiert sind oder nicht, ein Verrechnungsrecht auf sämtliche Guthaben, Vermögenswerte und Rechte, die sie auf Rechnung des Kontoinhabers bei sich oder bei Dritten hält oder halten wird, einschließlich der Gegenstände in Schließ- oder Tresorfächern, die von ihr an den Kontoinhaber vermietet werden, und dies unabhängig von deren Art und Fälligkeit. Die Bank kann insbesondere jederzeit die verschiedenen Soll- und Habensalden des Kontoinhabers miteinander verrechnen, wobei die Fälligkeit, die Währung und die vom Kontoinhaber gestellten Sicherheiten unerheblich sind. Die Bank kann, nach freiem Ermessen, unverzüglich die Vermögenswerte und gepfändeten Rechte realisieren, ob diese durch den Kontoinhaber oder durch einen Dritten gestellt wurden. Diese Pfändung kann ohne vorherige Zusendung einer Mahnung und ohne Vorankündigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Die Bank kann am Verkaufserlös nur bis zur Höhe ihrer Forderung inklusive Zinsen, Kommissionen, Kosten und Nebenkosten beteiligt sein. Die Bank kann des Weiteren nach freiem Ermessen ein gewöhnliches Verfahren oder ein Verfahren zur Veräußerung des Pfandes einleiten; der Kontoinhaber erklärt bereits jetzt, auf sämtliche diesbezügliche Einwände zu verzichten. Der Kontoinhaber ermächtigt die Bank, sämtliche nötigen Formalitäten auszuführen, welche die Gültigkeit und die Verwertbarkeit des Pfandes sichern sollen. Der Kontoinhaber verpflichtet sich, nur mit vorherigem Einverständnis der Bank jegliche Rechte ersten Ranges über die gepfändeten Wertgegenstände an einen Dritten zu gewähren. Sollten die Vermögenswerte, welche die Bank direkt oder indirekt zugunsten des Kontoinhabers hält, Gegenstand einer Pfändung oder sonstiger Sicherungsmaßnahmen werden, ist ausdrücklich vereinbart, dass alle Verpflichtungen des Kontoinhabers umgehend als fällig betrachtet werden, und dass das Verrechnungsrecht zwischen den Verpflichtungen des Kontoinhabers und der bei der Bank deponierten Vermögenswerte vor der Pfändung oder der anderen Sicherungsmaßnahme als realisiert gilt. Die Bank darf dieses Verrechnungsrecht ausüben, indem sie eine Festgeldanlage vor Endfälligkeit kündigt, falls erforderlich.
Pfand- und Verrechnungsrecht. Die Bank hat an allen Vermögenswerten, die sie für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, für alle ihre bestehenden oder zukünftigen Ansprüche ein Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung. Dies gilt ebenso für Kredite und Darlehen mit und ohne besondere Sicherheiten. Die Bank ist nach ihrer Xxxx zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seiner Leistung im Verzug ist.
Pfand- und Verrechnungsrecht. Die Bank hat für alle ihre bestehenden oder künftigen For- derungen aus der Geschäftsbeziehung ein Pfand- und Verrechnungsrecht an allen Vermögenswerten, die sie auf Rechnung des Kunden bei sich selbst oder andernorts aufbewahrt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Forde- rung fällig ist, auf welche Währung sie lautet oder ob eine gesondert vereinbarte Sicherheit für sie besteht. Das Pfand- und Verrechnungsrecht gilt auch für allfällige Schadloshaltungs- und Befreiungsansprüche der Bank, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit für den Kunden getätigten Transaktionen oder für den Kunden gehaltenen Vermögenswerten von Dritten (z.B. Liquidato- ren oder Behörden) in Anspruch genommen werden. Bei Verzug des Kunden ist die Bank jederzeit ermächtigt und berechtigt, die verpfändeten Vermögenswerte frei- händig oder zwangsrechtlich zu verwerten, insbesondere den Selbsteintritt zu erklären und die Salden aller Konten des Kunden, unabhängig von deren Bezeichnung oder Währung und unabhängig von allfällig laufenden Termin- geschäften, zu verrechnen oder einzeln geltend zu machen bzw. die verpfändeten Vermögenswerte freihän- dig oder zwangsrechtlich zu verwerten. Der Kunde hat die Bank vollumfänglich für alle durch Verzug begründeten Schäden, Verluste und Kosten (inklusive externer Kosten wie Anwaltskosten) schadlos zu halten.
Pfand- und Verrechnungsrecht. Bestehen Schuldverpflichtungen des Kunden gegenüber der Bank, so hat diese an allen Vermögenswerten, die sie für Rechnung des Kun-den bei irgendeiner ihrer Geschäftsstellen oder anderswo aufbewahrt, ein Pfand- recht. Dies gilt auch für Kredite und Darlehen mit beson- deren oder ohne Sicherheiten. Nach ihrer Xxxx ist die Bank zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwer- tung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seinen Leistungen im Verzug ist. Bezüglich der gegen sie bestehenden Ansprüche hat die Bank ein Verrechnungsrecht ohne Rücksicht auf die Fäl- ligkeit oder die Währung ihrer eigenen Forderungen.
Pfand- und Verrechnungsrecht. Der Kunde räumt der Bank für alle ihr aus der Geschäftsbe- ziehung mit ihm erwachsenden Ansprüche sowie für alle Ansprüche Dritter auf Rückerstattung des ursprünglichen Anlagebetrags und allfälliger Gewinne (z. B. bei Anfech- tungsklagen) ein Verrechnungs- und Pfandrecht ein, und dies unabhängig von der Fälligkeit, der Währung oder der Art der Ansprüche. Das Verrechnungsrecht erstreckt sich auf die Guthaben des Kunden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte des Kunden, insbe- sondere auf jegliche Art von Forderungen und Titeln (z. B. Aktien, Obligationen, Grundpfandtitel, Warenpapiere, Derivate oder Termingeschäfte mit positivem Wert, Wert- rechte und Wertschriften, einschliesslich jener, die nicht Inhaberpapiere sind), die für Rechnung des Kunden bei der Bank oder anderswo aufbewahrt werden. Das Pfand- recht entsteht jedoch nur bei Begründung der Forderung. Gerät der Kunde in Verzug, kann die Bank die verpfändeten Vermögenswerte nach freiem Ermessen freihändig zu Marktwerten oder auf dem Betreibungsweg verwerten. Die Bank kann den Kunden unter Aufrechterhaltung des Pfandrechtes auch auf Pfändung bzw. Konkurs betreiben. Dieselben Rechte räumt der Kunde der Bank für Kredite oder Darlehen ein, die die Bank gegen besondere oder ohne Sicherheiten gewährt.
Pfand- und Verrechnungsrecht. Die Bank hat an allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht sowie bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht für alle ihre jeweils bestehenden Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung. Dies gilt auch für Kredite und Darlehen mit speziellen oder ohne Sicherheiten, und zwar sowohl für gegenwärtige als auch künftige Kredite. Wenn der Kunde mit seinen Leistungs-/Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, behält sich die Bank die Xxxx zwischen der Betreibung oder der freien Pfandverwertung vor. Der Kunde tritt der Bank im Hinblick auf alle seine gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen jeglicher Art gegenüber der Bank alle seine Forderungen im Zusammenhang mit den über die Bank abgewickelten Geschäften als Pfand ab.
Pfand- und Verrechnungsrecht. Wir haben an allen Vermögenswerten, die wir jeweils für Ihre Rechnung bei uns selbst oder anderswo aufbewahren, sowie an allen Ihren Forderungen uns gegenüber, ein Pfandrecht und ausserdem bezüglich aller Ihrer Forderungen ein Verrechnungsrecht für alle unsere jeweils bestehenden Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung. Wir sind nach unserer Xxxx zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald Sie mit Ihrer Leistung in Verzug sind. Wir sind berechtigt, Sie unter Aufrechterhaltung des Pfand- rechts auch auf Pfändung bzw. Konkurs zu betreiben. Bei der Verwertung sind wir zum Selbsteintritt befugt.
Pfand- und Verrechnungsrecht. 9.1 Bestehen Schuldverpflichtungen des Kunden ge- genüber der BEKB, so hat diese an allen Vermögenswer- ten, die sie für Rechnung des Kunden bei sich oder Drit- ten aufbewahrt, ein Pfandrecht. Dies gilt auch für Kredite und Darlehen mit besonderen oder ohne Sicher- heiten. 9.2 Bezüglich der gegen sie bestehenden Ansprüche hat die BEKB ein Verrechnungsrecht, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder die Währung ihrer eigenen Forde- rungen. 9.3 Nach ihrer Xxxx ist die BEKB zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seinen Leistungen im Verzug ist.
Pfand- und Verrechnungsrecht. 1 Die Vermögenswerte des Kunden bei der Bank können ohne Zustimmung der Bank nicht an Dritte ver- pfändet oder abgetreten werden. 2 Die Bank hat an allen Vermögenswerten des Kunden, die sie für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder einem Dritten aufbewahrt, ein Pfandrecht und für ihre sämtlichen Ansprüche gegenüber dem Kunden ein Verrechnungsrecht, unabhängig von der Währung. Dies gilt auch für Kredite mit speziellen oder ohne Sicherheiten. Die Bank ist nach ihrer Xxxx zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfän- der berechtigt. Bei der Verwertung ist die Bank zum Selbsteintritt befugt.