Pfand- und Verrechnungsrecht Musterklauseln

Pfand- und Verrechnungsrecht. Für alle ihre jeweils gegenüber dem Kunden bestehenden Ansprüche besitzt die Bank an allen Vermögenswerten (einschliesslich deren Erträg- nisse), die sie jeweils für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung. Desgleichen hat die Bank bezüglich aller Forderungen des Kunden gegenüber der Bank ein Verrechnungsrecht, ungeachtet allenfalls bereits laufender Kündigungsfristen und ohne Rücksicht auf die Währung und die Art der Bezeichnung der Forderung. Die Bank kann ihre Forderungen gegenüber dem Kunden auch einzeln geltend machen. Die Bank besitzt ein Pfand- und Verrechnungsrecht auch für Kredite und Darlehen ohne oder mit speziellen Sicherheiten. Die Bank ist nach ihrer Xxxx zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seiner geschul- deten Leistung in Verzug ist. Der Kontoinhaber verzichtet auf sein Recht, die Kontokorrentguthaben an Dritte zu verpfänden.
Pfand- und Verrechnungsrecht. Für alle ihre Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kontoinhaber und ungeachtet der Fälligkeit oder der Währung, auf welche diese Ansprüche lauten, hat die Bank ein allgemeines Pfandrecht und für alle ihre Forderungen, ob sie garantiert sind oder nicht, ein Verrechnungsrecht auf sämtliche Guthaben, Vermögenswerte und Rechte, die sie auf Rechnung des Kontoinhabers bei sich oder bei Dritten hält oder halten wird, einschließlich der Gegenstände in Schließ- oder Tresorfächern, die von ihr an den Kontoinhaber vermietet werden, und dies unabhängig von deren Art und Fälligkeit. Die Bank kann insbesondere jederzeit die verschiedenen Soll- und Habensalden des Kontoinhabers miteinander verrechnen, wobei die Fälligkeit, die Währung und die vom Kontoinhaber gestellten Sicherheiten unerheblich sind. Die Bank kann, nach freiem Ermessen, unverzüglich die Vermögenswerte und gepfändeten Rechte realisieren, ob diese durch den Kontoinhaber oder durch einen Dritten gestellt wurden. Diese Pfändung kann ohne vorherige Zusendung einer Mahnung und ohne Vorankündigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Die Bank kann am Verkaufserlös nur bis zur Höhe ihrer Forderung inklusive Zinsen, Kommissionen, Kosten und Nebenkosten beteiligt sein. Die Bank kann des Weiteren nach freiem Ermessen ein gewöhnliches Verfahren oder ein Verfahren zur Veräußerung des Pfandes einleiten; der Kontoinhaber erklärt bereits jetzt, auf sämtliche diesbezügliche Einwände zu verzichten. Der Kontoinhaber ermächtigt die Bank, sämtliche nötigen Formalitäten auszuführen, welche die Gültigkeit und die Verwertbarkeit des Pfandes sichern sollen. Der Kontoinhaber verpflichtet sich, nur mit vorherigem Einverständnis der Bank jegliche Rechte ersten Ranges über die gepfändeten Wertgegenstände an einen Dritten zu gewähren. Sollten die Vermögenswerte, welche die Bank direkt oder indirekt zugunsten des Kontoinhabers hält, Gegenstand einer Pfändung oder sonstiger Sicherungsmaßnahmen werden, ist ausdrücklich vereinbart, dass alle Verpflichtungen des Kontoinhabers umgehend als fällig betrachtet werden, und dass das Verrechnungsrecht zwischen den Verpflichtungen des Kontoinhabers und der bei der Bank deponierten Vermögenswerte vor der Pfändung oder der anderen Sicherungsmaßnahme als realisiert gilt. Die Bank darf dieses Verrechnungsrecht ausüben, indem sie eine Festgeldanlage vor Endfälligkeit kündigt, falls erforderlich.
Pfand- und Verrechnungsrecht. Die Bank hat für alle ihre bestehenden oder künftigen For- derungen aus der Geschäftsbeziehung ein Pfand- und Verrechnungsrecht an allen Vermögenswerten, die sie auf Rechnung des Kunden bei sich selbst oder andernorts aufbewahrt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Forde- rung fällig ist, auf welche Währung sie lautet oder ob eine gesondert vereinbarte Sicherheit für sie besteht. Das Pfand- und Verrechnungsrecht gilt auch für allfällige Schadloshaltungs- und Befreiungsansprüche der Bank, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit für den Kunden getätigten Transaktionen oder für den Kunden gehaltenen Vermögenswerten von Dritten (z.B. Liquidato- ren oder Behörden) in Anspruch genommen werden. Bei Verzug des Kunden ist die Bank jederzeit ermächtigt und berechtigt, die verpfändeten Vermögenswerte frei- händig oder zwangsrechtlich zu verwerten, insbesondere den Selbsteintritt zu erklären und die Salden aller Konten des Kunden, unabhängig von deren Bezeichnung oder Währung und unabhängig von allfällig laufenden Termin- geschäften, zu verrechnen oder einzeln geltend zu machen bzw. die verpfändeten Vermögenswerte freihän- dig oder zwangsrechtlich zu verwerten. Der Kunde hat die Bank vollumfänglich für alle durch Verzug begründeten Schäden, Verluste und Kosten (inklusive externer Kosten wie Anwaltskosten) schadlos zu halten.
Pfand- und Verrechnungsrecht. Die Bank hat an allen Vermögenswerten, die sie für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, für alle ihre bestehenden oder zukünftigen Ansprüche ein Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung. Dies gilt ebenso für Kredite und Darlehen mit und ohne besondere Sicherheiten. Die Bank ist nach ihrer Xxxx zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seiner Leistung im Verzug ist.
Pfand- und Verrechnungsrecht. Bestehen Schuldverpflichtungen des Kunden gegenüber der Bank, so hat diese an allen Vermögenswerten, die sie für Rechnung des Kun-den bei irgendeiner ihrer Geschäftsstellen oder anderswo aufbewahrt, ein Pfand- recht. Dies gilt auch für Kredite und Darlehen mit beson- deren oder ohne Sicherheiten. Nach ihrer Xxxx ist die Bank zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwer- tung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seinen Leistungen im Verzug ist. Bezüglich der gegen sie bestehenden Ansprüche hat die Bank ein Verrechnungsrecht ohne Rücksicht auf die Fäl- ligkeit oder die Währung ihrer eigenen Forderungen.
Pfand- und Verrechnungsrecht. UBS hat an allen Vermögenswerten, die sie auf Rechnung des Kunden bei sich oder anderswo aufbewahrt, wie auch an allen Forderungen des Kunden gegen sie ein Pfandrecht. UBS hat für ihre Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unabhängig von Fälligkeit und Währung ein Verrechnungsrecht an allen Forderungen des Kunden ge- genüber UBS. Dies gilt auch für Kredite und Darlehen mit oder ohne spezielle Sicher- heiten. UBS ist zur freien oder zwangsrechtlichen Verwertung der Pfänder be- rechtigt, sobald der Kunde mit seiner Leistung in Verzug ist.
Pfand- und Verrechnungsrecht. 11.1 Um gegenwärtige oder zukünftige (eingeschlossen rein hypothetische) Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vom Kunden der Bank gegenüber geschuldet sind, zu sichern, gewährt der Kunde der Bank hiermit ein Pfand- und Verrechnungsrecht an allen Konten und Geldern des Kunden, offenen Positionen, Finanzinstrumenten, die er bei der Bank oder anderswo hält, oder an irgendeinem anderen Vermögenswert auf den Konten des Kunden sowie an allen Erlöse daraus.
Pfand- und Verrechnungsrecht teilt dem Kunden auf Wunsch nähere Informationen zu den Ver- Die Beratung des Kunden durch die Bank bezieht sich insbesondere nicht auf die steuerlichen Folgen der Anlageentscheide des Kunden und ebenso nicht auf dessen generelle steuerliche Situation. Der Kunde ist gehalten, sich diesbezüglich von einem lokalen Steuerspezialisten beraten zu lassen. Die Bank hat an allen Vermögenswerten des Kunden, die sie jeweils für dessen Rechnung bei sich selbst oder anderswo au6ewahrt, sowie an al- len Rechten, die sie treuhänderisch für Rechnung des Kunden innehat, ein Pfandrecht für alle ihre jeweiligen (auch zukünftigen) fälligen und nicht fäl- gütungen. Die Bank stellt in jedem Fall sicher, dass die Interessen des Kunden gewahrt bleiben, wenn als Folge der Vergütungen In- teressenkonflikte auftreten. Der Kunde anerkennt, dass die Bank keine Haftung für die steuerlichen Aus- ligen Forderungen und Ansprüchen gegenüber dem Kunden. Überdies ist
Pfand- und Verrechnungsrecht. Wir haben an allen Vermögenswerten, die wir jeweils für Ihre Rechnung bei uns selbst oder anderswo aufbewahren, sowie an allen Ihren Forderungen uns gegenüber, ein Pfandrecht und ausserdem bezüglich aller Ihrer Forderungen ein Verrechnungsrecht für alle unsere jeweils bestehenden Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung. Wir sind nach unserer Xxxx zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald Sie mit Ihrer Leistung in Verzug sind. Wir sind berechtigt, Sie unter Aufrechterhaltung des Pfand- rechts auch auf Pfändung bzw. Konkurs zu betreiben. Bei der Verwertung sind wir zum Selbsteintritt befugt.
Pfand- und Verrechnungsrecht. Die SNB hat an allen Vermögenswerten, die sie für Rechnung eines Vertragspartners bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfand- recht, und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht für alle ihre aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Ansprüche, ohne Rück- sicht auf die Fälligkeit oder Währung. Die SNB ist nach ihrer Xxxx zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Vertragspartner mit seiner Leistung in Verzug ist.