Pfand- und Zurückbehaltungsrecht Musterklauseln

Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. 20.1 Zur Absicherung seiner Forderungen aus verkehrsvertraglichen Leistungen darf der Spediteur sich auf die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen. 20.2 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass 20.2.1 bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Frachtführers oder Verfrachters die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Empfänger zu richten sind, 20.2.2 an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt. 20.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Spediteur ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. 20.1 Zur Absicherung seiner Forderungen aus verkehrsvertragli- chen Leistungen darf der Spediteur sich auf die ihm zuste- henden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen. 20.2 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestim- mungen mit der Maßgabe, dass 20.2.1 bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Frachtführers oder Verfrachters die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Empfänger zu richten sind, 20.2.2 an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt. ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN 2017 20.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfand- rechts zu untersagen, wenn er dem Spediteur ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. 20.1 Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus. 20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet. 20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. 20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. 20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in den Ziffern 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt be- findlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Frachtführer- bzw. Vermieterpfandrecht und das all- gemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Hinsichtlich eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB. Der Auftragnehmer darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von einer Woche. Der Auftraggeber ist berechtigt, der Ausübung des Pfandrechts zu widersprechen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich der Forderung gleichwertiges Sicherungsmittel, z. B. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, einräumt. Dies gilt auch für Zurück- behaltungsrechte.
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt. 21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn 21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat, 21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat. 21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn 21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt, 21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist. 21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen. 21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. 18.1. Wir haben wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die uns aus unseren Tätigkeiten und Verrichtungen gegen den Auftraggeber oder Zahlungspflichtigen zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in unserer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. 18.2. Von diesem Pfandrecht sind auch Güter oder sonstige Werte umfasst, welche nicht im Eigentum unseres Auftraggebers oder Zahlungspflichtigen stehen, wenn wir bei Begründung des Pfandrechtes auf Grund der Umstände bezüglich des Eigentums gutgläubig sind. 18.3. Wir dürfen ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, jederzeit uneingeschränkt ausüben. 18.4. Wir dürfen bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, jederzeit uneingeschränkt ausüben. 18.5. Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 18.6. Wird von uns der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, werden wir dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche einräumen. Danach sind wir zum Verkauf berechtigt und nicht verpflichtet den Schuldner von dem Verkaufstermin zu verständigen. Der Verkauf darf freihändig durch uns erfolgen. Die Kosten des Verkaufes gehen zu Lasten des Schuldners. 18.7. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf können wir in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen.
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. 8.1 Verhoek Europe hat xxxxx gegenüber, die eine Angabe verlangen, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht auf alle Güter, Dokumente und Gelder (das Pfand), die Verhoek Europe aufgrund des Vertrages, unbeschadet der Bestimmung der vorgenannten beweglichen Sachen, in ihrem Besitz hat oder haben wird, für alle Forderungen von Verhoek Europe gegen den Auftraggeber oder die Vertragspartei. 8.2 Verhoek Europe kann die ihr gemäß Absatz 1 zustehenden Rechte ausüben in Bezug auf das, was der Auftraggeber oder die Vertragspartei aufgrund früherer Verträge an Verhoek Europe schuldet. 8.3 Solange die Güter nicht am Bestimmungsort von Verhoek Europe abgeliefert wurden, ist Verhoek Europe berechtigt, den Absender/Auftraggeber aufzufordern, dass eine Sicherheit für die Fracht und alle Forderungen, die Verhoek Europe zulasten des Absenders/Auftraggebers hat oder haben wird, gestellt wird, und ist Verhoek Europe berechtigt, die Abfahrt eines Transportmittels aufzuschieben bzw. einen bereits 8.4 Verhoek Europe haftet nicht für eventuelle Schäden, die sich aus dem vorgenannten Aufschub ergeben. 8.5 Wenn der Auftraggeber die Forderung nicht erfüllt, ist Verhoek Europe berechtigt, das Pfand auf die vom Gesetz bestimmte Weise zu veräußern.
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. 12.1 Das dem Auftragnehmer zustehende gesetzliche Pfandrecht nach § 441 HGB wird auf konnexe Forderungen, also vertragliche Geldforderungen oder solche, die in Geldforderungen übergehen können, die gerade mit der Beförderung des dem jeweiligen Pfandrechts unterfallenden Gutes zusammenhängen, und fälliger Forderungen beschränkt. 12.2 Der Auftragnehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen fälliger und konnexer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis nur ausüben, soweit diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 12.3 Die Verpfändung von Forderungen gegen über der dls ist ausgeschlossen.
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. 14.1 Der HVG steht für eingelagerte Güter das gesetzliche Pfandrecht an dem Lagergut zu. 14.2 Zusätzlich steht der HVG wegen aller offenen Forderungen ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an ihr zugeführten Gütern zu. Das Gleiche gilt für anstelle der Güter hinterlegte Beträge und Ansprüche aus einer Versicherung der Güter. Der Hafennutzer tritt seine jeweiligen Ansprüche insoweit bereits mit Entstehung an die HVG ab. Die HVG nimmt diese Abtretung hiermit an. 14.3 Die HVG ist im Falle des Pfand- und Zurückbehaltungsrechts nach erfolgloser Mahnung des Hafennutzers bzw. Schuldners berechtigt, die Güter ohne Einhaltung von Formalitäten zu veräußern bis die eigene Forderung gedeckt ist. Dies gilt auch, wenn sich der Hafennutzer bzw. Schuldner nicht ermitteln lässt.
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht a. Wir dürfen uns zur Absicherung unserer Forderungen auf die uns zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte beru- fen. b. Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Frachtführers oder Verfrachters die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Empfänger der Waren zu richten sind sowie an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt. c. Der Kunde ist berechtigt, uns die Ausübung des Pfandrechts zu unter- sagen, wenn er uns ein hinsichtlich unserer Forderung gleichwertiges Sicherungsmittel – bspw. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft – einräumt.