Pflegekosten Musterklauseln

Pflegekosten. Die Pflegekosten enthalten die Pflegeleistungen nach KVG und richten sich nach der Pflege-bedürftigkeit gemäss einem anerkannten Einstufungssystem. Die Pflegekosten (inkl. Kostenanteil des Pflegebewohners) werden durch Bund und die öffentliche Hand vorgege- ben und durch die Krankenversicherung und den Kanton bzw. die Gemeinde mitfinanziert.
Pflegekosten. Milchpulver, Babykost, spezielle Nahrung, etc. werden von den Sorgeberechtigten gestellt Pflegemittel entsprechend Anlage Nr. (Weitere Vereinbarungen) pro Stunde € pro Tag mit Gastronomie Kammann abzuerchnen pro Woche € (pauschal) pro Monat € (pauschal)* Fahrtkosten pro gefahrenen Kilometer € pro Abholen € pro Bringen € pro Tag € pro Woche €(pauschal) pro Monat €(pauschal)* Sonstige Kosten: *) Die Vertragspartner haben sich unter Berücksichtigung von vereinbarten Überstunden oder Ausfallzeiten durch Urlaub,Krankheit und Feiertagen (siehe §8,§9,§10) auf einen festen monatlich Pauschalbetrag geeinigt, der jeden Monat in gleicher Höhe gezahlt wird. Die TPP unternimmt mit Einverständnis der Sorgeberechtigten Spaziergänge, Einkäufe, Besuche, Ausflüge etc. mit den Kind. Sollten für diese Aktivitäten zusätzliche Kosten (z.B. Eintrittsgelder, Fahrtkosten) entstehen,so sind diese im Vorhinein mit den Eltern abzusprechen und gegebenenfalls von diesen zu übernehmen. Die Gesamtkosten der Kinderbetreuung tragen die Sorgeberechtigten Folgende Kosten werden von Dritten übernommen und direkt aus das angegebene Konto der TPP gezahlt. Die Sorgeberechtigten tragen den Differenzbetrag (s. Tabelle in §5). Betreuungskosten: Fahrtkosten: Sonstige Kosten: Im Falle einer Bezahlung der TPP durch Dritte (zum Beispiel Jungendamt) muss bei Betreuungsbeginn eine schriftliche Kostenzusage vorgelegt werden. Die Kostenzusage wird als Anlage Nr. zum Vertrag genommen. Bei einer Zahlungsverzögerung, -kürung oder -einstellung sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, für die pünkliche Zahlung der gesamten Kosten einzustehnen. Werden die Maßgaben nach § 24 SGBVIII zur staatlichen Förderung der Tagespflege nicht mehr erfüllt oder aus anderen Gründen die Zahlungen, die durch öffentliche Xxxxxx geleistet wurden, ganz oder teilweise gekürzt, obliegt es der Prüfung der TPP, ob der daraus resultierende Wegfall öffentlicher Zuschüsse durch eine Erhöhung der vereinbarten Stundensätze des Elternanteils aufgefangen werden kann- oder unter den veränderten Konditionen eine Weiterführung des Betreuungsvertagges überhaupt noch möglich ist. Sollte sich der hier vereinbarten Kostenträger oder Höhe der Teilzahlungsbeträge verändern, wird dieser Vertrag unwirksam, und es muss ein neuer Vertrag unter Berücksichtigung der neuen Konditionen abgeschlossen werden. Eine Veränderung bei der Kostenübernahme durch Dritte ist einer fristlosen Kündigung der Vertrags gleichzusetzen. Die Gesamtkosten werden wie folgt an die ...
Pflegekosten. Versicherungsbedingungen - S. 25 von 29 Der Versicherungsschutz gilt bis in Höhe der vereinbarten Summe und auf jeden Fall über höchstens 300 Tage ab dem Unfall, für die Erstattung der aufgrund des Unfalls notwendigen Kosten für Ärzte, Chirurgen, Arzneimittel, Krankenhaus, Pflegeanstalt, Massagen, Bäder und ande- re unerlässliche Arztkosten sowie, weiterhin im Rahmen der vereinbarten Summe bis höchstens 250,00 Euro für den Transport vom Unfallort ins Krankenhaus oder die Pflegeanstalt für die Notaufnahme. Darin enthalten sind die Prothesen (außer den prothetischen Werkzeugen, die während des Eingriffs eingesetzt werden) und die chirurgischen Eingriffe ästhetischer Art. Die Gesellschaft zahlt die entsprechenden Beträge auf Vorlage der wie vorgeschrieben quittierten Rechnungen, Aufstellungen und Belege.
Pflegekosten. Alle KVG-pflichtigen Pflegeleistungen für die Bewohnerinnen und Bewohner werden individuell ermittelt und in Rechnung gestellt. Für die Einstufung dient das Bewohner-Einstufungs-und Abrechnungssystem BESA Care von Curaviva Schweiz. Die Pflegetaxen entsprechend den im Pflegesetz vorgegebenen Richtlinien und richten sich nach den Vorgaben der Gesundheitsdirektion des Kanton Zürich und Curaviva Zürich. Die Abrechnung der MiGel-Materialien (Inkontinenzmaterial, Verbandmaterial, Sauerstofftherapien etc.) erfolgt ab 1.10.2021 nach effektivem Verbrauch zulasten der Krankenversicherer. .

Related to Pflegekosten

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Zusätzliche Kosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten