Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, den ISP von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um dem ISP die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt der ISP für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, die Dienstleisterin von jeglicher Stö- rung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt, um der Dienstleisterin die Pro- blembehebung zu ermöglichen. Verletzt der Kunde diese Ver- ständigungspflicht, übernimmt die Dienstleisterin für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise be- auftragten Fremdfirma), keine Haftung.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, WNT TELECOM von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um WNT TELECOM die Problem- behebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt WNT TELECOM für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. Die Rügeverpflichtung nach Pkt. 6.1 bleibt unberührt.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, xxxxx.xx von jeglicher Störung oder Unterbrechung der vertraglichen Leistungen unverzüglich zu informieren, um der xxxxx.xx die Problembehebung zu ermöglichen, bevor der Kunde andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt xxxxx.xx für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, fonira von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um der fonira die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt fonira für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, den IP von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um dem IP die Problembehebung zu ermögli- chen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt der IP für Schäden und Aufwendungen, die aus der un- terlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, SmartFiber von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um SmartFiber die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt SmartFiber für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, „xxx.xx“ von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommuni- kationsdiensten unverzüglich zu informieren, um „xxx.xx“ die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt „xxx.xx“ für Schäden und Aufwendun- gen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnöti- gerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. „xxx.xx“ wird mit der Behebung von Störungen am Anschluss innerhalb der in der für die gegenständliche Leistung in maßgeblichen Leistungs- beschreibungen genannten Regelentstörungszeit ohne schuldhafte Verzögerung beginnen. Ent- störungen zu besonderen Bedingungen führt „xxx.xx“ jeweils nach Vereinbarung und gegen ge- sondertes Entgelt durch. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur Bezahlung der monatlichen Entgelte. Technisch notwendige Voraussetzung für die Erbringung von VolP ist das Bestehen eines Breit- band-Internetzugangs sowie der Betrieb eines Routers beim Kunden. Dem Kunden ist klar, dass VolP beim bestehenden Breitband-Anschluss zusätzliches Datenvolumen (Traffic) erzeugt und daher Mehrkosten entstehen können. Pro Stunde (h) kann ein Gespräch (100KBIT/s) ca. 90 MB/h benötigen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Telefondienst im Falle eines von „xxx.xx“ nicht beeinflussbaren Strom- oder Internetausfalls beim Kunden nicht nutzbar ist. Sollte der Kunde eine unterbrechungsfreie Versorgung wünschen, müsste er für die Errichtung einer Notstromversor- gung und/oder Internet-Backupleitung sorgen. Bei bestellter Rufnummernübernahme (Rufnum- mern-Portierung) wird eine bestehende (Festnetz-) Nummer auf den VoIP Anschluss portiert. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Dienste (Internet, …) in Zusammenhang mit der Rufnummer da- durch beim bestehenden Provider eventuell nicht mehr genutzt werden können. Die Rufnummer wird zur Nutzung während der Vertragsdauer bereitgestellt, sollte sie danach vom Kunden nicht zu einem anderen Provider portiert werden, so kann sie nach Vertragsende an einen anderen Teilneh- mer vergeben werden. Geografisch vergebene Rufnummern (mit der Vorwahl etwa 01 oder 0463) dürfen jeweils nur innerhalb des für den Nummernbereich festgelegten geografischen Gebietes verwendet werden, ein Standortwechsel innerhalb desselben ist jederzeit möglich. Die Funktio- nalität ...
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, NeoTel von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Diensten unverzüglich zu informieren, um NeoTel die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt NeoTel für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. Erstattet der Kunde Störungsmeldungen, ohne dass eine von NeoTel zu vertretende Störung vorliegt, hat er den dadurch verursachten Aufwand von NeoTel zu ersetzen. Kosten der Behebung von Problemen oder Störungen, welche nicht von NeoTel zu vertreten sind, sind dieser zu ersetzen.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, die Salzburg AG von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Kommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um ihr die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt (Störungshotline 0800/660 660). Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt die Salzburg AG für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (zB Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. Kosten der Behebung von Problemen oder Störungen, welche nicht von der Salzburg AG zu vertreten sind, sind dieser gemäß Pkt. 2.5. zu ersetzen. Der Kunde darf lediglich Endgeräte benutzen, die den von der Salzburg AG angezeigten Schnittstellen entsprechen und für den Betrieb freigegeben wurden und keine Störungen im Netz der Salzburg AG oder in anderen Netzen verursachen können.