Common use of PFLICHTEN DER VERWAHRSTELLE Clause in Contracts

PFLICHTEN DER VERWAHRSTELLE. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 59 AIFMG. Die Verwahrstelle ist verpflichtet, ⮚ auf einem Konto verbuchungsfähige und sonstige ihr übergebene Finanzinstrumente zu verwahren. Sie gewährleistet die Verbuchung verbuchungsfähiger Finanzinstrumente auf gesonderten, im Namen oder für Rechnung des AIF geführten Konten in einer Weise, dass diese eindeutig als solche des AIF identifiziert werden können; ⮚ bei allen anderen Vermögensgegenständen aufgrund von Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder von der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden, die Rechtsinhaberschaft des AIF oder gegebenenfalls des für Rechnung des AIF tätigen AIFM zu prüfen und zu registrieren. Die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft beruht, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand; ⮚ allgemein sicherzustellen, dass o der Zahlungsverkehr des AIF ordnungsgemäss überwacht ist; o sämtliche Zahlungen aus der Anteilszeichnung von oder im Namen von Anlegern eingehen; und o flüssige Mittel des AIF auf Konten verbucht werden, die für Rechnung des AIF oder im Namen des AIFM oder der Verwahrstelle geführt werden. Die Verwahrstelle stellt ausserdem sicher, dass ⮚ der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF den Bestimmungen des AIFMG und der konstituierenden Dokumente des AIF entsprechen; ⮚ die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den Bestimmungen des AIFMG und den konstituierenden Dokumenten des AIF sowie den Anforderungen an die Bewertung nach Art. 42 bis 45 AIFMG erfolgt; ⮚ die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen des AIFMG und die konstituierenden Dokumente des AIF verstossen; verstösst der AIFM gegen die Bestimmungen des AIFMG oder der konstituierenden Dokumente, ist unverzüglich der Wirtschaftsprüfer zu informieren; verstösst der AIFM in einer Weise, dass ein begründeter Verdacht für den Entzug der Zulassung nach Art. 26 und 51 AIFMG vorliegt, informiert die Verwahrstelle die FMA; ⮚ bei Transaktionen mit Vermögensgegenständen von AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird; ⮚ die Erträge des AIF nach den Bestimmungen des AIFMG und der konstituierenden Dokumente des AIF verwendet werden.

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PFLICHTEN DER VERWAHRSTELLE. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 59 AIFMG. Die Verwahrstelle ist verpflichtet, ⮚ auf einem Konto verbuchungsfähige und sonstige ihr übergebene Finanzinstrumente zu verwahren. Sie gewährleistet die Verbuchung verbuchungsfähiger Finanzinstrumente auf gesonderten, im Namen oder für Rechnung des AIF geführten Konten in einer Weise, dass diese eindeutig als solche des AIF AIG identifiziert werden können; ⮚ bei allen anderen Vermögensgegenständen aufgrund von Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder von der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden, die Rechtsinhaberschaft des AIF oder gegebenenfalls des für Rechnung des AIF tätigen AIFM zu prüfen und zu registrieren. Die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft beruht, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand; ⮚ allgemein sicherzustellen, dass o der Zahlungsverkehr des AIF ordnungsgemäss überwacht ist; o sämtliche Zahlungen aus der Anteilszeichnung von oder im Namen von Anlegern eingehen; und o flüssige Mittel Mitel des AIF auf Konten verbucht werden, die für Rechnung des AIF oder im Namen des AIFM oder der Verwahrstelle geführt werden. Die Verwahrstelle stellt ausserdem sicher, dass ⮚ der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF den Bestimmungen des AIFMG und der konstituierenden Dokumente des AIF entsprechen; ⮚ die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den Bestimmungen des AIFMG und den konstituierenden Dokumenten des AIF sowie den Anforderungen an die Bewertung nach Art. 42 bis 45 AIFMG erfolgt; ⮚ die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen des AIFMG und die konstituierenden Dokumente des AIF verstossen; verstösst der AIFM gegen die Bestimmungen des AIFMG oder der konstituierenden Dokumente, ist unverzüglich der Wirtschaftsprüfer zu informieren; verstösst der AIFM in einer Weise, dass ein begründeter Verdacht für den Entzug der Zulassung nach Art. 26 und 51 AIFMG vorliegt, informiert die Verwahrstelle die FMA; ⮚ bei Transaktionen mit Vermögensgegenständen von AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird; ⮚ die Erträge des AIF nach den Bestimmungen des AIFMG und der konstituierenden Dokumente des AIF verwendet werden.

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PFLICHTEN DER VERWAHRSTELLE. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 59 AIFMG. Die Verwahrstelle ist verpflichtet, ⮚ auf einem Konto verbuchungsfähige und sonstige ihr übergebene Finanzinstrumente zu verwahren. Sie gewährleistet die Verbuchung verbuchungsfähiger Finanzinstrumente auf gesonderten, im Namen oder für Rechnung des AIF geführten Konten in einer Weise, dass diese eindeutig als solche des AIF AIG identifiziert werden können; ⮚ bei allen anderen Vermögensgegenständen aufgrund von Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder von der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden, die Rechtsinhaberschaft des AIF oder gegebenenfalls des für Rechnung des AIF tätigen AIFM zu prüfen und zu registrieren. Die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft beruht, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand; ⮚ allgemein sicherzustellen, dass o der Zahlungsverkehr des AIF ordnungsgemäss überwacht ist; o sämtliche Zahlungen aus der Anteilszeichnung von oder im Namen von Anlegern eingehen; und o flüssige Mittel des AIF auf Konten verbucht werden, die für Rechnung des AIF oder im Namen des AIFM oder der Verwahrstelle geführt werden. Die Verwahrstelle stellt ausserdem sicher, dass ⮚ der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF den Bestimmungen des AIFMG und der konstituierenden Dokumente des AIF entsprechen; ⮚ die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den Bestimmungen des AIFMG und den konstituierenden Dokumenten des AIF sowie den Anforderungen an die Bewertung nach Art. 42 bis 45 AIFMG erfolgt; ⮚ die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen des AIFMG und die konstituierenden Dokumente des AIF verstossen; verstösst der AIFM gegen die Bestimmungen des AIFMG oder der konstituierenden Dokumente, ist unverzüglich der Wirtschaftsprüfer zu informieren; verstösst der AIFM in einer Weise, dass ein begründeter Verdacht für den Entzug der Zulassung nach Art. 26 und 51 AIFMG vorliegt, informiert die Verwahrstelle die FMA; ⮚ bei Transaktionen mit Vermögensgegenständen von AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird; ⮚ die Erträge des AIF nach den Bestimmungen des AIFMG und der konstituierenden Dokumente des AIF verwendet werden.

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PFLICHTEN DER VERWAHRSTELLE. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 59 AIFMG. Die Verwahrstelle ist verpflichtet, ⮚ auf einem Konto verbuchungsfähige eine inländische Zweigniederlassung eines EWR-Kreditinstitutes nach deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Einlagen- und sonstige das Wertpapiergeschäft. Ihr obliegen gemäß InvFG 2011 iVm. AIFMG die Verwahrung der verwahrfähigen Vermögenswerte des Fonds sowie die Führung der Konten und Depots des Fonds (§ 40 Abs. 1 InvFG 2011 bzw. § 19 AIFMG iVm. Art. 88 bis 90 VO (EU) 231/2013). Weiters obliegt ihr übergebene Finanzinstrumente zu verwahrendie Verwahrung der Anteilscheine für die von der VWG verwalteten Fonds (§ 39 Abs. 2 InvFG 2011). Sie gewährleistet die Verbuchung verbuchungsfähiger Finanzinstrumente auf gesonderten, im Namen oder für Rechnung des AIF geführten Konten in einer Weisehat dabei insbesondere zu gewährleisten, dass diese eindeutig als solche des AIF identifiziert werden können; ⮚ ihr bei allen anderen Vermögensgegenständen aufgrund von Informationen oder UnterlagenGeschäften, die vom AIF oder von sich auf das Vermögen des Fonds beziehen, der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden, die Rechtsinhaberschaft des AIF oder gegebenenfalls des für Rechnung des AIF tätigen AIFM zu prüfen und zu registrieren. Die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft beruht, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand; ⮚ allgemein sicherzustellen, dass o der Zahlungsverkehr des AIF ordnungsgemäss überwacht ist; o sämtliche Zahlungen aus der Anteilszeichnung von oder im Namen von Anlegern eingehen; und o flüssige Mittel des AIF auf Konten verbucht werden, die für Rechnung des AIF oder im Namen des AIFM oder der Verwahrstelle geführt werden. Die Verwahrstelle stellt ausserdem sicher, dass ⮚ der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung Gegenwert unverzüglich übertragen wird und die Aufhebung von Anteilen Erträge des AIF Fonds gemäß den Bestimmungen des AIFMG InvFG 2011 und den Fondsbestimmungen verwendet werden. Detailbeschreibungen zu den (weiteren) der Verwahrstelle/Depotbank gem. Gesetz (insbesondere § 19 Abs. 7 bis 9 AIFMG) und Depotbankvertrag obliegenden Pflichten werden von der VWG auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die der Verwaltungsgesellschaft nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der konstituierenden Dokumente Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Verwahrstelle/Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Verwahrstelle/Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des AIF entsprechen; ⮚ Fonds und für die Berechnung des Wertes Kontenführung zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Verwahrstelle/Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Anteile des AIF nach Verwaltungsgesellschaft handeln. Die Verwahrstelle/Depotbank kann sich von ihrer Haftung für den Bestimmungen des AIFMG und den konstituierenden Dokumenten des AIF sowie den Anforderungen an Verlust von Finanzinstrumenten, die Bewertung nach Art. 42 bis 45 AIFMG erfolgt; ⮚ die Weisungen des AIFM ausgeführt bei einem Dritten verwahrt werden, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 14 AIFMG befreien. Weiters werden folgende Aufgaben von der Verwahrstelle/Depotbank im Rahmen einer Übertragung gem. § 18 AIFMG übernommen: ▪ Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen) ▪ Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und die konstituierenden Dokumente des AIF verstossen; verstösst Rechnungslegung ▪ Überwachung der AIFM gegen die Bestimmungen des AIFMG oder Einhaltung der konstituierenden Dokumente, ist unverzüglich Rechtsvorschriften ▪ Gewinnausschüttung auf Basis der Wirtschaftsprüfer zu informieren; verstösst Beschlussfassung der AIFM in einer Weise, dass ein begründeter Verdacht für den Entzug Verwaltungsgesellschaft ▪ Ausgabe und Rücknahme von Anteilen ▪ Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zulassung nach Art. 26 und 51 AIFMG vorliegt, informiert Zertifikate) ▪ Teilübertragungen im Bereich Meldewesen Eine Liste der durch die Verwahrstelle eingesetzten Unterverwahrstellen für verwahrfähige Vermögensgegenstände finden Sie auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft xxx.xxxxxx.xx unter Regulatorische Informationen 🡪 Lagerstellen bzw. Unterverwahrstellen. An diese Unternehmen kann die FMA; ⮚ bei Transaktionen mit Vermögensgegenständen Tätigkeit der Verwahrung von AIF verwahrfähigen Vermögenswerten des Fonds übertragen werden („Unterverwahrung“). Im Falle einer Unterverwahrung bleibt die Haftung der Gegenwert innerhalb Verwahrstelle/Depotbank unberührt. Zum Zeitpunkt der üblichen Fristen übertragen wird; ⮚ die Erträge Erstellung des AIF nach vorliegenden Dokuments sind keine durch den Bestimmungen des AIFMG und der konstituierenden Dokumente des AIF verwendet werdenEinsatz von Unterverwahrstellen verursachten Interessenkonflikte bekannt oder erkennbar.

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Samples: www.bawagpsk-versicherung.at

PFLICHTEN DER VERWAHRSTELLE. Die Pflichten Der Verwahrstelle obliegen gemäß § 40 Abs 1 InvFG 2011 iVm § 19 AIFMG iVm Art 88 bis 90 VO (EU) 231/2013 die Verwahrung der verwahrfähigen Vermögenswerte des Fonds sowie die Führung der Konten und Depots des Fonds. Weiters obliegt der Verwahrstelle richten gemäß § 39 Abs 2 InvFG 2011 die Verwahrung der Anteilscheine für den Fonds. Sie hat dabei insbesondere auch zu gewährleisten, dass ihr bei Geschäften, die sich nach Artauf das Vermögen des Fonds beziehen, der Gegenwert unverzüglich übertragen wird und die Erträge des Fonds gemäß den Bestimmun- gen des InvFG 2011 und den Fondsbestimmungen verwendet werden. 59 AIFMGDetailinformationen zu den (weiteren) der Verwahrstelle gemäß Gesetz und Verwahrstellenvertrag obliegenden Pflichten werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die der Verwaltungsgesellschaft nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Verwahrstelle ist verpflichtet, ⮚ auf einem Konto verbuchungsfähige und sonstige ihr übergebene Finanzinstrumente zu verwahren. Sie gewährleistet die Verbuchung verbuchungsfähiger Finanzinstrumente auf gesonderten, im Namen oder Lasten der für Rechnung des AIF den Fonds geführten Konten in einer Weise, dass diese eindeutig als solche des AIF identifiziert werden können; ⮚ bei allen anderen Vermögensgegenständen aufgrund von Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder von der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden, die Rechtsinhaberschaft des AIF oder gegebenenfalls des für Rechnung des AIF tätigen AIFM zu prüfen und zu registrierenbezahlen. Die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft beruht, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand; ⮚ allgemein sicherzustellen, dass o der Zahlungsverkehr des AIF ordnungsgemäss überwacht ist; o sämtliche Zahlungen aus der Anteilszeichnung von oder im Namen von Anlegern eingehen; und o flüssige Mittel des AIF auf Konten verbucht werden, die für Rechnung des AIF oder im Namen des AIFM oder der Verwahrstelle geführt werden. Die Verwahrstelle stellt ausserdem sicher, dass ⮚ der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF den Bestimmungen des AIFMG und der konstituierenden Dokumente des AIF entsprechen; ⮚ die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den Bestimmungen des AIFMG und den konstituierenden Dokumenten des AIF sowie den Anforderungen an die Bewertung nach Art. 42 bis 45 AIFMG erfolgt; ⮚ die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen des AIFMG und die konstituierenden Dokumente des AIF verstossen; verstösst der AIFM gegen die Bestimmungen des AIFMG oder der konstituierenden Dokumente, ist unverzüglich der Wirtschaftsprüfer zu informieren; verstösst der AIFM in einer Weise, dass ein begründeter Verdacht für den Entzug der Zulassung nach Art. 26 und 51 AIFMG vorliegt, informiert Zudem darf die Verwahrstelle die FMA; ⮚ ihr für die Verwahrung der Ver- mögenswerte des Fonds und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maß- nahmen kann die Verwahrstelle nur auf Grund eines Auftrages der Verwaltungsgesellschaft handeln. Seitens der Verwahrstelle werden für die Verwahrung von Vermögenswerten des Fonds Unterverwahrstellen ein- gesetzt. Eine Liste der möglichen Unterverwahrstellen finden Sie unter xxx.xxxx.xxx Weiters werden von der Verwahrstelle folgende Aufgaben im Rahmen einer Übertragung gemäß § 18 AIFMG über- nommen: ▪ Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung ▪ Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen) ▪ Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften ▪ Gewinnausschüttung auf Basis der Beschlussfassung der Verwaltungsgesellschaft Die Verwahrstelle kann für die Verwahrung der verwahrfähigen Vermögenswerte der von der Verwaltungsgesell- schaft verwalteten Investmentfonds sowie für die Verwahrung der Anteilscheine für die von der Verwaltungsge- sellschaft verwalteten Investmentfonds Unterverwahrstellen einsetzen. Eine genaue Auflistung der möglichen Un- terverwahrer der jeweiligen Verwahrstelle finden Sie unter xxx.xxxx.xxx/xxxxxxxxx, Punkt Fonds allgemein. Seitens der Verwahrstelle wurden im Hinblick auf die ihr von Gesetzeswegen bzw. aufgrund der Übertragung ge- mäß § 18 AIFMG obliegenden Aufgaben bzw. im Zusammenhang mit dem Einsatz von Subverwahrstellen bzw. Subbeauftragten potentielle Interessenskonflikte identifiziert. Nähere Informationen dazu finden Sie unter xxx.xxxx.xxx/xxxxxxxxx, Punkt Spängler IQAM Invest, Dokument Angaben der Spängler IQAM Invest GmbH. Rechte der Anleger bestehen im Hinblick auf direkt wahrnehmbare Rechte im Sinne von etwaigen Schadenersatz- ansprüchen gegenüber der Verwahrstelle/Depotbank oder Unterverwahrstellen wegen schuldhafter Verletzung der diesen jeweils obliegenden Pflichten. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt bei Transaktionen mit Vermögensgegenständen von AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird; ⮚ einer Übertragung an eine Un- terverwahrstelle unberührt, es sei denn, es liegt eine gesetzlich zulässige Haftungsbefreiung gem. § 19 Abs 13 bzw. 14 AIFMG vor. Zahlstelle für die Erträge des AIF nach den Bestimmungen des AIFMG Anteilscheine und der konstituierenden Dokumente des AIF verwendet werdenErträgnisscheine ist die Verwahrstelle.

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Samples: solutions.vwdservices.com