Positivverpflichtung Musterklauseln

Positivverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich darauf hinzuwirken, dass ihre Tochtergesellschaften, sofern erforderlich und sofern sie Gewinne erwirtschaften, eine ausschüttungsfähige Liquidität aufweisen und zumindest so viele Mittel an die Emittentin ausschütten, dass die Emittentin stets in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus diesen Anleihebedingungen zu erfüllen.
Positivverpflichtung. Die Emittentin hat sicherzustellen, dass während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen ihre Tochtergesellschaften nicht in der Ausschüttung von Dividenden oder sonstigen Ausschüttungen an sie oder ihre jeweiligen Muttergesellschaften beschränkt sind. Diese Verpflichtung gilt nicht für staatliche oder staatlich geförderte Finanzierungen, die eine solche Beschränkung erfordern. (6) Positive Covenant. The Issuer shall ensure that during the entire term of the Notes its Subsidiaries are not restricted in making any dividend or other distributions to it or to their respective parent companies. This obligation shall not apply to government or state-backed financings which require such restriction.
Positivverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, während der Laufzeit der gegenständlichen Anleihe, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Beträge an Kapital und Zinsen für die Teilschuld- verschreibungen der Zahlstelle vollständig zur Verfügung gestellt worden sind, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Tochtergesellschaften, sofern erforderlich und sofern sie Gewinne erwirtschaften, zumindest so viele Mittel an die Emittentin ausschütten, sodass die Emittentin in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus § 4 (Zinsen) nachzukommen und die Anleihe gemäß § 5 (Rückzahlung) zu tilgen.
Positivverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, wäh- rend der Laufzeit der Schuldverschreibungen, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Beträge an Kapital und Zinsen für die Schuldverschreibungen den Anleihegläu- bigern vollständig zur Verfügung gestellt worden sind, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Tochtergesellschaften, sofern er- forderlich, eine ausschüttungsfähige Liquidität aufweisen so- wie Gewinne erwirtschaften und zumindest so viele Mittel an die Emittentin auszuschütten, dass die Emittentin stets in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus diesen Anleihebedingungen zu erfüllen.
Positivverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, während der Laufzeit der Schuldverschreibungen, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Beträge an Kapital und Zinsen für die Schuldverschreibungen den Anleihegläubigern vollständig zur Verfügung gestellt worden sind, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Tochtergesellschaften, sofern erforderlich, eine ausschüttungsfähige Liquidität aufweisen sowie Gewinne erwirtschaften und zumindest so viele Mittel an die Emittentin ausschütten, dass die Emittentin stets in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus diesen Anleihebedingungen zu erfüllen. Transparenzverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, während der Laufzeit der Schuldverschreibungen, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Beträge an Kapital und Zinsen für die Schuldverschreibungen den Anleihegläubigern vollständig zur Verfügung gestellt worden sind, folgende Transparenzpflichten zu erfüllen:
Positivverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, während der Laufzeit der gegenständlichen PORR Senior-Anleihe 2014-2019/1, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Beträge an Kapital und Zinsen für die Teilschuldver- schreibungen den Anleihegläubigern vollständig zur Verfügung gestellt worden sind, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Tochtergesellschaften, sofern erforderlich und sofern sie Gewinne erwirtschaften, zumindest so viele Mittel an die Emittentin ausschütten, sodass die Emittentin in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus Punkt 6. (Verzinsung) nachzukommen und die PORR Senior-Anleihe 2014-2019/1 gemäß Punkt 7. (Tilgung) zu tilgen.
Positivverpflichtung. Die Garantin verpflichtet sich für die Laufzeit der gegenständlichen Schuldverschreibungen, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen für die Schuldverschreibungen vollständig bezahlt wurden, sicherzustellen, dass sämtliche Tochtergesellschaften, soweit erforderlich und sofern sie Gewinne erwirtschaften, zumindest so viele Mittel an die Garantin ausschütten, dass die Garantin in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus diesen Emissionsbedingungen ordnungsgemäß nachzukommen. (4) Positive undertaking. The Guarantor undertakes for the term of these Notes but no longer as until all amounts of principal and interest under the Notes have been paid in full, to ensure that all Subsidiaries, as far as required and provided that such Subsidiaries make profits, distribute as much funds to the Guarantor that the Guarantor are in a position to fulfil their obligations under these Terms and Conditions.
Positivverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, während der Laufzeit der Schuldverschreibungen, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Beträge an Kapital und Zinsen für die Schuldverschreibungen den Anleihegläubigern vollständig zur Verfügung gestellt worden sind, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Tochtergesellschaften, sofern erforderlich, eine ausschüttungsfähige Liquidität aufweisen sowie Gewinne erwirtschaften und zumindest so viele Mittel an die Emittentin ausschütten, dass die Emittentin stets in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus diesen Anleihebedingungen zu erfüllen. 1.7 Positive obligation. The Issuer undertakes itself under an obligation that, during the term of Notes, but not for longer than until the time to which all amounts of principle and interest for the Notes places the Noteholders fully at their disposal, to ensure that all subsidiaries, if required, exhibit a distributable liquidity, as well as, generating profits and at least as many resources to complete the issue, the Issuer always being capable of meeting their obligations to those Terms and Conditions. 1.8

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.