Positivverpflichtung Musterklauseln

Positivverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich darauf hinzuwirken, dass ihre Tochtergesellschaften, sofern erforderlich und sofern sie Gewinne erwirtschaften, eine ausschüttungsfähige Liquidität aufweisen und zumindest so viele Mittel an die Emittentin ausschütten, dass die Emittentin stets in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus diesen Anleihebedingungen zu erfüllen.
Positivverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, während der Laufzeit der Schuldverschreibungen, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Beträge an Kapital und Zinsen für die Schuldverschreibungen den Anleihegläubigern vollständig zur Verfügung gestellt worden sind, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Tochtergesellschaften, sofern erforderlich, eine ausschüttungsfähige Liquidität aufweisen sowie Gewinne erwirtschaften und zumindest so viele Mittel an die Emittentin ausschütten, dass die Emittentin stets in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus diesen Anleihebedingungen zu erfüllen.
Positivverpflichtung. Die Emittentin hat sicherzustellen, dass während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen ihre Tochtergesellschaften nicht in der Ausschüttung von Dividenden oder sonstigen Ausschüttungen an sie oder ihre jeweiligen Muttergesellschaften beschränkt sind. Diese Verpflichtung gilt nicht für staatliche oder staatlich geförderte Finanzierungen, die eine solche Beschränkung erfordern.
Positivverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, während der Laufzeit der gegenständlichen Anleihe, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Beträge an Kapital und Zinsen für die Teilschuld- verschreibungen der Zahlstelle vollständig zur Verfügung gestellt worden sind, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Tochtergesellschaften, sofern erforderlich und sofern sie Gewinne erwirtschaften, zumindest so viele Mittel an die Emittentin ausschütten, sodass die Emittentin in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus § 4 (Zinsen) nachzukommen und die Anleihe gemäß § 5 (Rückzahlung) zu tilgen.
Positivverpflichtung. Die Emittentin ver- pflichtet sich, während der Laufzeit der Schuldverschreibungen, jedoch nicht län- ger als bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Beträge an Kapital und Zinsen für die Schuldverschreibungen den Anleihegläubi- gern vollständig zur Verfügung gestellt wor- den sind, darauf hinzuwirken, dass sämtli- che Tochtergesellschaften, sofern erforder- lich, eine ausschüttungsfähige Liquidität aufweisen sowie Gewinne erwirtschaften und zumindest so viele Mittel an die Emit- tentin ausschütten, dass die Emittentin stets in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus diesen Anleihebedingungen zu erfül- len.
Positivverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, während der Laufzeit der gegenständlichen PORR Senior-Anleihe 2014-2019/1, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Beträge an Kapital und Zinsen für die Teilschuldver- schreibungen den Anleihegläubigern vollständig zur Verfügung gestellt worden sind, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Tochtergesellschaften, sofern erforderlich und sofern sie Gewinne erwirtschaften, zumindest so viele Mittel an die Emittentin ausschütten, sodass die Emittentin in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus Punkt 6. (Verzinsung) nachzukommen und die PORR Senior-Anleihe 2014-2019/1 gemäß Punkt 7. (Tilgung) zu tilgen.
Positivverpflichtung. Die Garantin verpflichtet sich für die Laufzeit der gegenständlichen Schuldverschreibungen, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen für die Schuldverschreibungen vollständig bezahlt wurden, sicherzustellen, dass sämtliche Tochtergesellschaften, soweit erforderlich und sofern sie Gewinne erwirtschaften, zumindest so viele Mittel an die Garantin ausschütten, dass die Garantin in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus diesen Emissionsbedingungen ordnungsgemäß nachzukommen. (4) Positive undertaking. The Guarantor undertakes for the term of these Notes but no longer as until all amounts of principal and interest under the Notes have been paid in full, to ensure that all Subsidiaries, as far as required and provided that such Subsidiaries make profits, distribute as much funds to the Guarantor that the Guarantor are in a position to fulfil their obligations under these Terms and Conditions. (1) Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag verzinst, und zwar vom Ausgabetag (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 8 (1) definiert) (ausschließlich) mit (vorbehaltlich der Bestimmungen des § 5) jährlich [Zinssatz einfügen]% (1) Rate of Interest and Interest Payment Dates. The Notes shall bear interest on their Principal Amount (subject to the provisions in § 5) at the rate of [insert interest rate] per cent. per annum (the "Coupon") from (and including) the Issue Date (the "Interest Commencement Date") to (but excluding) the (der "Kupon"). Die Zinsen sind nachträglich am [Zinszahlungstag einfügen]eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag"). Die erste Zinszahlung erfolgt am [ersten Zinszahlungstag einfügen]. Maturity Date (as defined in § 8 (1)). Interest shall be payable in arrears on [insert interest payment date] in each year (each such date, an "Interest Payment Date"). The first payment of interest shall be made on [insert first interest payment date]. (2) Zinsperiode. "Zinsperiode" bezeichnet den Zeitraum vom Ausgabetag (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) bzw. von jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum jeweils darauffolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich).

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  • Mitwirkungspflichten Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Vertragserfüllung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der für die Programmherstellung erforderlichen Informationen DV-technischer und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der das Programm laufen soll. Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests stellt der Kunde hierfür einen kompetenten Mitarbeiter für die vereinbarte ansonsten die notwendige Dauer ab, der bevollmächtigt ist, über die Vertragsgemäßheit bzw. über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur des Produktes zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner Testdaten zur Verfügung. Auf berechtigten Wunsch (etwa zur Fehler-/Mangelbehebung/Softwarepflege pp.) der BISS GmbH gestattet der Kunde den Zugriff auf das Produkt mittels Telekommunikation. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Kunde nötigenfalls nach Vorgaben her. Der Kunde stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein unberechtigter Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden durch die BISS GmbH bei Auftragsdurchführung ausgeschlossen ist. Der Kunde prüft ihm vorgelegte Entwürfe und Programmtestversionen zeitnah und gewissenhaft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden, soweit sie bereits erkennbar sind. Schuldet die BISS GmbH dem Kunden auch die Installation der Software, muss der Kunde hierfür die Hardware bereitstellen und gegebenenfalls für den benötigten Zeitraum andere Arbeiten mit der Computeranlage einstellen. Sämtliche Unterlagen und Materialien, die dem Kunden für die Durchführung des Auftrags überlassen werden, sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Programmherstellung nicht mehr benötigt werden. Der Kunde prüft die von der Software erstellten Arbeitsergebnisse auf Richtigkeit, bevor er diese zur Weiterbearbeitung freigibt.