Praxisbesonderheiten. Auf Antrag des Arztes kann der bei der Berechnung des RLV anzuwendende vergleichsgruppen- spezifische Fallwert bei Vorliegen der u. g. Umstände abweichend von den allgemeinen Regelun- gen festgesetzt werden. Praxisbesonderheiten ergeben sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonde- ren, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung, wenn zusätzlich eine aus den Pra- xisbesonderheiten resultierende Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30% vorliegt. In Einzelfällen können aus Gründen der Sicherstellung Praxisbesonderheiten anerkannt werden, wenn die Überschreitung des vergleichsgruppenspezifischen Fallwertes geringer als in Satz 3 aus- fällt. Die KV Sachsen prüft und entscheidet über den Antrag des Arztes. Die Landesverbände der Kran- kenkassen und der Ersatzkassen in Sachsen werden über die Entscheidungen kurzfristig informiert. Das Verfahren wird von den Vertragspartnern in einer Durchführungsvereinbarung geregelt. Sofern die Regelungen der Absätze 13 oder 14 keine Anwendung finden und sich das Honorar einer Arztpraxis um mehr als 15 % gegenüber dem Vorjahresquartal verringert, kann die KV Sachsen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Sachsen ge- meinsam und einheitlich befristete Ausgleichszahlungen an die Arztpraxis leisten, sofern die Hono- rarminderung mit der Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik oder dadurch be- gründet ist, dass die Partner der Gesamtverträge bisherige Regelungen zu den sogenannten extra- budgetären Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen nicht fortgeführt haben. Die im Jahr 2009 geltende Honorarverteilungsregelung ist bei der Ermittlung der zum Vergleich heranzuziehenden Vorjahresquartalshonorare zu berücksichtigen. Mögliche Ausgleichszahlungen für ein Quartal sind vorbehaltlich der tatsächlichen Leistungs- erbringung im entsprechenden Quartal des Jahres 2009 zu leisten. Die KV Sachsen prüft und entscheidet über die betroffenen Fälle. Die Landesverbände der Kran- kenkassen und der Ersatzkassen in Sachsen werden über die Entscheidungen kurzfristig informiert. Das Verfahren wird von den Vertragspartnern in einer Durchführungsvereinbarung geregelt. Ein RLV kann von Amts wegen von der KV Sachsen aufgrund nachträglicher sachlich- rechnerischer Berichtigungen einschließlich Plausibilitätsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder sonstigen Kürzungsmaßnahmen quartalsbezogen geändert werden. Weit...
Praxisbesonderheiten. Der Arzt kann für Praxisbesonderheiten Zuschläge auf den durchschnittlichen Fallwert für RLV und QZV-relevante Leistungen der Arztgruppe beantragen. Der Antrag muss die Leistungen unter Angabe der EBM-Gebührenordnungspositionen benennen, in denen sich die Praxisbe- sonderheit ausdrückt. Als Praxisbesonderheiten gelten ein besonderer Versorgungsauftrag oder eine besondere, für die Versorgung bedeutsame fachliche Spezialisierung, soweit hieraus eine Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30% resultiert. Der Vorstand der KVWL beurteilt nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall, ob eine Pra- xisbesonderheit vorliegt und in welchem Umfang sowie für welche Dauer Zuschläge zu gewäh- ren sind. Er kann im Einzelfall abweichend von der Vorgabe des Grenzwertes nach Satz 3 ei- ne Praxisbesonderheit feststellen, obwohl die vorgegebene Überschreitung von mindestens 30% nicht vorliegt. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung eines Versorgungsschwerpunk- tes für die Durchführung und Abrechnung von Besuchen. Für Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkttätigkeit gemäß Abschnitt 4.4 EBM bzw. mit Erbringung von an eine Zusatzweiterbildung gebundenen Leistungen gemäß Abschnitt 4.5 EBM kann das Regelleistungsvolumen und ggf. die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina auf Antrag entsprechend des Sicherstellungsbedarfs angepasst werden. Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten im Rahmen der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie (Abschnitt 30.7.1 EBM) wird als Praxisbesonderheit von Amts wegen aner- kannt.
Praxisbesonderheiten. (1) Praxisbesonderheiten sind Umstände, die aus der Patientenstruktur resultieren, sich auf das Behandlungsverhalten des Zahnarztes auswirken und in den Praxen der Ver- gleichsgruppe nicht bzw. nicht in derselben Häufigkeit anzutreffen sind. Sie sind von den Vertragszahnärzten substantiiert vorzutragen bzw. aufzuzeigen. Die Prüfungsstelle hat Besonderheiten, die für sie aus den ihr vorliegenden Unterlagen offensichtlich bzw. aus vorangehenden Prüfverfahren bekannt sind, von Amts wegen zu beachten und auf ihre Aktualität zu prüfen.
Praxisbesonderheiten. Auf Antrag des Arztes/der Praxis und nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein können Zuschläge auf den durchschnittlichen Fallwert der Arztgrup- pe bzw. auf das RLV gewährt werden, wenn Praxisbesonder- heiten, die sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung ergeben, zu einer Überschrei- tung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30% oder bei einzelnen Leistungen zu einer Überschreitung von regelmäßig 200% des Fachgruppen- durchschnitts geführt haben. Bei der Bemessung der Zu- schläge ist die Verrechnung mit Unterschreitungen des durchschnittlichen Fallwertes einer Arztgruppe bei anderen Ärzten derselben Praxis bzw. bei anderen Leistungen mög- lich. Die Vertragspartner vereinbaren, dass der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein beurteilt, ob eine Praxisbesonderheit in diesem Sinne vorliegt und welche Überschreitungen daraus resultieren. Er hat dabei einen Be- urteilungsspielraum und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Weise der Zuschlag gewährt wird. Das Ergebnis der Beurteilung wird durch Verwaltungsakt der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein festgestellt.
Praxisbesonderheiten. Praxisbesonderheiten gemäß Nr. 3.7 des Beschlussteils F werden von der KVN auf Antrag gewährt. Sie ergeben sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung. Hierunter fallen insbesondere Sonderbedarfszulassungen, die Teilnahme an Sondervereinbarungen, die Teilnahme an Qualitätssicherungsvereinbarungen, wenn hieraus ein zusätzlicher Behandlungsbedarf bezüglich RLV-Leistungen resultiert. Unter Satz 2 fällt auch die Deckung eines besonderen Sicherstellungsbedarfs. Voraussetzung für letztere ist, dass der Antragsteller einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der der Antragstellung unterliegenden (RLV)-Leistungen geleistet hat und weiterhin leistet und dass dem Versicherten nicht zugemutet werden kann, den ansonsten nächst erreichbaren Arzt für besagte Leistungen in Anspruch zu nehmen (Fahrzeit einfache Fahrt >30 Minuten). Voraussetzung für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten ist des Weiteren eine aus den Praxisbesonderheiten resultierende Überschreitung von mindestens 30 % der durchschnittlichen RLV-/QZV-Zuweisung für die gekennzeichneten Fälle. Bei der Bemessung der Höhe der individuellen Praxisbesonderheit ist die durchschnittliche RLV-/ QZV-Überschreitungsquote der jeweiligen Arztgruppe zu berücksichtigen. Eine Zubilligung von Praxisbesonderheiten ist frühestens für das Quartal der Antragstellung möglich und regelhaft auf 2 Jahre begrenzt. Es besteht die arztseitige Verpflichtung der Mitteilung, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind. Der aus den Praxisbesonderheiten zu ermittelnde Leistungsbedarf wird als Zuschlag zum RLV-Fallwert festgelegt. Vorgenannte Regelungen umfassen auch die QZV. Die KVN stellt den Landesverbänden der Krankenkassen und dem vdek quartalsweise jeweils bis zum Ende des 3. Monats des Kalenderquartals eine Excel-Datei zur Verfügung, der die Anerkennung im Einzelfall in Art und Umfang zu entnehmen ist.
Praxisbesonderheiten. Für Praxisbesonderheiten gelten die Regelungen nach § 106 SGB V und daraus abgeleitete Vereinbarungen, z. B. die Prüfungsvereinbarung. Die automatische Anerkennung der zytos-
Praxisbesonderheiten. Heilmittel: Als Praxisbesonderheiten der Heilmittel gilt die Indikationsliste der zwischen GKV- Spitzenverband und der KBV vereinbarten „Besondere Verordnungsbedarfe“. Welche Indikationen einen besonderen Verordnungsbedarf oder einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen, fasst die KBV in einer Diagnoseliste zusammen. Alle bundesweit geltenden Diagnosen sind hierbei enthalten, die im Zusammenhang mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog einen langfristigen Heilmittelbedarf oder einen besonderen Verordnungsbedarf begründen. Diese Liste finden Sie unter: Arzneimittel: Bestimmte anzuerkennende Wirkstoffe und Therapien sind zwischen KVS und Krankenkassen als zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten für Arzneimittel vereinbart. Eine Aufstellung finden Sie in Anlage 6 der saarländischen Prüfvereinbarung. Bei der Berechnung der Richtgrößen fanden diese Praxisbesonderheiten bereits anteilig je Altersstufen-Richtgrößenwert ihre Berücksichtigung. Automatisch erfolgt auch die Herausrechnung hierfür anfallende Kosten entsprechender Arzneimittel aus dem Verordnungsvolumen.
Praxisbesonderheiten. Der Arzt kann für Praxisbesonderheiten Zuschläge auf den RLV-Fallwert und den QZV-Fallwert der Arztgruppe beantragen. Der Vorstand der KVHB beurteilt nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall, ob eine Praxisbesonderheit vorliegt und in welchem Umfang sowie für welche Dauer Zuschläge zu gewähren sind. Das Verfahren ist in Anlage 7 geregelt. Über die Grundsätze der Beschlüsse berichtet der Vorstand in den Beratenden Fachausschüssen.
Praxisbesonderheiten. (1) Die Feststellung, ob im Einzelfall Praxisbesonderheiten gemäß Beschluss Teil F Abschnitt X. Xxxxxx 3.7 vorliegen, erfolgt auf Antrag des Arztes und nach Genehmigung durch die KVSA für einen befristeten Zeitraum unter Berücksichtigung einer Überprüfung der Fallzahlentwicklung.
Praxisbesonderheiten. Auf Antrag des Arztes/der Praxis und nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Ver- einigung Nordrhein können Zuschläge auf den durchschnittlichen Fallwert der Arztgruppe bzw. auf das RLV gewährt werden, wenn Praxisbesonderheiten, die sich aus einem be- sonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung ergeben, zu einer Überschreitung des durchschnittlichen Fall- wertes der Arztgruppe von mindestens 30% geführt haben. Bei der Festsetzung der Zu- schläge ist die Verrechnung mit Unterschreitungen des durchschnittlichen Fallwertes ei- ner Arztgruppe bei anderen Ärzten derselben Praxis möglich. Die Vertragspartner ver- einbaren, dass der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein beurteilt, ob ei- ne Praxisbesonderheit in diesem Sinne vorliegt und welche Überschreitungen daraus re- sultieren. Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum und entscheidet nach pflicht- gemäßem Ermessen, in welcher Weise der Zuschlag gewährt wird. Das Ergebnis der Beurteilung wird durch Verwaltungsakt der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein fest- gestellt. Verringert sich das Honorar einer Arztpraxis um mehr als 15% gegenüber dem Vor- jahresquartal, können Ausgleichszahlungen an die Arztpraxis geleistet werden, sofern die Honorarminderung mit der Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik oder dadurch begründet ist, dass die Vertragspartner bisherige Regelungen zu den sog. extrabudgetären Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen nicht fortführen. Die Vertragspartner vereinbaren, dass der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nord- rhein auf Antrag beurteilt, ob die Voraussetzungen der Regelung vorliegen. Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und ggf. in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Ausgleichszahlungen gewährt werden. Er erteilt hierüber dem Antragsteller einen Bescheid. Dem einer Arztpraxis zugewiesenen RLV steht die in der Arztpraxis abgerechnete Leis- tungsmenge gegenüber, die mit dem Punktwert in Höhe von 3,5001 Cent vergütet wird. Die das RLV einer Arztpraxis überschreitenden Leistungen werden mit einem abge- staffelten Preis vergütet. Dieser wird quartalsweise je Versorgungsbereich aus dem Ver- gütungsvolumen von 2% nach Anlage B4 Schritt 2 Abs. 2a) Nr. (2) bzw. Abs. 2b) Nr. (2) und dem überschreitenden Leistungsbedarf je Versorgungsbereich ermittelt, jedoch be- grenzt auf max. 3,0 Cent. Die Vergütung einer versorg...