Praxisbesonderheiten. Auf Antrag des Arztes/der Praxis und nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein können Zuschläge auf den durchschnittlichen Fallwert der Arztgrup- pe bzw. auf das RLV gewährt werden, wenn Praxisbesonder- heiten, die sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung ergeben, zu einer Überschrei- tung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30% oder bei einzelnen Leistungen zu einer Überschreitung von regelmäßig 200% des Fachgruppen- durchschnitts geführt haben. Bei der Bemessung der Zu- schläge ist die Verrechnung mit Unterschreitungen des durchschnittlichen Fallwertes einer Arztgruppe bei anderen Ärzten derselben Praxis bzw. bei anderen Leistungen mög- lich. Die Vertragspartner vereinbaren, dass der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein beurteilt, ob eine Praxisbesonderheit in diesem Sinne vorliegt und welche Überschreitungen daraus resultieren. Er hat dabei einen Be- urteilungsspielraum und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Weise der Zuschlag gewährt wird. Das Ergebnis der Beurteilung wird durch Verwaltungsakt der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein festgestellt.
Praxisbesonderheiten. Auf Antrag des Arztes kann der bei der Berechnung des RLV anzuwendende vergleichsgruppen- spezifische Fallwert bei Vorliegen der u. g. Umstände abweichend von den allgemeinen Regelun- gen festgesetzt werden. Praxisbesonderheiten ergeben sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonde- ren, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung, wenn zusätzlich eine aus den Pra- xisbesonderheiten resultierende Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30% vorliegt. In Einzelfällen können aus Gründen der Sicherstellung Praxisbesonderheiten anerkannt werden, wenn die Überschreitung des vergleichsgruppenspezifischen Fallwertes geringer als in Satz 3 aus- fällt. Die KV Sachsen prüft und entscheidet über den Antrag des Arztes. Die Landesverbände der Kran- kenkassen und der Ersatzkassen in Sachsen werden über die Entscheidungen kurzfristig informiert. Das Verfahren wird von den Vertragspartnern in einer Durchführungsvereinbarung geregelt.
Praxisbesonderheiten. Der Arzt kann für Praxisbesonderheiten Zuschläge auf den durchschnittlichen Fallwert für RLV und QZV-relevante Leistungen der Arztgruppe beantragen. Der Antrag muss die Leistungen unter Angabe der EBM-Gebührenordnungspositionen benennen, in denen sich die Praxisbe- sonderheit ausdrückt. Als Praxisbesonderheiten gelten ein besonderer Versorgungsauftrag oder eine besondere, für die Versorgung bedeutsame fachliche Spezialisierung, soweit hieraus eine Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30% resultiert. Der Vorstand der KVWL beurteilt nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall, ob eine Pra- xisbesonderheit vorliegt und in welchem Umfang sowie für welche Dauer Zuschläge zu gewäh- ren sind. Er kann im Einzelfall abweichend von der Vorgabe des Grenzwertes nach Satz 3 ei- ne Praxisbesonderheit feststellen, obwohl die vorgegebene Überschreitung von mindestens 30% nicht vorliegt. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung eines Versorgungsschwerpunk- tes für die Durchführung und Abrechnung von Besuchen. Für Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkttätigkeit gemäß Abschnitt 4.4 EBM bzw. mit Erbringung von an eine Zusatzweiterbildung gebundenen Leistungen gemäß Abschnitt 4.5 EBM kann das Regelleistungsvolumen und ggf. die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina auf Antrag entsprechend des Sicherstellungsbedarfs angepasst werden. Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten im Rahmen der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie (Abschnitt 30.7.1 EBM) wird als Praxisbesonderheit von Amts wegen aner- kannt.
Praxisbesonderheiten. Praxisbesonderheiten sind Umstände, die aus der Patientenstruktur resultieren, sich auf das Behandlungsverhalten des Zahnarztes auswirken und in den Praxen der Ver- gleichsgruppe nicht bzw. nicht in derselben Häufigkeit anzutreffen sind. Sie sind von den Vertragszahnärzten substantiiert vorzutragen bzw. aufzuzeigen. Die Prüfungsstelle hat Besonderheiten, die für sie aus den ihr vorliegenden Unterlagen offensichtlich bzw. aus vorangehenden Prüfverfahren bekannt sind, von Amts wegen zu beachten und auf ihre Aktualität zu prüfen.
Praxisbesonderheiten. Praxisbesonderheiten gemäß Nr. 3.7 des Beschlussteils F werden von der KVN auf Antrag gewährt. Sie ergeben sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung. Hierunter fallen insbesondere Sonderbedarfszulassungen, die Teilnahme an Sondervereinbarungen, die Teilnahme an Qualitätssicherungsvereinbarungen, wenn hieraus ein zusätzlicher Behandlungsbedarf bezüglich RLV-Leistungen resultiert. Unter Satz 2 fällt auch die Deckung eines besonderen Sicherstellungsbedarfs. Voraussetzung für letztere ist, dass der Antragsteller einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der der Antragstellung unterliegenden (RLV)-Leistungen geleistet hat und weiterhin leistet und dass dem Versicherten nicht zugemutet werden kann, den ansonsten nächst erreichbaren Arzt für besagte Leistungen in Anspruch zu nehmen (Fahrzeit einfache Fahrt >30 Minuten). Voraussetzung für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten ist des Weiteren eine aus den Praxisbesonderheiten resultierende Überschreitung von mindestens 30 % der durchschnittlichen RLV-/QZV-Zuweisung für die gekennzeichneten Fälle. Bei der Bemessung der Höhe der individuellen Praxisbesonderheit ist die durchschnittliche RLV-/ QZV-Überschreitungsquote der jeweiligen Arztgruppe zu berücksichtigen. Eine Zubilligung von Praxisbesonderheiten ist frühestens für das Quartal der Antragstellung möglich und regelhaft auf 2 Jahre begrenzt. Es besteht die arztseitige Verpflichtung der Mitteilung, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind. Der aus den Praxisbesonderheiten zu ermittelnde Leistungsbedarf wird als Zuschlag zum RLV-Fallwert festgelegt. Vorgenannte Regelungen umfassen auch die QZV. Die KVN stellt den Landesverbänden der Krankenkassen und dem vdek quartalsweise jeweils bis zum Ende des 3. Monats des Kalenderquartals eine Excel-Datei zur Verfügung, der die Anerkennung im Einzelfall in Art und Umfang zu entnehmen ist.
Praxisbesonderheiten. Der Arzt kann für Praxisbesonderheiten Zuschläge auf den RLV-Fallwert und den QZV-Fallwert der Arztgruppe beantragen. Der Vorstand der KVHB beurteilt nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall, ob eine Praxisbesonderheit vorliegt und in welchem Umfang sowie für welche Dauer Zuschläge zu gewähren sind. Das Verfahren ist in Anlage 7 geregelt. Über die Grundsätze der Beschlüsse berichtet der Vorstand in den Beratenden Fachausschüssen.
Praxisbesonderheiten. Heilmittel: Als Praxisbesonderheiten der Heilmittel gilt die Indikationsliste der zwischen GKV- Spitzenverband und der KBV vereinbarten „Besondere Verordnungsbedarfe“. Welche Indikationen einen besonderen Verordnungsbedarf oder einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen, fasst die KBV in einer Diagnoseliste zusammen. Alle bundesweit geltenden Diagnosen sind hierbei enthalten, die im Zusammenhang mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog einen langfristigen Heilmittelbedarf oder einen besonderen Verordnungsbedarf begründen. Diese Liste finden Sie unter: Arzneimittel: Bestimmte anzuerkennende Wirkstoffe und Therapien sind zwischen KVS und Krankenkassen als zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten für Arzneimittel vereinbart. Eine Aufstellung finden Sie in Anlage 6 der saarländischen Prüfvereinbarung. Bei der Berechnung der Richtgrößen fanden diese Praxisbesonderheiten bereits anteilig je Altersstufen-Richtgrößenwert ihre Berücksichtigung. Automatisch erfolgt auch die Herausrechnung hierfür anfallende Kosten entsprechender Arzneimittel aus dem Verordnungsvolumen.
Praxisbesonderheiten. 1Bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten im Abrechnungsquartal im Vergleich zum Vorjahresquartal um mehr als 10% der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe kann im Antrags- oder Widerspruchsverfahren gegen den Honorarbescheid die Fallzahlzuwachsbegrenzung für das Abrechnungsquartal und die drei der Besonderheit nach Buchstabe b) oder d) folgenden Quartale entfallen, sofern der Zuwachs auf
Praxisbesonderheiten. Die Feststellung, ob im Einzelfall Praxisbesonderheiten gemäß Beschluss Teil F Abschnitt X. Xxxxxx 3.7 vorliegen, erfolgt auf Antrag des Arztes und nach Genehmigung durch die KVSA für einen befristeten Zeitraum unter Berücksichtigung einer Überprüfung der Fallzahlentwicklung.
Praxisbesonderheiten. Den nachfolgenden Indikationsbereichen/Wirkstoffen sind die ATC-Codes der Fertigarzneimittel zugeordnet, die über eine entsprechende Zulassung für diese Bereiche verfügen. Nur Arzneimit- tel, die den genannten ATC-Codes zugeordnet werden können, werden standardisiert als Praxis- besonderheit berücksichtigt. Der Arzt kann weitere Praxisbesonderheiten vortragen. Indikationsbereich ATC-Code / PZN Wirkstoffe bzw. -gruppen
1. Therapie des Morbus Gaucher A16AB01/02/10 Alglucerase, Imiglucerase, Velaglucerase alfa
2. Agalsidase alfa und beta zur Be- handlung des Morbus Fabry A16AB03/04 Agalsidase alfa/beta
3. Hormonelle Behandlung und in- vitro-Fertilisation bei Sterilität G03G Gonadotropine und andere Ovulationsauslö- ser
4. Therapie mit Glatirameracetat L03AB07/08/13 Interferon-beta-1a/b, Peginterferon beta-1a, und Interferon-Therapie bei MS L03AX13 Glatirameracetat
5. Interferon-Therapie bei Hepatitis B und C J05AP01 L03AB04/05/09/10/11 Ribavirin, Interferon-alfa-2a/b, Interferon alfacon-1, Peginterferon-alfa-2a/b
6. Arzneimitteltherapie der Mukovis- zidose R05CB13 Dornase alfa (Desoxyribonuclease)
7. Arzneimitteltherapie der termina- len Niereninsuffizienz B03XA Andere Antianämika
8. Substitutionsbehandlung Opiat- N07BC01/02/03/04/05/2 Buprenorphin, Methadon, abhängiger 1 Levacetylmethadol, Lofexidin, Levometha- don, Buprenorphin und Naloxon Methadon-Zubereitungen, PZN 9999086 L-Polamidon-Einzeldosen, PZN 2567107 Subutex-Einzeldosen, PZN 2567113 Suboxone-Einzeldosen PZN 2567136
9. Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypophysärem Minderwuchs H01AC01 Somatropin
10. Tumortherapie mit Fertigarznei- H01CB02/03 Octreotid, Lanreotid, mitteln X00X Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx, X00X außer L01BA01 Antimetabolite (außer Methotrexat), L01CA/B/D/X Pflanzliche Alkaloide und andere natürliche Mittel, L01D Zytotoxische Antibiotika und verwandte Substanzen, L01X außer L01XX33 Andere antineoplastische Mittel (außer Ce- lecoxib), L02AE, X00X Xxxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxxx- Analoga, Hormonantagonisten und verwandte Mittel, L03AB02, L03AC Interferon-beta (natürlich), Interleukine, L04AX02/04/06 Thalidomid, Lenalidomid, Pomalidomid, Indikationsbereich ATC-Code / PZN Wirkstoffe bzw. -gruppen V03AF Entgiftungsmittel für die Behandlung mit Zy- tostatika
11. Tumortherapie mit Rezeptur-zu- bereitungen, soweit nicht als Fer- tigarzneimittel günstiger erhältlich PZN 9999092 Zytostatika-Zubereitungen
12. Antivirale Therapie (z. B. HIV) zur systemischen Anwendung J05AB06/12/14 ...