Preise, Preisanpassung. 7.1 Der zwischen dem Kunden und der SWST vereinbarte Tarif sowie eine etwa ver- einbarte Preisgarantie ergeben sich aus dem Auftrag und der Vertragsbestätigung.
7.2 Die in der Vertragsbestätigung aufgeführten Preise enthalten die Energie- und Vertriebskosten, die Konzessionsabgabe sowie die Entgelte für die Netz- Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH Telefon +49 (0) 0000 000- 0 Handelsregister USt.-ID Geschäftsführer Aufsichtsratsvorsitzender Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 Telefax +49 (0) 0000 000- 000 Amtsgericht DE 124.375.921 Dipl.-Ing. Dipl.-Betriebswirt WP StB 00000 Xxxxxxxxx xxx.xxxx.xx | xxxx@xxxx.xx Steinfurt 1014 Finanzamt Steinfurt Xxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxx nutzung. Ferner sind die Entgelte für den Messstellenbetrieb inklusive Messung – mit Ausnahme der Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Mess ein - richtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbe- triebsgesetz (MsbG) – und die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Er- neuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG), des§ 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), des§ 17f Energiewirtschaftsge- setzes (EnWG) und des § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Stromsteuer (Regelsatz) sowie die Umsatzsteuer enthalten.
7.3 Ist zwischen der SWST und dem Kunden eine Preisgarantie während eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so findet während der Dauer der Garantie Ziffer 7.4 bis 7.7 auf die garantierten Preisbestandteile keine Anwendung. Auch während der Dauer einer Preisgarantie gelten Ziffer 7.4 bis 7.8 jedoch für die Preisbestand- teile, die nicht Gegenstand der vereinbarten Preisgarantie sind.
7.4 Preisänderungen durch die SWST erfolgen im Wege der einseitigen Leis- tungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leis- tungsbestimmung durch die SWST sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 7.2 maßgeblich sind. Die SWST ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die SWST verpflich- tet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu be- rücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
7.5 Die SWST hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestim- men, dass Kostensenkungen nach ...
Preise, Preisanpassung. (1) ALWAs Preise verstehen sich in Euro und sind Nettopreise ab Werk (EXW gemäß ICC INCOTERMS 2020), ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zoll- und anderer Gebühren oder öffentlicher Abgaben und Versicherung. Kosten für zusätzliche Dienstleistungen sind nicht inbegriffen.
(2) ALWAs Kalkulation von Preisen wird auf Basis der Angaben der Kunden zu Mengen und Zeiträumen erstellt und gelten für den in den Bestellunterlagen von ALWA aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Abweichungen von diesen Angaben können sich zulasten/zugunsten des Kunden in den Rechnungen auswirken.
(3) Bei Langfristverträgen (Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf (12) Monaten) gelten die Angebotspreise ALWAs vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen jeweils für ein (1) Jahr ab Beginn der Serienbelieferung (gegebenenfalls auch unter Sonderfreigabe). Für die Zeit danach wird ALWA unter Berücksichtigung der Entwicklung der Weltmarktpreise, insbesondere der Änderungen bei Lohn-, Rohstoff-, Material- oder Energiekosten, mit dem Kunden erneut über die Preise verhandeln.
(4) Bei Lieferverträgen auf Abruf gelten die angegebenen Mengen, falls nichts abweichend vereinbart wurde, als verbindliche Bestandteile von Rahmenverträgen für zwölf (12) Monate. Jeder einzelne Abruf aus dem Rahmenvertrag gilt als Einzelvertrag zu den Bedingungen des Rahmenvertrages. Die Abrufe müssen ALWA mindestens zwei (2) Monate vor dem Liefertermin schriftlich mitgeteilt und von ALWA schriftlich bestätigt werden. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch ALWAs Kunden vorgenommen werden, gehen zu dessen Lasten; dabei sind die der Kalkulation zu Grunde liegende Menge und der Zeitraum im Zweifel für die Berechnung maßgebend. Ist keine verbindliche Bestellmenge vereinbart, so legt ALWA der Kalkulation die vom Kunden für diesen oder einen vergleichbaren Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, ist ALWA berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt der Kunde mehr als die Zielmenge ab, senkt ALWA den Stückpreis, soweit der Kunde den Mehrbedarf mindestens drei (3) Monate vor der Lieferung schriftlich angekündigt hat.
Preise, Preisanpassung a) Die Stückpreise verstehen sich zuzüg- lich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Die Mietpreise sind für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit unverän- derlich.
c) Kosten, die durch eine vergebliche An- reise eines Kundendienstmonteurs ent- stehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
Preise, Preisanpassung. 1. Die im Vertrag vereinbarten Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Erhöhungen der Wartungspreise, die auf einer Veränderung der preisbildenden Faktoren beruhen (z. B. gestiegene Lohn- und Mate- rialkosten, unbekannte oder noch nicht wirksame Kostenerhöhungen durch Steuern, Abgaben, Umlagen etc.), behält sich der AN vor. Preisanpassungen sind erstmals 2 Jahre nach Vertragsbeginn möglich und dem AG schriftlich mitzuteilen.
3. Bei einer Vertragsverlängerung besteht für den AN zum Beginn der Vertragsverlängerung ein einseitiges Preisbestimmungsrecht für die anschließende Vertragsperiode. Er ist insoweit an das billige Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden. Preisänderungen sind dem AG schriftlich mitzuteilen.
4. Ein erhöhter Zeitaufwand aufgrund erschwerter Montagebedingungen, Sonderleistungen, Wartezeiten und vergebliche Anfahrten werden gesondert nach der jeweils gültigen Leistungspreisliste berechnet.
Preise, Preisanpassung. 1. Die Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Wartungspreise sind für die Dauer der vereinbarten Erstvertragslaufzeit unveränderlich.
3. Bei einer Vertragsverlängerung besteht für den AN zum Beginn der Vertragsverlängerung ein einseitiges Preisbestimmungsrecht für die anschließende Vertragsperiode. Er ist insoweit an das billige Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden. Preisänderungen sind dem AG schriftlich mitzuteilen.
4. Kosten, die durch erschwerte Montagebedingungen, Wartezeiten, vergebliche Anfahrten und Sonderleistungen entstehen, werden gesondert nach der jeweils gültigen Leistungspreisliste in Rechnung gestellt.
Preise, Preisanpassung. 1. Es gelten die gemäß dem Hauptvertrag vereinbarten Preise.
2. Wir sind berechtigt, den Mietpreis nach billigem Ermessen angemessen anzupassen, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, die nicht durch uns beeinflusst sind, (z.B. tarifliche Lohnerhöhungen, gesetzliche Änderungen, gestiegene Kos- ten für Energie etc.). Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
Preise, Preisanpassung. 1. Die Stückpreise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Mietpreise sind für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit unveränderlich.
Preise, Preisanpassung. Für unsere Abrechnungsleistungen gel- ten die jeweils gültigen Listenpreise so- weit nichts anderes vereinbart wurde. Unsere Preisliste wird im ersten Quartal eines Kalenderjahres aktualisiert und dem Kunden auf Anforderung zuge- sandt. Wurde eine abweichende Preis- vereinbarung getroffen, erfolgt die Er- höhung im Verhältnis der Veränderung der Listenpreise. Der Auftragnehmer ist insoweit an das billige Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden.
Preise, Preisanpassung a) Die Stückpreise verstehen sich zuzüg- lich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Die Wartungspreise sind für die Dauer der vereinbarten Erstvertragslaufzeit unveränderlich.
c) Für unsere Wartungsleistungen gelten die jeweils gültigen Listenpreise soweit nichts anderes vereinbart wurde. Un- sere Preisliste wird im ersten Quartal ei- nes Kalenderjahres aktualisiert und dem Kunden auf Anforderung zugesandt. Wurde eine abweichende Preisverein- barung getroffen, erfolgt die Erhöhung im Verhältnis der Veränderung der Lis- tenpreise. Der Auftragnehmer ist inso- weit an das billige Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden.
d) Kosten, die durch eine vergebliche Anreise des Wartungspersonals entste- hen, werden gesondert in Rechnung ge- stellt.
Preise, Preisanpassung. 5.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt die jeweils gültige Preisliste. Die Preise verstehen sich EXW (Versandwerk LED Linear™, Xx.-Xxxxxx-Xxxxxxxxxx-Xxxxx 00x-x, 47228 Duisburg, Deutschland) ICC Incoterms 2010 in Euro, ausschließlich Verpackung und Versand. Etwaige anfallende Um- satzsteuer wird zum jeweils gültigen gesetzlichen Satz separat berechnet und ist vom Käufer zu zahlen.
5.2 LED Linear™ behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Ab- schluss des Vertrags bis zur Lieferung Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarif- abschlüssen, Änderungen der Rohstoffpreise, sonstiger Preisänderungen der Zulieferer oder Wechselkursschwankungen, eintreten, die nicht von LED Linear™ zu vertreten sind und nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbar waren. Auf Verlangen wird LED Linear™ dem Käufer die Gründe für die Preisanpassung nachweisen.