Problem Musterklauseln

Problem. Das Gesetz über die Stiftung Oper in Berlin sieht in § 4 Absatz 4 vor, dass die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin für den Spielbetrieb und die bauliche Unterhaltung erhält. Zwischen dem Land Berlin und der Stiftung Oper in Berlin ist ein fünfjähriger Zuschussvertrag zu schließen, der die Höhe des jeweiligen Jahres- zuschusses festlegt. Der Zuschussvertrag bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin.
Problem. Instrumente der Lückenfüllung
Problem. Widerrufsrecht des K
Problem. Parteien sehen nicht jedes Problem voraus (es gibt keinen „vollständigen Vertrag“) • Vertrag enthält „planwidrige Lücken“ • „Auslegung“ (= Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens) hilft nicht weiter
Problem. Gemäß § 6 Abs. 4 Studierendenwerksgesetz (StudWG) ist das für Hochschulen zustän- dige Mitglied des Senats ermächtigt, mit dem Studierendenwerk einen Rahmenvertrag über die für die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährenden Zuschüsse des Landes für konsumtive Zwecke zu schließen. Senat und Abgeordnetenhaus müssen diesem Rah- menvertrag zustimmen. Der Verwaltungsrat des Studierendenwerks Berlin hat in seiner Sitzung am 05.12.2019 dem Rahmenvertrag 2020-2024 gemäß § 4 Abs. 8 Punkt 7 StudWG zugestimmt (Be- schluss 05/2019). Eine Beschlussfassung zu einem früheren Zeitpunkt im Verwaltungsrat war nicht möglich. Die Verhandlungen für den Rahmenvertrag fielen in die Zeit der Haus- haltsberatungen des Doppelhaushaltes 2020/21. Die Ausarbeitung der Vertragsinhalte hing von der nunmehr beschlossenen finanziellen Ausstattung des Studierendenwerks ab. Zuletzt wurde mit dem Studierendenwerk Berlin ein Rahmenvertrag für die Jahre 2016- 2019 geschlossen.
Problem. Zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen sind die Mitgliedsstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verpflichtet, Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Personen durchzuführen, die berechtigten Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens benötigen sowie für Luftsicherheitsbeauftragte und andere Aufgabenstellungen im Luftfrachtbereich, für diese auch außerhalb eines Flughafenbereiches. Parallel ergibt sich die Verpflichtung zur Vornahme der Zuverlässigkeitsüberprüfung im nationalen Recht nach §§ 7, 16 Absatz 2 Luftsicherheitsgesetz (BGBl. I S. 78 vom 11.1 2005, zuletzt geändert BGBl. I S. 298 vom 23.2.2017) i. V. m. der Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (BGBL. I S. 947 vom 23. 5.2007, zuletzt geändert BGBl. I S. 647 vom 2.4.2008). Über die EU-Vorgabe hinaus werden hiernach auch Privatpiloten und weitere Personen überprüft, die die Möglichkeit haben, auf die Sicherheit des Luftverkehrs Einfluss zu nehmen. Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen führen diese geforderten luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 85 Absatz 1 Grundgesetz durch. Die Luftsicherheitsbehörden der Länder sind ermächtigt, u. a. die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden zu ersuchen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin und des Antragstellers bedeutsamen Informationen zu übermitteln. Hierbei handelt es sich um polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse. Weiterhin wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Bei ausländischen Antragstellerinnen und Antragstellern wird zusätzlich das Ausländerzentralregister um eine Auskunft ersucht. Im Einzelfall können weitere Behörden wie Bundeskriminalamt etc. befasst werden. In der Freien und Hansestadt Hamburg sind im Jahr 2017 ca. 10.000 Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchgeführt worden, in der Freien Hansestadt Bremen sind im Vergleichszeitraum ungefähr 3.400 Überprüfungen angefallen. Ausgehend von diesem Größenverhältnis bietet sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung die Übernahme dieser Aufgabe durch die Freie und Hansestadt Hamburg an. Ein entsprechender Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein existiert bereits.
Problem. Es wird vorkommen, dass sich eine Partei von einer durch den Smart Contract zunächst verbindlich abgegebenen Willenserklärung wieder lösen will. Ein naheliegendes Beispiel sind Softwarefehler, die zu an sich nicht beabsichtigten Erklärungen geführt haben. Denkbar ist et- wa, dass der Smart Contract automatisch eine Bestellung über eine falsche Ware oder Warenmenge abgibt oder automatisch eine Bestel- lung auslöst, obwohl die vereinbarten Voraussetzungen nicht vorlie- gen. Das deutsche Recht hält zwar mit der Irrtumsanfechtung nach §§ 119 ff. BGB ein Rechtsinstrumentarium bereit, das auch auf durch Smart Contracts abgegebene Willenserklärungen anwendbar ist. In der Praxis bereitet allerdings sowohl die Frage des Bestehens als auch die Ausübung des Anfechtungsrechts Probleme. Zunächst ist bei automatisiert und autonom generierten Erklärungen im Einzelnen fraglich, wann überhaupt ein zur Anfechtung berechti- gender Irrtum vorliegt.24 Jedenfalls nach überwiegender Ansicht sol- len etwa Programmierfehler, durch die der Smart Contract fehlerhaft operiert, in der Regel nur einen unbeachtlichen Motivirrtum darstel- len.25 Im Hinblick auf autonome Willenserklärungen wird teilweise sogar vertreten, dass diese wegen des generellen Einsatzwillens des Nutzers nie wegen Irrtums anfechtbar seien.26 Soll ein Anfechtungsrecht automatisiert durch den Smart Contract aus- geübt werden, besteht die technische Schwierigkeit, dass der Smart Contract mit seiner formalisierten „Wenn-Dann-Struktur“ normative Auslegungs- und Wertungsfragen auf der rechtlichen Ebene nicht lösen und damit in der Regel nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht tatsächlich vorliegen.27 Oder anders gesagt: Hätte der Smart Contract den beachtlichen Irrtum erkennen können, hätte er die betreffende Erklärung schon gar nicht abgegeben. Aber auch die Ausübung von Anfechtungsrechten außerhalb des techni- schen Systems kann zu Problemen führen: Wird die Ausübung eines An- fechtungsrechts durch den Smart Contract nicht registriert, fallen die technische und die rechtliche Ebene auseinander, weil die im Smart Con- tract protokollierte Erklärung nach Anfechtung „in Wahrheit“ nicht mehr existiert.28 In der Folge wird der Smart Contract Leistungen ohne Rechtsgrundausführen(dazuausführlicher untenbei 4.). Neben der Anfechtung ist ein Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB im reinen Unternehmerverkehr29 die einzige Möglichkeit für eine Partei, sich einseitig und unabhängig von Leistungsstörun...
Problem. Bauwerkserrichtung
Problem. Nebenvereinbarung

Related to Problem

  • Force Majeure 14.1. A party's obligations in terms of these Credit Terms shall be suspended for such period during which that party is prevented from complying with its obligations due to Force Majeure, provided such party: (a) has notified the other party of the existence of such Force Majeure, (b) does everything in its/his/her power to comply with the Loan Agreement; and (c) fulfils its obligations once the Force Majeure event has ceased to exist, within the time specified by the other party. 14.2. For the avoidance of doubt, Force Majeure shall only suspend a party’s obligation in so far as it is impossible for such party to perform the same and shall in no case excuse such party from the obligation to perform other obligations in terms of the Loan Agreement.

  • Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Transparenz Auf Anfrage stellt der Datenexporteur der betroffenen Person eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der von den Parteien ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich der in Anhang II beschriebenen Maßnahmen und personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Datenexporteur Teile des Textes der Anlage zu diesen Klauseln vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen; er legt jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung vor, wenn die betroffene Person andernfalls den Inhalt der Anlage nicht verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben könnte. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen so weit wie möglich mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen. Diese Klausel gilt unbeschadet der Pflichten des Datenexporteurs gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.

  • Incident-Response-Management Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Hardware Der Anbieter wird im Rahmen einer Überwachung und Untersuchung auf Abruf die im Leistungsschein aufgeführten Leistungen erbringen, die die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware des Kunden unterstützen. Er unterstützt diesen ferner bei der Beseitigung gemeldeter Störungen oder Ausfälle sowie allgemeinen Instandhaltungsarbeiten; Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 gelten entsprechend.

  • Audit Oracle darf Ihre Nutzung des Betriebssystems, Integrierte Software und Integrierte Software Optionen prüfen („Audit“), vorausgesetzt, Oracle kündigt die Prüfung 45 Tage im Voraus schriftlich an. Sie verpflichten sich, bei Oracles Audit zu kooperieren, Oracle in vernünftigem Umfang zu unterstützen und Zugang zu Informationen zu gewähren. Ihr normaler Geschäftsbetrieb wird durch ein derartiges Audit nicht unverhältnismässig gestört. Zudem verpflichten Sie sich, für Ihre nicht von Ihren Lizenzrechten gedeckte Nutzung des Betriebssystems, Integrierte Software und Integrierte Software Optionen anfallende Gebühren innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten. Wenn diese Zahlung nicht erfolgt, ist Oracle berechtigt, (a) Leistungsangebote (inklusive Technische Unterstützung) in Bezug auf das Betriebssystem, Integrierte Software und Integrierte Software Optionen, (b) bestellte Lizenzen des Betriebssystems, Integrierte Software und Integrierte Software Optionen unter diesem Anhang P mit allen zugehörigen Verträgen und / oder (c) dem Rahmenvertrag ausserordentlich zu kündigen. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Oracle nicht für Kosten einzustehen hat, die Ihnen durch Ihre Mithilfe bei Oracles Audit entstehen.

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