Problem Musterklauseln

Problem. Das Gesetz über die Stiftung Oper in Berlin sieht in § 4 Absatz 4 vor, dass die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin für den Spielbetrieb und die bauliche Unterhaltung erhält. Zwischen dem Land Berlin und der Stiftung Oper in Berlin ist ein fünfjähriger Zuschussvertrag zu schließen, der die Höhe des jeweiligen Jahres- zuschusses festlegt. Der Zuschussvertrag bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin.
Problem b. Instrumente der Lückenfüllung
Problem. 3. Widerrufsrecht des K
Problem. Parteien sehen nicht jedes Problem voraus (es gibt keinen „vollständigen Vertrag“) • Vertrag enthält „planwidrige Lücken“ • „Auslegung“ (= Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens) hilft nicht weiter
Problem. Gemäß § 6 Abs. 4 Studierendenwerksgesetz (StudWG) ist das für Hochschulen zustän- dige Mitglied des Senats ermächtigt, mit dem Studierendenwerk einen Rahmenvertrag über die für die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährenden Zuschüsse des Landes für konsumtive Zwecke zu schließen. Senat und Abgeordnetenhaus müssen diesem Rah- menvertrag zustimmen. Der Verwaltungsrat des Studierendenwerks Berlin hat in seiner Sitzung am 05.12.2019 dem Rahmenvertrag 2020-2024 gemäß § 4 Abs. 8 Punkt 7 StudWG zugestimmt (Be- schluss 05/2019). Eine Beschlussfassung zu einem früheren Zeitpunkt im Verwaltungsrat war nicht möglich. Die Verhandlungen für den Rahmenvertrag fielen in die Zeit der Haus- haltsberatungen des Doppelhaushaltes 2020/21. Die Ausarbeitung der Vertragsinhalte hing von der nunmehr beschlossenen finanziellen Ausstattung des Studierendenwerks ab. Zuletzt wurde mit dem Studierendenwerk Berlin ein Rahmenvertrag für die Jahre 2016- 2019 geschlossen.
Problem. Zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen sind die Mitgliedsstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verpflichtet, Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Personen durchzuführen, die berechtigten Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens benötigen sowie für Luftsicherheitsbeauftragte und andere Aufgabenstellungen im Luftfrachtbereich, für diese auch außerhalb eines Flughafenbereiches. Parallel ergibt sich die Verpflichtung zur Vornahme der Zuverlässigkeitsüberprüfung im nationalen Recht nach §§ 7, 16 Absatz 2 Luftsicherheitsgesetz (BGBl. I S. 78 vom 11.1 2005, zuletzt geändert BGBl. I S. 298 vom 23.2.2017) i. V. m. der Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (BGBL. I S. 947 vom 23. 5.2007, zuletzt geändert BGBl. I S. 647 vom 2.4.2008). Über die EU-Vorgabe hinaus werden hiernach auch Privatpiloten und weitere Personen überprüft, die die Möglichkeit haben, auf die Sicherheit des Luftverkehrs Einfluss zu nehmen. Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen führen diese geforderten luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 85 Absatz 1 Grundgesetz durch. Die Luftsicherheitsbehörden der Länder sind ermächtigt, u. a. die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden zu ersuchen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin und des Antragstellers bedeutsamen Informationen zu übermitteln. Hierbei handelt es sich um polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse. Weiterhin wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Bei ausländischen Antragstellerinnen und Antragstellern wird zusätzlich das Ausländerzentralregister um eine Auskunft ersucht. Im Einzelfall können weitere Behörden wie Bundeskriminalamt etc. befasst werden. In der Freien und Hansestadt Hamburg sind im Jahr 2017 ca. 10.000 Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchgeführt worden, in der Freien Hansestadt Bremen sind im Vergleichszeitraum ungefähr 3.400 Überprüfungen angefallen. Ausgehend von diesem Größenverhältnis bietet sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung die Übernahme dieser Aufgabe durch die Freie und Hansestadt Hamburg an. Ein entsprechender Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein existiert bereits.
Problem. Bauwerkserrichtung
Problem. Nebenvereinbarung
Problem. Es wird vorkommen, dass sich eine Partei von einer durch den Smart Contract zunächst verbindlich abgegebenen Willenserklärung wieder lösen will. Ein naheliegendes Beispiel sind Softwarefehler, die zu an sich nicht beabsichtigten Erklärungen geführt haben. Denkbar ist et- wa, dass der Smart Contract automatisch eine Bestellung über eine falsche Ware oder Warenmenge abgibt oder automatisch eine Bestel- lung auslöst, obwohl die vereinbarten Voraussetzungen nicht vorlie- gen. Das deutsche Recht hält zwar mit der Irrtumsanfechtung nach §§ 119 ff. BGB ein Rechtsinstrumentarium bereit, das auch auf durch Smart Contracts abgegebene Willenserklärungen anwendbar ist. In der Praxis bereitet allerdings sowohl die Frage des Bestehens als auch die Ausübung des Anfechtungsrechts Probleme. Zunächst ist bei automatisiert und autonom generierten Erklärungen im Einzelnen fraglich, wann überhaupt ein zur Anfechtung berechti- gender Irrtum vorliegt.24 Jedenfalls nach überwiegender Ansicht sol- len etwa Programmierfehler, durch die der Smart Contract fehlerhaft operiert, in der Regel nur einen unbeachtlichen Motivirrtum darstel- len.25 Im Hinblick auf autonome Willenserklärungen wird teilweise sogar vertreten, dass diese wegen des generellen Einsatzwillens des Nutzers nie wegen Irrtums anfechtbar seien.26 Soll ein Anfechtungsrecht automatisiert durch den Smart Contract aus- geübt werden, besteht die technische Schwierigkeit, dass der Smart Contract mit seiner formalisierten „Wenn-Dann-Struktur“ normative Auslegungs- und Wertungsfragen auf der rechtlichen Ebene nicht lösen und damit in der Regel nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht tatsächlich vorliegen.27 Oder anders gesagt: Hätte der Smart Contract den beachtlichen Irrtum erkennen können, hätte er die betreffende Erklärung schon gar nicht abgegeben. Aber auch die Ausübung von Anfechtungsrechten außerhalb des techni- schen Systems kann zu Problemen führen: Wird die Ausübung eines An- fechtungsrechts durch den Smart Contract nicht registriert, fallen die technische und die rechtliche Ebene auseinander, weil die im Smart Con- tract protokollierte Erklärung nach Anfechtung „in Wahrheit“ nicht mehr existiert.28 In der Folge wird der Smart Contract Leistungen ohne Rechtsgrundausführen(dazuausführlicher untenbei 4.). Neben der Anfechtung ist ein Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB im reinen Unternehmerverkehr29 die einzige Möglichkeit für eine Partei, sich einseitig und unabhängig von Leistungsstörun...

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.