Produktgewährleistung Musterklauseln

Produktgewährleistung. Beschränkte Gewährleistungen und Ansprüche.
Produktgewährleistung. 1. Die Produkthersteller gewähren eine 10-jährige Produktgewährleistung auf die bei der Installation verwendeten Solarmodule, 5 Jahre auf den Stromspeicher, sowie Wechselrichter und, falls vorhanden, Optimierer. Während der Gewährleistungszeit der SL, tauscht SL die oben genannten Produkte wie vorgesehen und in Übereinstimmung mit dem im unterschriebenen Angebot festgehaltenen Details und macht die Ansprüche an den Hersteller geltend. 2. Alle fehlerhaften oder mangelhaft funktionierenden Teile der Produkte werden während der Produktgewährleistungszeit nach Ermessen von SL ersetzt oder repariert, sofern der Hersteller die Kosten dafür übernimmt. 3. Geringfügige kosmetische Veränderungen oder geringfügige Schäden, die von SL oder Installationspartnern im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Austausch von Produkten im Rahmen dieser Gewährleistung verursacht werden, werden nicht repariert oder ausgeglichen. 4. Im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme der Gewährleistung durch den Kunden trägt der Kunde die von SL entstehenden direkten Kosten. 5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung der Produkte. 6. Jegliche Arbeiten an oder Eingriffe in die Produkte, die vom Kunden oder einem Dritten während der Produktgewährleistungszeit vorgenommen werden, führen zum Erlöschen der Gewährleistung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass seine Arbeiten oder die Arbeiten Dritter keinen Einfluss auf die Produkte haben. 7. Jegliche Produktgewährleistungen des Herstellers, die über die direkt gewährte Produktgewährleistung von SL hinausgehen, sind eine Angelegenheit zwischen dem Kunden und dem Hersteller. Beachten Sie, dass solche erweiterten Gewährleistungen den Kunden dazu verpflichten können, die Produkte gemäß den Verfahren des Herstellers zu registrieren. 8. Jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden im Zusammenhang mit der Produktgewährleistung gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß dem nachstehenden Abschnitt "Schadensersatz und Entschädigung".
Produktgewährleistung. 9.1 Der Lieferant wird dem Kunden die Produkte frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern liefern. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte und -ansprüche beträgt 24 Monate ab Lieferung. Der Lieferant haftet nicht, wenn: (a) der Kunde die weitere Verwendung der Produkte gestattet, nachdem er dem Lieferanten gemäß dieser Ziffer Mängel angezeigt hat; oder (b) der Mangel darauf beruht, dass der Kunde gegen seine Verpflichtung aus dieser Ziffer oder Ziffer 10.1 (Einhaltung von Instruktionen und Richtlinien) verstoßen hat. 9.2 Wenn der Kunde Ansprüche aus der Gewährleistung in Ziffer 9.1 geltend machen möchte, so hat er die Produkte zur Überprüfung an den Lieferanten zurückzusenden. Bestätigt der Lieferant den Mangel an den betreffenden Produkten, wird der Lieferant vorbehaltlich Ziffer 9.3 den Mangel beheben, indem er die fehlerhaften Produkte so schnell wie möglich durch gleiche oder im Wesentlichen ähnliche Produkte ersetzt. Sämtliche Ersatzprodukte, die dem Kunden in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt geliefert werden, unterliegen den Bedingungen dieser AGB. 9.3 Wenn der Lieferant mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht in der Lage ist, Ersatzprodukte gemäß Ziffer 9.2 zu liefern, wird der Lieferant nach seiner Xxxx den für die fehlerhaften Produkte gezahlten Preis zurückerstatten oder dem Kunden eine Gutschrift erteilen. 9.4 Außer insoweit, als dies in Ziffer 9.2 und 9.3 vorgesehen ist, haftet der Lieferant dem Kunden gegenüber für etwaige Mängel der Produkte nach Ziffer 9 nicht. 9.5 Ein Gewährleistungsanspruch gemäß dieser Ziffer 9 berechtigt den Kunden nicht dazu, andere Aufträge zu stornieren oder die Lieferung oder Bezahlung einer anderen Lieferung oder Teillieferung zu verweigern.
Produktgewährleistung. A. Product Warranty Die Mounting Systems GmbH, Xxxxxxxxxxxx Xxx. 0x, 00000 Xxxxxxxxx (im Folgenden „Mounting Systems“) stellt höchste Ansprüche an die Qualität ihrer Produkte. Diese werden unter Beachtung höchster Qualitätsanforderungen gefertigt. Im Falle der Lohnfertigung trifft Mounting Systems eine Pfiicht zur Überprüfung von Bauteilen und Materialien, die Mounting Systems vom Kunden oder einem durch diesen beauftragten Zwischenlieferanten erhält, nur insoweit, als bei der Anlieferung eine Sichtprüfung stattfindet, die äußerlich erkennbare oder sonst offensichtliche Mängel oder Schäden ausschließt. Mounting Systems gewährt unter den Voraussetzungen dieser Gewährleistungsbestimmungen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Gefahrübergang gegenüber dem Kunden, dass die metallischen Bestandteile der Gestelle frei von Fehlern in Material und Verarbeitung sind. Ausgenommen hiervon sind Verschleißteile. Für bewegliche Teile des Gestellsystems „Sigma Tracker“ gilt eine Gewährleistung von 5 Jahren und für elektronische Komponenten eine Gewährleistung von 2 Jahren. Über die zehn Jahre Gewährleistung für die gelieferten Komponenten hinaus ist Mounting Systems bereit, im Einzelfall eine „reine“ Standsicherheitsgewährleistung für maximal weitere 15 Jahre anzubieten. Hierfür ist jeweils eine gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden notwendig. Mounting Systems GmbH, Xxxxxxxxxxxx Xxx. 0x, 00000 Xxxxxxxxx (hereinafter referred to as „Mounting Systems“) sets the highest standards on the quality of its products. These are manufactured in compliance with the highest quality requirements. In the case of contract manufacturing, Mounting Systems shall be obliged to inspect components and materials received from the customer or an intermediate supplier commissioned by the customer only to the extent that a visual inspection is carried out upon delivery which excludes externally visible or otherwise obvious defects or damage. Under the requirements stipulated in these warranty provisions, Mounting Systems warrants to the customer that the metal components of the racking systems shall be free from material and processing defects for a period of 10 years beginning with the transfer of risk to the customer. The warranty does not cover wear parts. For moving parts of the racking system „Sigma Tracker“ the product warranty applies for a period of 5 years and for electronic components the product warranty applies for a period of 2 years. In addition to the ten-year warranty for the compo...
Produktgewährleistung. Korg gewährleistet, dass das lizensierte Programm, wenn es korrekt angewen det wird, die Möglichkeiten u n d Fu nktionen bietet, die in der beigefügten Dokumentation beschrieben sin d, jedoch wird nicht gewährleistet, dass die Ausfü hru ng des lizensierten Programms u n u nterbrochen u n d fehlerfrei sein wird. Diese Gewährlei- xxx ng soll sich jedoch n ur auf die jü ngste Version des lizensierten Programms beziehen (vorausgesetzt Korg hat Ihnen eine solche Version angemessen zugänglich gemacht) u n d sie soll sich nicht beziehen auf irgen deine frü here Version oder frü here Versionen des lizensierten Programms Die Verpflichtu ng von Korg u n d Ihr ausschließlicher Anspruch u nter der oben beschriebenen Gewährleistu ng wird beschränkt entweder (a) darauf, daß Xxxx auf seiner eigenen Kosten alle angemessenen Anstrengu ngen u nternimmt, um jede Fehlfu nktion in der Reich weite der Gewährleistu ng (durch ein Patch, eine Umgeh u ngsalternative, Korrektur oder in an derer Weise) in angemessener Zeit zu beheben oder (b) die bezahlte Lizenzgebü hr (falls gezahlt) zurückzuzahlen, wenn sich Xxxx nach seiner angemessener Auffassu ng außer Stan de sieht, eine solche Fehlfu nktion in angemessener Zeit oder mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwan d zu beheben, worauf diese Vereinbaru ng u n d die dadurch geschaffene Lizenz en den sollen. Falls ein physischer Defekt der Disk (CD-ROM) vorliegt, auf der das lizensierte Programm gespeichert ist, wird Korg die defekte Disk gegen eine nicht defekte Disk des gleichen Modells kostenlos austauschen vorausgesetzt, daß Sie Korg binnen 28 Tagen nach dem Tage informiert haben, an dem Sie die Disk erhalten haben, immer vorausgesetzt daß Xxxx nicht dazu verpflichtet sein soll, die Disk in dem Fall zu ersetzen, in dem der Defekt auf einen Unfall, Mißbrauch, Fehlben utzu ng oder an derer Grü n de, die außerhalb des Einflusses von Korg liegen, zurückgeht. Die Gewährleistu ng, die in diesem Abschnitt 4 vorgesehen ist, ist auf Produkte beschränkt, die von einem autorisierten Hän dler oder Lieferant erworben wurden.
Produktgewährleistung. Standardmodule
Produktgewährleistung a) Der Lieferant gewährleistet und sichert fortlaufend zu, dass: i) er berechtigt und bevollmächtigt ist, den Vertrag einzugehen und die darin festgelegten Verpflich- tungen zu erfüllen; ii) die gesamte Produktion und alle Lieferungen mit der größten Sorgfalt und rechtzeitig und fachkun- dig durchgeführt werden; iii) das Produkt in seinem Volleigentum steht, frei von allen Belastungen und sonstigen Einschränkungen des Eigentums- und Nutzungsrechts ist, die sich auf das Eigentumsrecht oder Recht an einem Produkt gemäß dem Vertrag auswirken können; iv) die Benutzer-, Installations- und Wartungsdoku- mentation vollständig, richtig und ausreichend für die Verwendung, Installation und Wartung der Pro- dukte sind und den Anforderungen des Vertrages entsprechen. b) Der Lieferant gewährleistet, dass alle an den Käufer gelieferten Produkte frei von Material-, Konstruktions- und Verarbeitungsmängeln sind, den Spezifikationen entsprechen und sich für den vorgesehenen Zweck eignen. c) Der Lieferant gewährleistet weiterhin, dass das Pro- dukt allen geltenden Gesetzen, Vorschriften und Nor- men entspricht und nicht die geistigen Eigentums- rechte Dritter berührt oder verletzt. d) Der Lieferant gewährleistet weiterhin, dass die Pro- dukte in Übereinstimmung mit allen geltenden Geset- zen, Vorschriften und Normen gefertigt und geliefert werden. e) Die in Ziffer 8.2 statuierten Gewährleistungsrechte werden durch die Kaufpreiszahlung des Käufers oder die Annahme der Produkte durch ihn nicht berührt.
Produktgewährleistung. Wir gewährleisten, dass a) die Cloud-Dienste während der gesamten Bestelllaufzeit auf eine Art und Weise ausgeführt werden, die bei normaler Nutzung und unter normalen Umständen der jeweiligen Dokumentation entspricht und b) die Software für einen Zeitraum von einem (1) Jahr vom Zeitpunkt der Erstlieferung der Software in Übereinstimmung mit der jeweils aktuellen Standarddokumentation funktioniert (mit Ausnahme kleiner Defekte oder Fehler, die für die wesentliche Funktionstüchtigkeit der Software bei normaler Nutzung und unter normalen Umständen nicht maßgeblich sind). Wenn das Produkt während des jeweiligen Gewährleistungszeitraums nicht gemäß der vorstehenden Gewährleistung funktioniert, haben Sie uns während des jeweiligen Gewährleistungszeitraums schriftlich darüber zu informieren und, sofern wir diesen Mangel feststellen können, werden wir zumutbare Anstrengungen unternehmen, um alle Mängel des Produkts zu beheben, sodass es im Sinne dieser Gewährleistung funktioniert. Ihr einziger Rechtsbehelf und unsere einzige Verpflichtung im Falle eines Produktmangels im Sinne der vorstehenden Gewährleistung ist die Beseitigung des Mangels. Sie sind verpflichtet, alle angemessenerweise verlangten Informationen bereitzustellen, um uns die Beseitigung des Mangels zu ermöglichen. Die vorstehende Gewährleistung schließt ausdrücklich Mängel aufgrund von Unfall, Missbrauch, unberechtigter Reparatur, Änderungen, falscher Anwendung oder Nutzung des Produkts, die anderweitig in wesentlichem Widerspruch zur Dokumentation steht, aus.
Produktgewährleistung 

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  • Gewährleistung 7.1 Mängelrügen sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu erheben. Für Kaufleute gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Selbstabholung sind offensichtliche, ohne Untersuchung erkennbare Mängel (wie insbesondere Falschliefe- rungen, Mengenabweichungen und offensichtliche Beschädigungen) sofort bei Übernahme der Ware an der Lieferstelle schriftlich auf der Empfangsbescheinigung zu rügen. Bei Warensendungen sind Beanstandungen derartiger Mängel vor der Entladung auf der Emp- fangsbescheinigung und oder dem Frachtbrief zu vermerken und diese dem Frachtführer auszuhändigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Die gesetzlichen Rügepflichten in Bezug auf Mängel, die erst im Rahmen ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbar sind, sowie in Bezug auf verdeckte Mängel, die erst später zu Tage treten, bleiben unberührt. 7.2 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn ein Mangel auf eine besondere Anord- nung des Käufers oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung zurückzuführen ist. Werden unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so stehen dem Käufer keine Gewährleis- tungsansprüche zu, es sei denn, er weist nach, dass der Mangel bereits bei Gefahrüber- gang vorhanden war. 7.3 Vorbehaltlich der Regelung unter Ziff. 7.4 gelten im Falle eines Mangels folgende Bestimmungen: Uns ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Soweit ein Mangel der Ware nachweislich vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacher- füllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Ware berechtigt. Die im Rahmen der Nacherfüllung anfallenden Kosten des Aus- und Einbaus haben wir nur zu tragen, sofern wir den Mangel zu vertreten haben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigern wir diese oder ist uns diese unzumutbar oder unmöglich, so ist der Käufer nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabgesetzt, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Schadenersatzansprüche bestehen nur im Rahmen der Haftungsregelung in Ziff. 9. 7.4 Soweit ein Mangel eines Produkts oder Teils vorliegt, das wir von einem Vorlieferan- ten erworben haben, treten wir zur Erfüllung unserer Gewährleistungspflichten unsere Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Käufer ab. Der Käufer ist in diesem Fall erst dann berechtigt, Gewährleistungsansprüche gegen uns geltend zu machen, wenn die außerge- richtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Vorlieferanten innerhalb angemessener Frist erfolglos geblieben oder aussichtslos (insbes. wegen Insolvenz) ist. Während der Geltendmachung der Ansprüche gegen den Vorlieferanten ist die Verjährung der betref- fenden Ansprüche des Käufers gegen uns gehemmt. Die Hemmung endet, sobald die Durchsetzung gegenüber dem Vorlieferanten sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat. Soweit der Käufer berechtigt ist, Gewährleistungsansprüche gegen uns geltend zu machen, gelten insoweit die Regelungen unter Ziff. 7.3. 7.5 Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der zu liefernden Ware oder die Übernah- me einer Garantie hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen. 7.6 Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die von uns gelieferten Waren für einen bestimmten von dem Käufer einseitig vorausgesetzten Verwendungszweck geeignet sind. 7.7 Eine Bezugnahme auf Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeich- nung. Änderungen in der Herstellungsart und Ausführung behalten wir uns vor wenn für die Änderung ein triftiger Grund besteht und die Änderung für den Käufer zumutbar ist. Han- delsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Proben und Muster gelten als unverbindliche Anschauungsstücke, geringe Abweichungen bleiben vorbehalten. 7.8 Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.