Geräte Musterklauseln

Geräte. 8.1 Kompatibilität mit der BeeOne-Infrastruktur. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sein Gerät mit der Infrastruktur von BeeOne kompatibel ist.
Geräte. Ein von Sunrise erworbenes Endgerät ist vorbehältlich abwei- chender Vereinbarungen Eigentum des Kunden. Sunrise hat das Recht, den Erwerb eines Gerätes von einem Eigentums- vorbehalt abhängig zu machen. Für Geräte gelten die von Sunrise publizierten Garantiebestimmungen. Das Recht auf Wandelung des Vertrages bei Sachmängeln ist in jedem Fall ausgeschlossen. Dem Kunden leihweise überlassene Geräte verbleiben im Ei- gentum von Sunrise und sind Sunrise innert 30 Tagen nach Vertragsbeendigung bzw. auf Aufforderung zurückzugeben. Auf diesen Geräten dürfen keine Pfand- oder Retentions- rechte begründet wer- den. Werden geliehene Geräte auf Auf- forderung von Sunrise nicht retourniert, werden diese dem Kunden zum Neupreis in Rechnung gestellt.
Geräte. Für die Durchführung der Tonsillotomie verwende ich folgende/s gemäß dem Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie zugelassene/s Gerät/e: Lasergerät: CO2 Laser, Diodenlaser, Nd: YAG Laser (nicht Zutreffendes bitte streichen) Radiofrequenzgerät des Typs Coblationsgerät des Typs
Geräte. Der Anbieter überlässt dem Kunden gemäß Abschnitt 2.4 ein Glasfaserabschluss- gerät. Er empfiehlt, als Endgerät einen Router des Anbieters zu beauftragen; in die- sem Fall finden die Abschnitte 2.5 und folgende Anwendung. Wird der Anschluss mit einem anderen, nicht von dem Anbieter gelieferten Endgerät betrieben, kann die volle Funktionsfähigkeit des Anschlusses und der darauf laufenden Dienste nicht sichergestellt und die Störungsbearbeitung erschwert werden, insbesondere, weil weder eine Fernkonfiguration noch eine Priorisierung von Daten gewährleistet ist.
Geräte. 6. Sonstige Betriebsmittel Ponton 18 x 8 m (KST 395), je 299,30 Tag Gangway (KST 393), je 221,50 Tag Auflager für Gangway (KST 393), je 221,50 Tag Malersteg (KST 393), je 221,50 Tag
Geräte. Für die Abrechnung der Gerätemieten (Ab- schreibung und Verzinsung, sowie Reparatur- entgelt), welche in ihrer Höhe nicht geson- dert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Ge- samtgerätekosten der in der österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertrags- abschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.
Geräte. Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/169 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) zu der bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet. Allfällig erforderliche Fremdleistungen können nach gesonderter Vereinbarung durch den AG mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet werden, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist. Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als Festpreise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111, nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA). Besteht im LV keine Preisaufgliederung, wird das Verhältnis LOHN/SONSTIGES bei allgemeinen Hochbau- arbeiten mit 60/40 % bei Umbau- und Fassadenarbeiten mit 80/20 % festgelegt. Stellt sich im Sinne des § 1170 a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts (Auftragssumme) als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 10%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Entgelts abzusehen ist.
Geräte. Für die Abrechnung der Gerätemieten, welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖGBL; Vereinigung Industrieller Bauunternehmer Österreichs-VIBÖ) zu der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung.
Geräte. Bei allen Meisterschaften im Verbandsgebiet werden Gerätekontrollen durchgeführt. Unter der Voraussetzung einer vorherigen Prüfung ist die Benutzung eigener Geräte gemäß den Internationalen Wettkampfregelungen gestattet. Die Prüfung erfolgt bis 60 Minuten vor Beginn des Wettkampfes. Für den Fall der Beschädigung eigener Geräte haftet im Schadensfall der Schadensverursacher privatrechtlich für den entstandenen Schaden. Sprungstäbe werden vom Ausrichter nicht gestellt.
Geräte. Vom Ausrichter werden in der Regel nur Kugeln gestellt. Unter der Voraussetzung einer vorherigen Prüfung ist die Benutzung eigener Geräte, die den Regeln der IWR entsprechen müssen, gestattet. Die Zeiten und der Ort der Prüfung werden jeweils durch den örtlichen Ausrichter bekannt gegeben. Für den Fall der Beschädigung eigener Geräte wird durch den Ausrich- ter/Veranstalter keine Haftung übernommen.