Geräte Musterklauseln

Geräte. Für die Durchführung der Tonsillotomie verwende ich folgende/s gemäß dem Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie zugelassene/s Gerät/e: Lasergerät: CO2 Laser, Diodenlaser, Nd: YAG Laser (nicht Zutreffendes bitte streichen) Radiofrequenzgerät des Typs Coblationsgerät des Typs
Geräte. Ein von Sunrise erworbenes Endgerät ist vorbehältlich abwei- chender Vereinbarungen Eigentum des Kunden. Sunrise hat das Recht, den Erwerb eines Gerätes von einem Eigentums- vorbehalt abhängig zu machen. Für Geräte gelten die von Sunrise publizierten Garantiebestimmungen. Das Recht auf Wandelung des Vertrages bei Sachmängeln ist in jedem Fall ausgeschlossen. Dem Kunden leihweise überlassene Geräte verbleiben im Ei- gentum von Sunrise und sind Sunrise innert 30 Tagen nach Vertragsbeendigung bzw. auf Aufforderung zurückzugeben. Auf diesen Geräten dürfen keine Pfand- oder Retentions- rechte begründet wer- den. Werden geliehene Geräte auf Auf- forderung von Sunrise nicht retourniert, werden diese dem Kunden zum Neupreis in Rechnung gestellt.
Geräte. 8.1 Kompatibilität mit der BeeOne-Infrastruktur. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sein Gerät mit der Infrastruktur von BeeOne kompatibel ist. 8.2 Durch Geräte verursachte Schäden. XxxXxx ist berechtigt, die Erbringung ihrer Leistungen ohne Vorankündigung und ohne Entschädigung einzustellen, das Gerät des Kunden vom Telekommunikationsnetz zu trennen und Schadensersatz zu verlangen, wenn ein dem Kunden gehörendes Gerät Schäden verursacht oder eine Leistung, einen Dritten oder Einrichtungen von BeeOne oder anderen gefährdet, oder wenn der Kunde nicht autorisierte Geräte verwendet.
Geräte. Sonstige Betriebsmittel Ponton 18 x 8 m (KST 395), je 308,30 Tag Gangway (KST 393), je 228,10 Tag Auflager für Gangway (KST 393), je 228,10 Tag Malersteg (KST 393), je 228,10 Tag
Geräte. Der Anbieter überlässt dem Kunden gemäß Abschnitt 2.4 ein Glasfaserabschluss- gerät. Er empfiehlt, als Endgerät einen Router des Anbieters zu beauftragen; in die- sem Fall finden die Abschnitte 2.5 und folgende Anwendung. Wird der Anschluss mit einem anderen, nicht von dem Anbieter gelieferten Endgerät betrieben, kann die volle Funktionsfähigkeit des Anschlusses und der darauf laufenden Dienste nicht sichergestellt und die Störungsbearbeitung erschwert werden, insbesondere, weil weder eine Fernkonfiguration noch eine Priorisierung von Daten gewährleistet ist.
Geräte. Für die Abrechnung der Gerätemieten (Ab- schreibung und Verzinsung, sowie Reparatur- entgelt), welche in ihrer Höhe nicht geson- dert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Ge- samtgerätekosten der in der österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertrags- abschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.
Geräte. Für die Abrechnung der Gerätemieten, welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖGBL; Vereinigung Industrieller Bauunternehmer Österreichs-VIBÖ) zu der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung.
Geräte. 3.1 Sämtliche von ACO im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte bleiben Eigentum von ACO und werden vom Kunden ausschließ- lich zur Nutzung von ACO-Dienstleistungen genutzt. 3.2 Für Schäden an diesen Geräten haftet der Kunde, soweit er diese Schäden zu vertreten hat. 3.3 Bei dem Einsatz von nicht durch die ACO zur Verfügung gestelten Endgeräte besteht kein Anspruch aufeine fristgerechte Entstörung.
Geräte. Bei allen Meisterschaften im Verbandsgebiet werden Gerätekontrollen durchgeführt. Unter der Voraussetzung einer vorherigen Prüfung ist die Benutzung eigener Geräte gemäß den Internationalen Wettkampfregelungen gestattet. Die Prüfung erfolgt bis 60 Minuten vor Beginn des Wettkampfes. Für den Fall der Beschädigung eigener Geräte haftet im Schadensfall der Schadensverursacher privatrechtlich für den entstandenen Schaden. Sprungstäbe werden vom Ausrichter nicht gestellt.
Geräte. Für die Abrechnung der Gerätemieten, wel- che preislich der Höhe nach nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, gilt ein angemes- sener Preis als vereinbart.