Mängel und Gewährleistung. 1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert gerügt werden, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung der FPS Catering als vom Kunden akzeptiert.
2. Bei berechtigten Mängeln steht der FPS Catering nach ihrer Xxxx das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Kunde dann, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, eine Preisminderung vornehmen oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten.
3. Die FPS Catering versichert, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren sorgfältig und vorschriftsmäßig transportiert werden. Die FPS Catering haftet nicht für nach Ablieferung beim Kunden durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen entstandene Schäden an der Ware.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.
5. Die Verjährung der Ansprüche der Kunden aufgrund eines Mangels wird auf ein Jahr beschränkt.
Mängel und Gewährleistung. 1. Für Xxxxxxxxxx, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht der Verkäufer ebenso wenig ein, wie für die Folge unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Verkäufers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von ihm beauftragter Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Farbtöne, die nach Farbmuster des Kunden gefertigt werden, werden vom Verkäufer bestmöglich hergestellt. Eine Gewährleistung für Gleichheit der Farben wird vom Verkäufer nicht übernommen.
2. Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels an der Ware bestehen nur, wenn der Kunde gegenüber der Gebhart TOG Xxxx Xxxxxxx e.K diese Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware bzw. bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich unter Angabe des behaupteten Mangels rügt. Anderenfalls sind sämtliche Gewährleistungsansprüche und die hiermit zusammenhängenden Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Die Untersuchungspflicht des Kunden erstreckt sich auf die gesamte erhaltene Lieferung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist der Zugang der Mängelrüge in schriftlicher Form bei der Gebhart TOG Xxxx Xxxxxxx e.K. Solange und soweit berechtigte Mängel angezeigt werden, ist die Gebhart TOG Xxxx Xxxxxxx e.K nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Xxxx verpflichtet, eine mangelfreie Sache im Austausch gegen Überlassung der mangelhaften Sache zu liefern oder den Mangel zu beseitigen. In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache ordnungsgemäß zu verpacken und an die Gebhart TOG Xxxx Xxxxxxx e.K zur Ermöglichung Ihrer Gewährleistungsverpflichtung zu versenden. Die hiermit verbundenen, nachvollziehbaren, angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen trägt im Fall der berechtigten Mangelrüge der Verkäufer. Schlägt die Nacherfüllung fehl (nach zweimaligem Versuch) ist der Kunde berechtigt, entweder den vereinbarten Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Beruht ein Mangel auf de...
Mängel und Gewährleistung. 23.1 Der VERTRAGSPARTNER leistet insbesondere Gewähr für die Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, fachgemäße und zeichnungsgerechte Ausführung, zweckmäßige Konstruktion und einwandfreie Verarbeitung. Der VERTRAGSPARTNER leistet darüber hinaus ausdrücklich Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte allen einschlägigen Richtlinien entsprechen, denen diese unterliegen. Der VERTRAGSPARTNER leistet in gleicher Weise Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Prospekten und Angeboten sowie insbesondere der in Zertifikaten oder Prüfzeugnissen enthaltenen Angaben und Aussagen. Die Gewährleistung gilt auch für den Liefer- / Leistungsumfang von Subunternehmern des VERTRAGSPARTNERS.
23.2 Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate und 36 Monate auf Rohrleitungen und Lüftungsschächte (Material und Verarbeitung). Die Gewährleistungsfrist gilt auch für Verschleißteile, wenn diese nicht spätestens bei Auftragsbestätigung vom VERTRAGSPARTNER ausgenommen und dies von SWAROVSKI ausdrücklich akzeptiert wurde. Spindeln sind von dieser Gewährleistung ausgenommen. Für diese ist die Gewährleistungsfrist vertraglich gesondert festzulegen Die vereinbarte Gewährleistungs- und Garantiefrist beginnt, mit der Abnahme bzw. Inbetriebnahme.
23.3 Für alle Anlagen, Maschinen oder Geräte, die wegen Betriebsunterbrechungen nicht wie vertraglich vorgesehen verwendet werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung, wenn diese unmittelbar oder mittelbar durch den VERTRAGSPARTNER verursacht wurde. Für zugesicherte Eigenschaften beginnt die vereinbarte Gewährleistungsfrist ab dem Tag der Kenntnis des Mangels.
23.4 Für einen während der vereinbarten Gewährleistungs- und Garantiefrist durch den VERTRAGSPARTNER behobenen Mangel beginnt für den davon betroffenen Teil die Gewährleistungs- und Garantiefrist neu. Diese Gewährleistungsbestimmungen gelten auch für Ersatzlieferungen / -leistungen. Die Gewährleistungsverpflichtung des VERTRAGSPARTNERS wird nicht dadurch beschränkt oder ausgeschlossen, dass zu dem Liefer- / Leistungsumfang Teile, Systeme, konstruktive Lösungen oder Verfahren gehören, die von SWAROVSKI vorgeschlagen wurden. Falls der VERTRAGSPARTNER derartige Vorschläge von SWAROVSKI nicht für geeignet hält, hat er SWAROVSKI rechtzeitig darauf hinzuweisen.
23.5 SWAROVSKI ist nicht verpflichtet, die Ware auf andere als offensichtliche Mängel unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen....
Mängel und Gewährleistung. Mängel Sind von uns nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangel- haft, werden wir innerhalb einer angemessenen Frist und nach Zugang einer Mängelrüge die Leistungen nach Xxxx nachbessern oder erneut erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel unverzüglich über den üb- lichen Support-Kanal zu melden. Hat der Kunde keinen Support ge- bucht, kann er die Mängel an die Kontaktadresse im Impressum versen- den. Gelingt die Nachbesserung oder der Ersatz innerhalb einer ange- messenen Frist durch den Kunden nicht, ist dieser berechtigt, nach sei- ner Xxxx den Leistungspreis angemessen herabzusetzen oder den Ver- trag zu beenden.
Mängel und Gewährleistung. Der Kunde muss auf seine Kosten die Anlage während der Gewährleistungsfrist, die mit der Abnahme der Anlage beginnt, entsprechend der hierfür üblichen Intervalle nur durch entsprechend qualifizierte Fachfirmen warten und instand halten lassen. Kann er dies nach entsprechender Anforderung durch uns nicht nachweisen, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Wir haften auch nicht für Mängel bzw. Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde uns unrichtige und/oder unvollständige Informationen und Unterlagen für die Planung der Anlage übergeben hat. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Xxxx durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder dem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigem Kosten/Aufwand möglich, können die Parteien unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder der Kunde die Vergütung mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt gerechnet ab Abnahme der Anlage durch den Kunden zwei Jahre, sofern vertraglich nicht eine andere Frist vereinbart ist. Korbußen, Januar 2010 wir gratulieren Ihnen zum Kauf eines deutschen Qualitätsprodukts und danken für Ihr uns damit entgegengebrachtes Vertrauen. Die Solarstandardmodule werden entsprechend der IEC-Spezifikation DIN EN 61215 Ed. II hergestellt. Basis ist u.a. das TÜV Zertifikat vom 14. Juli 2009 der Factory Inspektion: PV60026021, Report Nr. 21209952-1. Die Produktionsstätten, in denen die Solarmodule basierend auf einer nunmehr 25-jährigen Produktionserfahrung hergestellt werden, sind nach DIN EN ISO 9001:2000 (Qualitätsmanagement) zertifiziert und nach DIN EN 14001 (Umweltmanagement) sowie nach EMAS II (entsprechend EG-Verordnung 761/2001) validiert. Durch die Einhaltung dieser hohen Anforderungen und den Einsatz erprobter, hochwertiger Materialien sind wir in der Lage, für Sie ein langlebiges und zuverlässiges Produkt zu fertigen und Ihnen die nachfolgenden Gewährleistungs- und Garantierechte einzuräumen. Darüber hinausgehende Rechte als die in diesem Dokument nachfolgend erwähnten werden von uns nicht gewährt.
Mängel und Gewährleistung. 7.1. Sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, sind für die von der Verkäuferin geschuldete Beschaffenheit und Qualität der Ware die auf der Homepage der Verkäuferin veröffentlichen Spezifikationen maßgeblich. Sonstige Angaben der Verkäuferin in Bezug auf die Beschaffenheit und die Qualität ihrer Produkte stellen lediglich unverbindliche Durchschnittswerte dar.
7.2. Die Verkäuferin haftet nicht bei bloß unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei bloß unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware. Die Verkäuferin haftet auch nicht für Veränderungen und Abweichungen, die sich in dem für das jeweilige Produkt laut Produktspezifikation geltenden oder mit dem Kunden gesondert vereinbarten Toleranzbereich halten oder sich trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bei der Produktion nicht vermeiden lassen.
7.3. Beschädigungen der ersten fünf Lagen der jeweiligen Papierrolle durch den Transport gelten jedenfalls nicht als Mangel, der den Kunden zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigen würde. Darüber hinaus anerkennt der Kunde, dass die Bearbeitung von Gewährleistungsansprüchen für Mängel, die weniger als EUR 70,- pro Transporteinheit (LKW oder Waggon) wert sind, unwirtschaftlich ist und verzichtet bereits im Voraus auf solche Bagatellansprüche.
7.4. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach deren Eintreffen am vereinbarten Lieferort auf Mängel zu untersuchen. Der Kunde ist verpflichtet, jegliche Ansprüche aus Mängeln der Ware unmittelbar nachdem er Kenntnis von Mängeln erlangt hat oder hätte erlangen müssen, spätestens aber acht Tage nach Erhalt der Ware am Lieferort, der Verkäuferin schriftlich anzuzeigen. Die Beweispflicht für die Einhaltung dieser Frist trifft den Kunden. Kommt der Kunde dieser Rügepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, verliert er sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin im Zusammenhang mit den festgestellten Mängeln.
7.5. Sofern die Verkäuferin mit dem Kunden eine besondere Lieferart vereinbart hat, bei der die Ware nach deren Eintreffen am Lieferort vorerst für den Kunden eingelagert werden soll, beschränkt sich die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden nach dem vorgenannten Punkt auf die durch den Transport verursachten Mängel der Ware. Sonstige Mängel, insbesondere Spezifikationsmängel der Ware, muss der Kunde sofort nach deren Feststellung, spätestens aber 60 Tage nach Erhalt der Ware am Lieferort, der Verkäufe...
Mängel und Gewährleistung. Der Lieferant haftet für alle Sach- und Rechtsmängel. Sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, verjährt die Gewährleistungspflicht des Lieferanten zwei (2) Jahre ab Lieferung. Der Lieferant haftet somit für alle Mängel, die innerhalb von zwei (2) Jahren nach Lieferung auftreten. Syngenta ist berechtigt, Mängel jederzeit nach Entdeckung des Mangels während der Gewährleistungsfrist zu rügen. Syngenta ist daher nicht verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen oder zu rügen. Bei Mängeln stehen Syngenta nach eigenem Ermessen folgende Rechte zu: Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung, Entsorgung, Nachbesserung, Deckungskauf und, zusätzlich, Schadenersatz.
Mängel und Gewährleistung. Bei der Herstellung von Kunststofffolien und/oder Verbunden sowie ähnlicher Ware ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware tech- nisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob der Mangel im Material, in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstan- dung der ganzen Lieferung führen, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum und beträgt grundsätzlich zwölf Monate, soweit dies nicht Folien betrifft die aufgrund ihrer Ausstattung z.B. Antifog, Antistatikum, Bindemittel, oder ähnliche Migrationserscheinigungen etc. aufgrund Additiv nur eine begrenzte zeitliche Nutzbarkeit haben. Hier gelten die Fristen gem. Daten- blatt. Als Lieferdatum gilt auch der Zeitpunkt, an dem die Ware versandbereit ist und vom Käufer trotz vereinbarten Liefertermins nicht (rechtzeitig) abgerufen wird. erkennbare Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich mitzuteilen. Sog. versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Mängelrügen für versteckte Mängel sind 12 Monate nach Lieferung ausgeschlossen. Folien mit die mit Additiv versehen sind, haben eine zeitlich begrenze Nutzbarkeit. Diese Frist ist in den Datenblätter angegeben. Diese Frist ist gleichzeitig die Gewährleistungszeit. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiterverarbeitet oder veräußert, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten. Die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers beschränkt sich auf Nachlieferung im Umfang der mit Mängel behafteten Ware, wobei letztere vom Käufer herauszugeben ist. Schlägt Nacherfüllung fehl, ist der Käufer wahlweise berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Voraus- setzung hierfür ist, dass die Waren sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden. Weist der Käufer nach, dass er die Waren ohne Verstoß gegen die Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für die...
Mängel und Gewährleistung. Die gelieferte Xxxx ist beim Empfang sofort zu prüfen. Beanstandungen sind schriftlich zu rügen. Bei offensichtlichen Mängeln muss die Rüge bis spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware bei uns eingehen. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht der Kunde des Rügerechts verlustig und kann Gewährleistungsansprüche nicht geltend machen. Bei berechtigter und begründeter Beanstandung sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet.
Mängel und Gewährleistung. Mangelrügen in Bezug auf Art, Qualität oder Quantität der erbrachten Leistungen müssen innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungspflicht schriftlich bei uns angezeigt werden. Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorlage/Aushändigung der reklamierten Ware. Bei berechtigter Beanstandung der Ware und Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels sind wir in einer angemessenen Frist nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Ist Nachbessern oder Ersatz nicht möglich oder fehlgeschlagen, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn natürlicher Verschleiß vorliegt, Beschädigungen auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind oder von uns erbrachte Leistungen von Dritten nachgebessert oder bearbeitet wurden.