Mängel und Gewährleistung Musterklauseln

Mängel und Gewährleistung. Mängel Sind von uns nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangel- haft, werden wir innerhalb einer angemessenen Frist und nach Zugang einer Mängelrüge die Leistungen nach Xxxx nachbessern oder erneut erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel unverzüglich über den üb- lichen Support-Kanal zu melden. Hat der Kunde keinen Support ge- bucht, kann er die Mängel an die Kontaktadresse im Impressum versen- den. Gelingt die Nachbesserung oder der Ersatz innerhalb einer ange- messenen Frist durch den Kunden nicht, ist dieser berechtigt, nach sei- ner Xxxx den Leistungspreis angemessen herabzusetzen oder den Ver- trag zu beenden.
Mängel und Gewährleistung. 1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert gerügt werden, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung der FPS Catering als vom Kunden akzeptiert.
Mängel und Gewährleistung. Der Lieferant haftet für alle Sach- und Rechtsmängel. Sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, verjährt die Gewährleistungspflicht des Lieferanten zwei (2) Jahre ab Lieferung. Der Lieferant haftet somit für alle Mängel, die innerhalb von zwei (2) Jahren nach Lieferung auftreten. Syngenta ist berechtigt, Mängel jederzeit nach Entdeckung des Mangels während der Gewährleistungsfrist zu rügen. Syngenta ist daher nicht verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen oder zu rügen. Bei Mängeln stehen Syngenta nach eigenem Ermessen folgende Rechte zu: Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung, Entsorgung, Nachbesserung, Deckungskauf und, zusätzlich, Schadenersatz.
Mängel und Gewährleistung. 23.1 Der VERTRAGSPARTNER leistet insbesondere Gewähr für die Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, fachgemäße und zeichnungsgerechte Ausführung, zweckmäßige Konstruktion und einwandfreie Verarbeitung. Der VERTRAGSPARTNER leistet darüber hinaus ausdrücklich Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte allen einschlägigen Richtlinien entsprechen, denen diese unterliegen. Der VERTRAGSPARTNER leistet in gleicher Weise Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Prospekten und Angeboten sowie insbesondere der in Zertifikaten oder Prüfzeugnissen enthaltenen Angaben und Aussagen. Die Gewährleistung gilt auch für den Liefer- / Leistungsumfang von Subunternehmern des VERTRAGSPARTNERS.
Mängel und Gewährleistung. Bei der Herstellung von Kunststofffolien und/oder Verbunden sowie ähnlicher Ware ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware tech- nisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob der Mangel im Material, in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstan- dung der ganzen Lieferung führen, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum und beträgt grundsätzlich zwölf Monate, soweit dies nicht Folien betrifft die aufgrund ihrer Ausstattung z.B. Antifog, Antistatikum, Bindemittel, oder ähnliche Migrationserscheinigungen etc. aufgrund Additiv nur eine begrenzte zeitliche Nutzbarkeit haben. Hier gelten die Fristen gem. Daten- blatt. Als Lieferdatum gilt auch der Zeitpunkt, an dem die Ware versandbereit ist und vom Käufer trotz vereinbarten Liefertermins nicht (rechtzeitig) abgerufen wird. erkennbare Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich mitzuteilen. Sog. versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Mängelrügen für versteckte Mängel sind 12 Monate nach Lieferung ausgeschlossen. Folien mit die mit Additiv versehen sind, haben eine zeitlich begrenze Nutzbarkeit. Diese Frist ist in den Datenblätter angegeben. Diese Frist ist gleichzeitig die Gewährleistungszeit. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiterverarbeitet oder veräußert, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten. Die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers beschränkt sich auf Nachlieferung im Umfang der mit Mängel behafteten Ware, wobei letztere vom Käufer herauszugeben ist. Schlägt Nacherfüllung fehl, ist der Käufer wahlweise berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Voraus- setzung hierfür ist, dass die Waren sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden. Weist der Käufer nach, dass er die Waren ohne Verstoß gegen die Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für die...
Mängel und Gewährleistung. Die gelieferte Xxxx ist beim Empfang sofort zu prüfen. Beanstandungen sind schriftlich zu rügen. Bei offensichtlichen Mängeln muss die Rüge bis spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware bei uns eingehen. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht der Kunde des Rügerechts verlustig und kann Gewährleistungsansprüche nicht geltend machen. Bei berechtigter und begründeter Beanstandung sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet.
Mängel und Gewährleistung. Der Kunde muss auf seine Kosten die Anlage während der Gewährleistungsfrist, die mit der Abnahme der Anlage beginnt, entsprechend der hierfür üblichen Intervalle nur durch entsprechend qualifizierte Fachfirmen warten und instand halten lassen. Kann er dies nach entsprechender Anforderung durch uns nicht nachweisen, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Wir haften auch nicht für Mängel bzw. Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde uns unrichtige und/oder unvollständige Informationen und Unterlagen für die Planung der Anlage übergeben hat. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Xxxx durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder dem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigem Kosten/Aufwand möglich, können die Parteien unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder der Kunde die Vergütung mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt gerechnet ab Abnahme der Anlage durch den Kunden zwei Jahre, sofern vertraglich nicht eine andere Frist vereinbart ist. Korbußen, Januar 2010 wir gratulieren Ihnen zum Kauf eines deutschen Qualitätsprodukts und danken für Ihr uns damit entgegengebrachtes Vertrauen. Die Solarstandardmodule werden entsprechend der IEC-Spezifikation DIN EN 61215 Ed. II hergestellt. Basis ist u.a. das TÜV Zertifikat vom 14. Juli 2009 der Factory Inspektion: PV60026021, Report Nr. 21209952-1. Die Produktionsstätten, in denen die Solarmodule basierend auf einer nunmehr 25-jährigen Produktionserfahrung hergestellt werden, sind nach DIN EN ISO 9001:2000 (Qualitätsmanagement) zertifiziert und nach DIN EN 14001 (Umweltmanagement) sowie nach EMAS II (entsprechend EG-Verordnung 761/2001) validiert. Durch die Einhaltung dieser hohen Anforderungen und den Einsatz erprobter, hochwertiger Materialien sind wir in der Lage, für Sie ein langlebiges und zuverlässiges Produkt zu fertigen und Ihnen die nachfolgenden Gewährleistungs- und Garantierechte einzuräumen. Darüber hinausgehende Rechte als die in diesem Dokument nachfolgend erwähnten werden von uns nicht gewährt.
Mängel und Gewährleistung. 8.1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen der Kunde unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert beanstandet werden, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung der Barbecuecompany als akzeptiert.
Mängel und Gewährleistung. Mangelrügen in Bezug auf Art, Qualität oder Quantität der erbrachten Leistungen müssen innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungspflicht schriftlich bei uns angezeigt werden. Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorlage/Aushändigung der reklamierten Ware. Bei berechtigter Beanstandung der Ware und Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels sind wir in einer angemessenen Frist nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Ist Nachbessern oder Ersatz nicht möglich oder fehlgeschlagen, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn natürlicher Verschleiß vorliegt, Beschädigungen auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind oder von uns erbrachte Leistungen von Dritten nachgebessert oder bearbeitet wurden.
Mängel und Gewährleistung. 1) Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich (nach Mög­ lichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert gerügt werden. Anderenfalls gilt die Leistung von Essence Catering als vom Kunden akzeptiert.