Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bzw. das Basisinformationsblatt nach den Art. 58 – 63 und 66 des Bundesgesetzes über die Finanz- dienstleistungen (Basisinformationsblatt) und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letz- ten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im Basisinformationsblatt, im Fondsvertrag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Die Vertriebstätigkeit erfolgt über die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx (ZKB) bzw. über weitere durch diese eingesetz- ten Vertreiber. Der Anlagefonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, genehmigt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospekts und dem Angebot und Verkauf von Anteilen des Anlagefonds können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag und/oder eines Zeichnungsscheins des Anlagefonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechts- ordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertreiber können Zeichnun- gen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen.
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Samples: Prospectus With Integrated Fund Contract, Prospectus With Integrated Fund Contract
Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen Anlege- rinnen und Anleger bzw. das Basisinformationsblatt nach den Art. 58 – 63 und 66 des Bundesgesetzes über die Finanz- dienstleistungen (Basisinformationsblatt) und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letz- ten Jahresbericht letzten Jah- resbericht veröffentlicht) sind bilden Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des AnlagefondsUmbrella-Fonds bzw. des- sen Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im ProspektProspekt mit integriertem Fonds- vertrag, im Basisinformationsblatt, im Fondsvertrag in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Die Vertriebstätigkeit erfolgt über die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx (ZKB) bzw. über weitere durch diese eingesetz- ten Vertreiber. Der Anlagefonds Fonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finanzmarktauf- sicht FINMA, genehmigt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebtkeine. Der Verteilung dieses Prospekts und dem Angebot und Verkauf von Anteilen des Anlagefonds Fonds können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag und/oder eines Zeichnungsscheins des Anlagefonds Fonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechts- ordnungen betroffe- nen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertreiber können Zeichnun- gen Fondsleitung kann Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sindist, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen. Die FINMA hat gestützt auf Art. 78 Abs. 4 KAG gestattet, dass Anleger auf deren Gesuch hin zur Abgeltung von Zeichnungen im Rahmen der Lancierung des Fonds anstelle einer Geldlei- stung Anlagen in den Fonds einbringen können (vgl. §18 des Fondsvertrages). Dabei müssen die eingebrachten Anlagen dem beabsichtigten Fondsportfolio entsprechen. Die Fondsleitung entscheidet allein und genehmigt ein solches Geschäft nur, sofern es voll- ständig mit dem Fondsvertrag sowie der aktuellen Anlagepolitik des Fonds vereinbar ist. Im Jahresbericht sind die einschlägigen Transaktionen zu erwähnen.
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Samples: Fondsvertrag
Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bzw. das Basisinformationsblatt nach den Art. 58 – 63 und 66 des Bundesgesetzes über die Finanz- dienstleistungen (Basisinformationsblatt) und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letz- ten letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefondsder Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im Basisinformationsblatt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Die Vertriebstätigkeit Der Vertrieb erfolgt über die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx (ZKB) Thurgauer Kantonalbank bzw. über weitere durch diese eingesetz- ten Vertreibereingesetzten Vertriebsträger. Der Anlagefonds ist Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, genehmigt worden und kann können in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospekts und dem Angebot und Verkauf von Anteilen der Teilvermögen des Anlagefonds Umbrella-Fonds können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag und/oder eines Zeichnungsscheins des Anlagefonds eines Teilvermögens dieses Umbrella-Fonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechts- ordnungen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertreiber Vertriebsträger können Zeichnun- gen Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen.
1. Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen
1.1 Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen
1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.B. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Anteilsklassen für die Teilvermögen, den Zeichnungs- und Rücknahmemodalitäten der einzelnen Anteilklassen sowie den Kommissionen und Vergütungen werden in der Tabelle zum Prospekt aufgeführt. Die Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen ist: - TKB Vermögensverwaltung - Konservativ ESG (CHF): Schweizer Franken (CHF) - TKB Vermögensverwaltung - Konservativ ESG (EUR): Euro (EUR) - TKB Vermögensverwaltung - Ausgewogen ESG (CHF): Schweizer Franken (CHF) - TKB Vermögensverwaltung - Ausgewogen ESG (EUR): Euro (EUR) - TKB Vermögensverwaltung - Wachstum ESG (CHF): Schweizer Franken (CHF) - TKB Vermögensverwaltung - Aktien ESG (CHF): Schweizer Franken (CHF) Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Erfolg desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haften nur die Vermögenswerte des entsprechenden Teilvermögens, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Alle Klassen von Anteilen eines Teilvermögens berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Teilvermögens. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen, Ausschüttungen oder Erträge je Klasse unterschiedlich ausfallen. Die verschiedenen Anteilsklassen eines Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt.
1.2 Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz der Teilvermögen
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Samples: Fondsvertrag