Protection of Intellectual Property Musterklauseln

Protection of Intellectual Property. 6.1. osb reserves copyright and other rights – regardless of their nature – to the results of services rendered by osb, its employees and commissioned third parties (in particular offers, reports, analyses, assessments, organizational di- agrams, programs, service descriptions, drafts, calcula- tions, drawings, data storage media, etc.) They may only be used by the CLIENT during and after termination of the contract for the purposes of the consulting contract in question.
Protection of Intellectual Property. 6.1 The Agent (Management Consultant) shall retain all copyrights to any work done by the Agent and/or by persons working for the Agent and/or by third parties employed by the Agent (including but not limited to tenders, reports, analyses, expert opinions, organization charts, programmes, performance descriptions, drafts, calculations, drawings, data media, etc.). During the contract period and after termination thereof, the Principal may use these materials exclusively for the purposes described under the Contract. Therefore, the Principal shall not be entitled to copy or distribute these materials without the explicit consent of the Agent (Management Consultant).
Protection of Intellectual Property. 5.1 Each Partner shall retain all rights to its Confidential Information disclosed to the other Partner, including copyright and rights for filling proprietary rights. The receiving Partner shall not be entitled to use the Confidential Information in order to fill an application for a patent or other proprietary right; the receiving Partner shall on request transfer any filed or granted patents or other proprietary right, which are based on the Confidential Information, to the disclosing Partner free of costs. The disclosure and utilization of Confidential Information shall not create a right based on prior use for the receiving Partner.
Protection of Intellectual Property. 10.1 In case of supplies made by TELE Haase to customers

Related to Protection of Intellectual Property

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.