Prämienfälligkeit Musterklauseln

Prämienfälligkeit. Die Erstprämie wird gemäß § 38 Versicherungsvertragsgesetz mit Vertragsabschluss fällig, bei vereinbarter Zahlung per SEPA-Lastschrift-Einzugsverfahren siehe die Regelungen unter Punkt 7. Für die Folgeprämie gilt § 39 Versicherungsvertragsgesetz und der Artikel 7, Punkt 5. der Unternehmensbedingungen; dieser lautet: „Die Fälligkeit zu Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer tritt bei Verträgen mit jährlicher Zahlungsweise zum 01.01., mit halbjährlicher Zahlungsweise zum 01.01. und 01.07. und mit einer vierteljährlichen Zahlungsweise zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres, bei monatlicher Zahlungsweise zu jedem Monatsersten ein.“ Bei Prämienzahlung per SEPA-Lastschrift-Einzugsverfahren gilt als vereinbart: Vorankündigungen des SEPA- Lastschrift-Einzugsverfahrens wird dem Versicherungsnehmer nicht später als zwei Werktage vor Durchführung der Lastschrift mitgeteilt. Die jeweiligen zu zahlenden Beträge werden mit der Polizze oder mit der Prämienvorschreibung im Dezember eines Jahres bekannt gegeben. Die SK wird den Einzug am Einzugstag (1. bzw. 15. eines Monats) vornehmen. Zur Erstprämie ist der Einzugstag der dem Zugang der Polizze beim Versicherungsnehmer unmittelbar folgende 1. bzw. 15. eines Monats; das gilt jedoch nur dann, wenn der Tag der Polizzenversendung (Poststempel) fünf Werktage vor dem Einzugstag liegt, sonst kommt es zum Einzug am nächstfolgenden Einzugstag. Zu Folgeprämien erfolgt der Einzug am Fälligkeitstag (siehe Punkt 6.) Fällt der Einzugstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so wird der Einzug am ersten folgenden Werktag vorgenommen. Ist ein Prämieneinzug nicht möglich oder kommt es zur Rückbuchung durch das Bankinstitut aus Gründen, die nicht von der SK zu vertreten sind, so erfolgt eine Umstellung auf Zahlung mittels Zahlungsanweisung. Bei monatlicher Zahlungsweise durch SEPA-Lastschrift-Einzugsverfahren erfolgt eine Umstellung auf vierteljährliche Zahlungsweise mittels Zahlungsanweisung. Für die Umstellung gebührt der SK ein Verwaltungskostenbeitrag von 15,- Euro.
Prämienfälligkeit. Die Prämie (zuzüglich Steuern, Gebühren und Abgaben) ist ohne anders- lautende Vereinbarung pro Versicherungsjahr im Voraus zu entrichten. Die erste Prämie wird bei Versicherungsbeginn zur Zahlung fällig.
Prämienfälligkeit. Der Anspruch auf die Prämie entsteht mit dem Beginn der Versicherung und wird mit Erteilung der Rechnung fällig.
Prämienfälligkeit. Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Versicherungspolizze, nicht aber vor Versicherungs- beginn fällig und ist sodann nach Aufforderung durch YOUPLUS binnen 14 Tagen zu bezahlen. Folgeprämien sind zu Beginn der vereinbarten Zahlungsperiode fällig. Fälligkeit bedeutet, dass die Prämie am Fälligkeits- tag auf dem YOUPLUS-Prämienkonto eingelangt sein muss. Bei Einlangen der Prämie auf dem YOUPLUS- Prämienkonto vor Fälligkeit, haben Sie auf Zinsen, welche möglicherweise bis zum Investitionszeitpunkt aus Ihrer Prämie erwachsen, keinen Anspruch.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.