Prüf- und Warnpflicht. 2.2.4.1 Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG 1) zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, 2) erteilten Anweisungen, 3) beigestellten Materialien und 4) beigestellten Vorleistungen so bald wie möglich zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Beden- ken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem AG unverzüglich schriftlich mit- zuteilen. 2.2.4.2 Der AN hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand et- wa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaf- ten der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind un- verzüglich dem AG schriftlich bekannt zu geben. 2.2.4.3 Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kos- tenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne von 2.2.4.1 und 2.2.4.2. Falls der AN anneh- men muss, dass dem AG die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen füh- ren, nicht bekannt sein müssen, hat er hiervon den AG unverzüglich schriftlich zu ver- ständigen. 2.2.4.4 Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der AN im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu ma- chen. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben. 2.2.4.5 Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt der AG den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzufüh- ren sind, ist der AN für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreit.
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Samples: General Terms and Conditions for Construction Services, General Terms and Conditions for Services
Prüf- und Warnpflicht. 2.2.4.1 Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG
1) zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen,
2) erteilten Anweisungen,
3) beigestellten Materialien und
4) beigestellten Vorleistungen so bald wie möglich zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung An- wendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Beden- ken Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem AG unverzüglich schriftlich mit- zuteilenmitzuteilen.
2.2.4.2 Der AN hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand et- wa bereits etwa be- reits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaf- ten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind un- verzüglich unverzüglich dem AG schriftlich bekannt zu geben.
2.2.4.3 Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kos- tenintensive kostenin- tensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne von 2.2.4.1 und 2.2.4.2. Falls der AN anneh- men annehmen muss, dass dem AG die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen füh- renführen, nicht bekannt sein müssen, hat er hiervon den AG unverzüglich schriftlich zu ver- ständigenverständigen.
2.2.4.4 Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der AN im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Möglich- keiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu ma- chenmachen. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben.
2.2.4.5 Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt der AG den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzufüh- ren zurückzuführen sind, ist der AN für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreit.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen, Allgemeine Vertragsbestimmungen
Prüf- und Warnpflicht. 2.2.4.1 5.1. Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG
1) AG zur Verfügung gestellten Angebots- und/oder Ausführungsunterlagen,
2) , erteilten Anweisungen,
3) Weisungen, beigestellten Materialien und
4) beigestellten und beigestellte Vorleistungen so bald anderer AN des AG, sobald wie möglich zu prüfen prüfen, auch dann, wenn zur Erkennbarkeit von Mängeln umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich sind. Klargestellt wird, dass die Prüf- und die Warnpflichten nicht nur im Hinblick auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Beden- ken ein allfälliges (teilweises) Misslingen des Werkes, sondern vor allem auch im Hinblick auf allfällige Mehrkosten bestehen. Begründete Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung sind dem AG unverzüglich schriftlich mit- zuteilenmitzuteilen.
2.2.4.2 5.2. Der AN hat sich vor Leistungserbringung Ausführung seiner Leistungen vom ordnungsgemäßen Zustand et- wa etwa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt anderer Professionisten zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaf- ten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könntenkönnen, sind un- verzüglich vor Arbeitsbeginn dem AG schriftlich bekannt zu geben.
2.2.4.3 Mängel5.3. Die Warnpflicht umfasst auch die Verpflichtung, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kos- tenintensive Untersuchungen oder dem AG bei unklaren Verhältnissen die Beiziehung von Sachverständigen und Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne von 2.2.4.1 und 2.2.4.2anzuraten. Falls Kommt der AN anneh- men mussdieser Verpflichtung nach, dass dem bestellt der AG die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen füh- ren, nicht bekannt sein müssen, hat er hiervon den AG unverzüglich schriftlich zu ver- ständigeneinen Sachverständigen.
2.2.4.4 Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der AN im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu ma- chen5.4. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben.
2.2.4.5 Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidungin diesem Punkt seine vertragliche Verpflichtung, haftet jeder er für die sämtliche Folgen seiner dieser Unterlassung. Trägt der AG den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzufüh- ren sind, ist der AN für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreit.
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Samples: General Terms and Conditions
Prüf- und Warnpflicht. 2.2.4.1 6.2.4.1 Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG
1) zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen,
2) erteilten Anweisungen,
3) beigestellten Materialien und
4) beigestellten Vorleistungen so bald sobald wie möglich zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Beden- ken Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem AG unverzüglich schriftlich mit- zuteilenmitzuteilen.
2.2.4.2 6.2.4.2 Der AN hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand et- wa etwa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaf- ten der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind un- verzüglich dem AG schriftlich bekannt zu geben.
2.2.4.3 6.2.4.3 Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kos- tenintensive kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne von 2.2.4.1 6.2.4.1 und 2.2.4.26.2.4.2. Falls der AN anneh- men annehmen muss, dass dem AG die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen füh- renführen, nicht bekannt sein müssen, hat er hiervon den AG unverzüglich schriftlich zu ver- ständigenverständigen.
2.2.4.4 6.2.4.4 Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der AN im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu ma- chenmachen. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben.
2.2.4.5 6.2.4.5 Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt der AG den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzufüh- ren zurückzuführen sind, ist der AN für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreit.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Prüf- und Warnpflicht. 2.2.4.1 5.1. Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG
1) AG zur Verfügung gestellten Angebots- und/oder Ausführungsunterlagen,
2) , erteilten Anweisungen,
3) Weisungen, beigestellten Materialien und
4) beigestellten und beigestellte Vorleistungen so bald anderer AN des AG, sobald wie möglich zu prüfen prüfen, auch dann, wenn zur Erkennbarkeit von Mängeln umfangreiche, technisch schwie- rige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sachverstän- digen erforderlich sind. Klargestellt wird, dass die Prüf- und die Warnpflichten nicht nur im Hinblick auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Beden- ken ein allfälliges (teilweises) Misslingen des Werkes, sondern vor allem auch im Hinblick auf allfällige Mehrkosten bestehen. Begründete Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung sind dem AG unverzüglich schriftlich mit- zuteilenmitzutei- len.
2.2.4.2 5.2. Der AN hat sich vor Leistungserbringung Ausführung seiner Leistungen vom ordnungsgemäßen Zustand et- wa etwa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt anderer Professionisten zu überzeugenüber- zeugen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaf- ten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könntenkönnen, sind un- verzüglich vor Arbeits- beginn dem AG schriftlich bekannt zu geben.
2.2.4.3 Mängel5.3. Die Warnpflicht umfasst auch die Verpflichtung, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kos- tenintensive Untersuchungen oder dem AG bei unklaren Verhält- nissen die Beiziehung von Sachverständigen und Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne von 2.2.4.1 und 2.2.4.2. Falls der AN anneh- men muss, dass dem AG die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen füh- ren, nicht bekannt sein müssen, hat er hiervon den AG unverzüglich schriftlich zu ver- ständigenanzuraten.
2.2.4.4 Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der AN im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu ma- chen5.4. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben.
2.2.4.5 Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidungin diesem Punkt seine vertragliche Verpflichtung, haftet jeder er für sämtliche Folgen dieser Unterlassung.
5.5. Für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt Erfüllung der AG den begründeten Bedenken nicht Rechnung erweiterten Prüf- und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzufüh- ren sind, ist der Warnpflicht steht dem AN für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreitkein Ent- geltanspruch zu.
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Prüf- und Warnpflicht. 2.2.4.1 Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG
1) zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen,
2) erteilten Anweisungen,
3) beigestellten Materialien und
4) beigestellten Vorleistungen so bald wie möglich zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung An- wendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Beden- ken Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem AG unverzüglich schriftlich mit- zuteilenmitzuteilen.
2.2.4.2 Der AN hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand et- wa bereits etwa be- reits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaf- ten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind un- verzüglich unverzüglich dem AG schriftlich bekannt zu geben.
2.2.4.3 Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kos- tenintensive kostenin- tensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne von 2.2.4.1 und 2.2.4.2. Falls der AN anneh- men annehmen muss, dass dem AG die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen füh- renführen, nicht bekannt sein müssen, hat er hiervon den AG unverzüglich schriftlich zu ver- ständigenverständigen.
2.2.4.4 Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der AN im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Möglich- keiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu ma- chenmachen. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben.
2.2.4.5 Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt der AG den begründeten Bedenken nicht Rechnung Rech- nung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzufüh- ren zurückzuführen sind, ist der AN für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreit.befreit.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen Der Stadt Wien Für Bauleistungen