Common use of Prüf- und Warnpflicht Clause in Contracts

Prüf- und Warnpflicht. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien und Vorleistungen so bald wie möglich zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen und sich insbesondere zur Verhinderung von Leistungsstörungen und Verzögerungen ein umfassendes Bild über die beim Auftraggeber vorhandene Systeminfrastruktur bzw. die vorhandenen Systemvoraussetzungen zu machen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Hält der Auftragnehmer aufgrund dieser Prüfung Änderungen vereinbarter Leistungen bzw. der Umstände der Leistungserbringung oder zusätzliche Leistungen für günstig aus Sicht des Auftraggebers, so hat er dem Auftraggeber dies sowie die daraus folgenden Anpassungen des Vertrags (Leistungsfrist, Entgelt usw., siehe „4.4 Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts“ ehestens nachweisbar bekannt zu geben. Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne der vorhergehenden Absätze. Falls der Auftragnehmer annehmen muss, dass dem Auftraggeber die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen führen, nicht bekannt sein müssen, hat er ihn hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Der Auftraggeber hat seine Entscheidung rechtzeitig und nachweislich bekannt zu geben. Unterlässt der Auftragnehmer die Mitteilung oder trifft der Auftraggeber keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt der Auftraggeber den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzuführen sind, ist der Auftragnehmer für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreit.

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Samples: It Services Agreement

Prüf- und Warnpflicht. Der Auftragnehmer AN hat die Pflicht, die ihm vom Auftraggeber von der AG zur Verfügung gestellten Unterlagen (zB Ausführungsunterlagen, Pläne, Berechnungen), erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien oder Vorleistungen, insbesondere einen allfälligen Altbestand und Vorleistungen so bald wie möglich bereits errichtete Projektteile, sofern diese mit Leistungen des AN in Zusammenhang stehen ohne unnötigen Aufschub zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren zumutbarer Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken gegen diese Unterlagen und/oder die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt Maßangaben auf Plänen sind rechtzeitig auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überzeugen und sich insbesondere zur Verhinderung überprüfen, auch durch das Aufnehmen von Leistungsstörungen und Verzögerungen ein umfassendes Bild über die beim Auftraggeber vorhandene Systeminfrastruktur bzw. die vorhandenen Systemvoraussetzungen zu machen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Hält der Auftragnehmer aufgrund dieser Prüfung Änderungen vereinbarter Leistungen bzw. der Umstände der Leistungserbringung oder zusätzliche Leistungen für günstig aus Sicht des Auftraggebers, so hat er dem Auftraggeber dies sowie die daraus folgenden Anpassungen des Vertrags (Leistungsfrist, Entgelt usw., siehe „4.4 Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts“ ehestens nachweisbar bekannt zu gebenNaturmaßen. Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder im Verhältnis zur Auftragssumme kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne der vorhergehenden Absätzeerkennbar. Falls der Auftragnehmer annehmen muss, dass dem Auftraggeber Der AN hat die AG jedoch auf die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen führenaus denen er zur Prüfung seiner Meinung nach nicht verpflichtet ist, nicht bekannt sein müssen, hat er ihn hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigenhinzuweisen. Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der Auftragnehmer AN im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten unter Ausschöpfung seiner sämtlichen Möglichkeiten als Sachverständiger gemäß § 1299 ABGB Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Der Auftraggeber Die AG hat seine ihre Entscheidung rechtzeitig und nachweislich bekannt zu geben. Unterlässt Auch begründete Bedenken gegen die vorgesehene Art der Auftragnehmer Ausführung sind der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Warnungen sind zu begründen und mit entsprechenden Nachweisen/Lösungsvorschlägen zu unterlegen. Werden dem AN Umstände erkennbar, die zu einer Verzögerung der Leistungserbringung führen oder die vertragsgemäße Erfüllung gefährden können, hat er die AG unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren und mögliche Maßnahme(n) zur Verringerung oder Behebung und/oder Alternativen sowie deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Die Verständigung des AG bewirkt ohne schriftliche Abänderung von Seiten des AG keine Änderung des ursprünglich vereinbarten Erfüllungszeitpunktes. Die Zustimmung des AG zu etwaigen Maßnahmen ist jedenfalls einzuholen. Dem AG dürfen aus der Mitteilung oder trifft und den zu erwägenden Maßnahmen keinerlei Mehrkosten entstehen, sofern die Umstände in der Auftraggeber keine EntscheidungSphäre des AN liegen. Der AN hat die AG auch über solche wichtigen Umstände, haftet jeder die in seiner Person liegen und die Betriebsführung beeinträchtigen könnten, unverzüglich zu informieren. Insbesondere hat der AN die AG über jede Änderung der Geschäftsbezeichnung und des Firmenwortlautes, der für die Folgen seiner UnterlassungVertragsabwicklung verantwortlichen Vertreter gemäß Punkt 2.3.1 sowie einen Reorganisationsbedarf und die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß URG, eine bevorstehende Insolvenz, die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens aber auch über Zahlungsschwierigkeiten, eine Veränderungen der Befugnis, sofern sie die konkrete Leistungserbringung betreffen, oder die Einleitung eines behördlichen Verfahrens, das die berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen kann, zu informieren. Diese Mitteilungspflichten gelten auch hinsichtlich eingesetzter Subunternehmer. Trägt der Auftraggeber die AG den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die ausschließlich auf die aufgezeigten Mängel zurückzuführen sind, ist der Auftragnehmer AN für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen

Prüf- und Warnpflicht. Der 4.1. XXXX wird dem Auftragnehmer die Anforderungen an die zu er- bringende Leistung rechtzeitig vor Abschluss einer Einzelbe- stellung bekanntgeben. 4.2. In Hinsicht auf die konkrete Leistungserbringung hat der Auf- tragnehmer die Pflicht, die ihm vom Auftraggeber Informationen und Vorgaben der ZETA zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien und Vorleistungen so bald wie möglich Leistungserbringung vor Abschluss der Einzelbestellung zu prüfen und ZETA zu informieren, falls Angaben oder Anforde- rungen der ZETA fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig be- schrieben oder zur Erreichung des vertraglich verfolgten Zwecks nicht geeignet oder untauglich sind. Dies gilt sinngemäß auch für eine erst nach Vertragsabschluss erlangte Kenntnis des Auftragnehmers in Hinblick auf die auf Grund Un- tauglichkeit der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art Unterlagen, Spezifikationen sowie Anweisun- gen der Ausführung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilenZETA. Die Bestimmungen des § 1168a ABGB gelten sinngemäß. Der Auftragnehmer hat sich vor ist nicht berechtigt, ZETA die im Zusammenhang mit der Prüfung der Anforderung anfallen- den Kosten in Rechnung zu stellen. 4.3. Sollte die Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt des Auftragnehmers vereitelt werden oder misslingen, und dies – zumindest teilweise – auf eine unterlassene Prüf- und Warnpflicht zurückzuführen sein, so verliert der Auftragnehmer jeglichen Entgeltanspruch. 4.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ZETA auf erkennbare Verzö- gerungen bei der Leistungserbringung – gleich aus welchem Grund – unverzüglich hinzuweisen. Der Auftragnehmer wird umgehend diejenigen Beschleunigungsmaßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um eine Verzögerung zu überzeugen und sich insbesondere zur Verhinderung von Leistungsstörungen und Verzögerungen ein umfassendes Bild über die beim Auftraggeber vorhandene Systeminfrastruktur verhindern bzw. zu reduzieren. Sollte es dem Auftragnehmer nicht oder nicht binnen ange- messener Frist möglich sein, solche Beschleunigungsmaßnah- men zu ergreifen, ist ZETA berechtigt, einen Dritten mit der Er- bringung der Leistungen des Auftragnehmers ganz oder teil- weise zu beauftragen und das Vertragsverhältnis im entspre- chenden Ausmaß mit dem Auftragnehmer zu ändern oder zu kündigen. Allfällige Mehrkosten für die vorhandenen Systemvoraussetzungen zu machen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Hält der Auftragnehmer aufgrund dieser Prüfung Änderungen vereinbarter Leistungen bzw. der Umstände der Leistungserbringung oder zusätzliche Leistungen für günstig aus Sicht des Auftraggebers, so hat er dem Auftraggeber dies sowie die daraus folgenden Anpassungen des Vertrags (Leistungsfrist, Entgelt usw., siehe „4.4 Anpassung der Leistungsfrist Beschleunigung und/oder des Entgelts“ ehestens nachweisbar bekannt Beauf- tragung eines Dritten sind vom Auftragnehmer zu gebentragen, so- fern diese Mehrkosten durch den Auftragnehmer verursacht worden sind. Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne Etwaige Ansprüche der vorhergehenden Absätze. Falls ZETA wegen Verzögerung der Auftragnehmer annehmen muss, dass dem Auftraggeber die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen führen, nicht bekannt sein müssen, hat er ihn Leistungserbringung bleiben hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Der Auftraggeber hat seine Entscheidung rechtzeitig und nachweislich bekannt zu geben. Unterlässt der Auftragnehmer die Mitteilung oder trifft der Auftraggeber keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt der Auftraggeber den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzuführen sind, ist der Auftragnehmer für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreitunberührt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Prüf- und Warnpflicht. Der Auftragnehmer AN hat seine Leistungen unter Beachtung sämtlicher, jeweils geltender gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen sowie der vertraglichen Bestimmungen auszuführen oder die Ausführung entsprechend zu veranlassen. Der AN hat dabei nach dem Stand der Technik vorzugehen. Der AN ist zur vollständigen, fristgerechten mängelfreien Durchführung aller für die Vertragserfüllung notwendigen Arbeiten verpflichtet. Der AN hat die Pflicht, die ihm vom Auftraggeber von der AG zur Verfügung gestellten Unterlagen (zB Ausführungsunterlagen, Pläne), die von der AG erteilten Anweisungen, die von der AG beigestellten Materialien und oder Vorleistungen so bald wie möglich ohne unnötigen Aufschub zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren zumutbarer Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken gegen diese Unterlagen und/oder die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer AN hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertig gestellter vorhandener Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen und sich insbesondere zur Verhinderung von Leistungsstörungen und Verzögerungen ein umfassendes Bild über die beim Auftraggeber vorhandene Systeminfrastruktur bzw. die vorhandenen Systemvoraussetzungen zu machenüberzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden zu erbringenden Leistungen ungünstig nachteilig beeinflussen könntenkönnten [den Vertragszweck/Ziel], sind dem Auftraggeber der AG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Hält Werden dem AN Umstände erkennbar, die zu einer Verzögerung der Auftragnehmer aufgrund dieser Prüfung Änderungen vereinbarter Leistungen Leistungserbringung führen bzw. der Umstände der Leistungserbringung oder zusätzliche Leistungen für günstig aus Sicht des Auftraggebersdie vertragsgemäße Erfüllung gefährden können, so hat er dem Auftraggeber dies die AG unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren und mögliche(n) Maßnahme(n) zur Verringerung oder Behebung bzw Alternativen sowie die daraus folgenden Anpassungen voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Die Verständigung der AG bewirkt ohne schriftliche Abänderung von Seiten der AG keine Änderung des Vertrags (Leistungsfristursprünglich vereinbarten Erfüllungszeitpunktes. Die Zustimmung der AG zu etwaigen Maßnahmen ist jedenfalls einzuholen. Der AG dürfen aus der Mitteilung und den zu erwägenden Maßnahmen keinerlei Mehrkosten entstehen, Entgelt usw., siehe „4.4 Anpassung sofern die Umstände in der Leistungsfrist und/oder Sphäre des Entgelts“ ehestens nachweisbar bekannt zu gebenAN liegen. Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder Der AN hat die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne der vorhergehenden Absätze. Falls der Auftragnehmer annehmen muss, dass dem Auftraggeber die AG auch über solche wichtigen Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen führenin seiner Person liegen und die Betriebsführung beeinträchtigen bzw. beeinträchtigen könnten, unverzüglich zu informieren. Insbesondere hat der AN die AG über jede Änderung der Geschäftsbezeichnung bzw. des Firmenwortlautes, der für die Vertragsabwicklung namhaft gemachten verantwortlichen Vertreter sowie Reorganisationsbedarf und die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß URG, eine bevorstehende Insolvenz, die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens aber auch über Zahlungsschwierigkeiten, eine Veränderungen der Befugnis, sofern sie die konkrete Leistungserbringung betreffen, oder die Einleitung eines behördlichen Verfahrens, die die berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, zu informieren. Diese Mitteilungspflichten sind auch hinsichtlich eingesetzter Subunternehmer einzuhalten. Kommt der AN seiner Prüf- und Warnpflicht nicht bekannt sein müssennach und entsteht der AG dadurch ein Schaden, hat er ihn hiervon unverzüglich schriftlich der AN der AG diesen zu verständigenersetzen. Innerhalb einer zumutbaren Frist hat Weitere gesetzliche und vertragliche Ansprüche der Auftragnehmer im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Der Auftraggeber hat seine Entscheidung rechtzeitig und nachweislich bekannt zu geben. Unterlässt AG aufgrund der Auftragnehmer die Mitteilung oder trifft der Auftraggeber keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt der Auftraggeber den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzuführen sind, ist der Auftragnehmer für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreitVerletzung dieser Informationspflichten bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Prüf- und Warnpflicht. Der Auftragnehmer AN hat die Pflicht, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagenalle Beistellungen des AG, erteilten Anweisungeninsbesondere: • Baugrund, beigestellten Einbauort, Einbaustelle, Transportwege • beigestellte Stoffe, Materialien und Anlagenteile • bestehenden Baubestand • Weisungen des AG • Unterlagen des AG • Vorleistungen der Ziviltechniker und Technischen Büros (Pläne, Berechnungen, Bodengutachten usw) • Vorleistungen der Vorunternehmen (vor allem Professionistenleistungen) • Koordination mit anderen AN • Vorarbeiten des AG so bald wie möglich umfassend zu prüfen und die auf Grund aufgrund der von ihm zumutbaren Fachkenntnis zu erwartenden Fachkenntnis, nach dem Stand der Technik, bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken Be- denken gegen die vorgesehene Art der Ausführung bzw dessen Tauglichkeit dem Auftraggeber AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer AN hat auch die mögliche Verletzung von Schutzrechten Dritter sowie Änderungen des Standes der Technik betreffend seine Leistungen seit dem vorletzten Tag des Endes seiner Angebotsfrist zu prüfen. Der AN hat bei seiner Preisbildung auch aufwendigere, umfangreichere und kostenintensivere Untersuchun- gen, die erfahrungsgemäß zweckmäßig sind, einzukalkulieren und diese Untersuchungen bei Erkennbarkeit der Zweckmäßigkeit der Durchführung dieser Prüfungen auf seine Kosten zu veranlassen. Der AN hat auch die Pflicht, die Beistellungen umgehend dahingehend zu prüfen, ob sich daraus Mehr-, Zusatzkosten und/oder Terminverschiebungen für den AG ergeben und gegebenenfalls, wenn dies der Fall ist, unverzüglich, jedenfalls vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt Leistungserbringung, ein Zusatzangebot gemäß Punkt 19 zu überzeugen und sich insbesondere legen. Darüber hinaus ist der AN in seinem Fachgebiet zu folgenden Punkten verpflichtet: • Pflicht zur Verhinderung von Leistungsstörungen und Verzögerungen ein umfassendes Bild über die beim Auftraggeber vorhandene Systeminfrastruktur bzwumfassenden Beratung des Bauherrn • Pflicht zu Verbesserungsvorschlägen im zumutbaren Ausmaß Die schriftliche Mitteilung hinsichtlich Mängel oder Bedenken zu oben genannten Punkten hat unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Erkennbarkeit des Mangels zu erfolgen. die vorhandenen Systemvoraussetzungen Nach Möglichkeit mit der Warnung, jedenfalls innerhalb einer zumutbaren Frist, hat der AN Vorschläge zur Behebung und/oder Ver- besserung zu machen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Hält der Auftragnehmer aufgrund dieser Prüfung Änderungen vereinbarter Leistungen bzw. der Umstände der Leistungserbringung oder zusätzliche Leistungen für günstig aus Sicht des Auftraggebers, so hat er dem Auftraggeber dies sowie die daraus folgenden Anpassungen des Vertrags (Leistungsfrist, Entgelt usw., siehe „4.4 Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts“ ehestens nachweisbar bekannt zu geben. Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne der vorhergehenden Absätze. Falls der Auftragnehmer annehmen muss, dass dem Auftraggeber die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen führen, nicht bekannt sein müssen, hat er ihn hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Der Auftraggeber hat seine Entscheidung rechtzeitig und nachweislich bekannt zu geben. Unterlässt der Auftragnehmer AN die Mitteilung oder trifft der Auftraggeber keine EntscheidungMitteilung, haftet jeder er für die Folgen seiner UnterlassungUnterlassung in vol- lem Umfang. Trägt Klargestellt wird zur Prüfungstätigkeit des AG und seiner Konsulenten, dass die Prüfung der Auftraggeber vom AN dem AG zur Verfügung zu stellenden Unterlagen durch den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzuführen sind, ist der Auftragnehmer für diese Schäden AG (bzw seiner Konsulenten) den AN weder von seiner Prüf-, Rüge- und Warnpflicht entbindet noch die volle Haftung und Gewährleistung befreitdes AN verringert.

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Samples: Allgemeine Kaufmännische Und Administrative Bestellbedingungen Für Bauleistungen