Prüfrechte. SIX SIS verpflichtet sich, die erbrachten Dienstleistungen im Interesse der Systemteilnehmer von einer durch die FINMA anerkannten Prüfgesellschaft prüfen lassen und ihrer Prüfgesellschaft, dem Teilnehmer und dessen interner Revision sowie dessen Prüfgesellschaft und der FINMA alle verlangten Informationen offenzulegen, sowie der FINMA, der internen Revision und der externen Prüfgesellschaften des Teilnehmers auf Anfrage den Prüfbericht zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen sachlicher Gründe sind der Teilnehmer (inklusive seine internen und externen Kontrollorgane, aber erst nach Abschluss einer entsprechenden Vertraulichkeitserklärung) und alle zuständigen Aufsichtsbehörden (die Prüfberechtigten) überdies jederzeit berechtigt, die folgenden Aspekte zu überprüfen oder überprüfen zu lassen: (a) die vertragskonforme Leistungserbringung durch SIX SIS (einschliesslich der Datensicherheit der Datenbearbeitung von SIX SIS); (a) die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze durch SIX SIS und den Teilnehmer; und (b) die unter dieser Vereinbarung benutzten Geschäftsabläufe, Daten und Systeme bei SIX SIS. SIX SIS wird mit den jeweiligen Prüfberechtigten vollumfänglich kooperieren und ohne Verzug alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen und alle Zugänge gewähren, die vernünftigerweise verlangt werden und verfügbar sind. Prüfungen und die Bereitstellung von Informationen und Dokumenten dürfen ohne Grund den Geschäftsbetrieb von SIX SIS nicht beeinträchtigen und die Geheim- und Privatsphäre und weitere Rechte von Dritten (insbesondere anderer Kunden anderer Systemteilnehmer) nicht verletzen und sind nach Möglichkeit terminlich mit SIX SIS abzustimmen (die für den Teilnehmer zuständige Aufsichtsbehörde wird in ihren gesetzlichen Prüfrechten hierdurch jedoch nicht eingeschränkt). Die vom jeweiligen Prüfungsberichten festgestellten Mängel werden innert angemessener Frist in Absprache mit dem Teilnehmer behoben; die Frist richtet sich nach der Schwere des Mangels. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst; die Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung und Behebung von Mängeln trägt jedoch SIX SIS. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten über das Ende dieser Vereinbarung hinaus, soweit der Teilnehmer im Einzelfall ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
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Samples: Teilnehmervertrag Betreffend Treuhänderische Verwaltung Von Register Schuldbriefen, Teilnehmervertrag Betreffend Treuhänderische Verwaltung Von Register Schuldbriefen Für Investoren (Truesale), Teilnehmervertrag Betreffend Treuhänderische Verwaltung Von Register Schuldbriefen
Prüfrechte. (a) SIX Terravis und SIX SIS verpflichtet verpflichten sich, die erbrachten Dienstleistungen im Interesse der Systemteilnehmer des Teilnehmers von einer durch die FINMA anerkannten Prüfgesellschaft prüfen lassen und ihrer Prüfgesellschaft, dem Teilnehmer und dessen interner Revision sowie dessen Prüfgesellschaft und der FINMA alle verlangten Informationen offenzulegen, sowie der FINMA, der internen Revision und der externen Prüfgesellschaften des Teilnehmers auf Anfrage den Prüfbericht zur Verfügung zu stellen. .
(b) Bei Vorliegen sachlicher Gründe sind der Teilnehmer (inklusive seine internen und externen Kontrollorgane, aber erst ) nach Abschluss einer entsprechenden Vertraulichkeitserklärung) Vertraulichkeitserklärung und alle zuständigen Aufsichtsbehörden (die Prüfberechtigten) überdies jederzeit berechtigt, die folgenden Aspekte zu überprüfen oder überprüfen zu lassen:
(ai) die vertragskonforme Leistungserbringung durch SIX Terravis und SIX SIS (einschliesslich der Datensicherheit der Datenbearbeitung von SIX Terravis und SIX SIS);
(aii) die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Regulierungen, insbesondere des Outsourcing-Rundschreibens, durch SIX Terravis, SIX SIS und den Teilnehmer; und;
(biii) die unter dem Teilnehmervertrag, dem Terravis-Vertrag und dieser Vereinbarung Kontrollvereinbarung benutzten Geschäftsabläufe, Daten und Systeme bei SIX Terravis und SIX SIS. .
(c) SIX Terravis und SIX SIS wird werden mit den jeweiligen Prüfberechtigten vollumfänglich kooperieren und ohne Verzug alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen und alle Zugänge gewähren, die vernünftigerweise verlangt werden und verfügbar sind. Prüfungen und die Bereitstellung von Informationen und Dokumenten dürfen ohne Grund den Geschäftsbetrieb von SIX Terravis und SIX SIS nicht beeinträchtigen und die Geheim- und Privatsphäre und weitere Rechte von Dritten (insbesondere anderer Kunden anderer Systemteilnehmer) nicht verletzen und sind nach Möglichkeit terminlich mit SIX Terravis und SIX SIS abzustimmen (die für den Teilnehmer zuständige Aufsichtsbehörde wird in ihren gesetzlichen Prüfrechten hierdurch jedoch nicht eingeschränkt). .
(d) Die vom jeweiligen Prüfungsberichten Prüfungsberechtigten festgestellten Mängel werden innert angemessener Frist in Absprache mit dem Teilnehmer behoben; die Frist richtet sich nach der Schwere des Mangels. Jede Partei trägt ihre Die Tragung der Kosten selbstder Parteien richtet sich nach dem Teilnehmervertrag; die sofern der Teilnehmer nicht gemäss dem Teilnehmervertrag zur Tragung von Kosten ausdrücklich verpflichtet ist, haben SIX SIS und SIX Terravis keinen Anspruch auf Kostenersatz im Zusammenhang mit unter dieser Kontrollvereinbarung durchgeführten Prüfungen und der Prüfung und entsprechenden Behebung von Mängeln trägt jedoch SIX SIS. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten über das Ende dieser Vereinbarung hinaus, soweit der Teilnehmer im Einzelfall ein berechtigtes Interesse nachweisen kannMängeln.
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Samples: Kontrollvereinbarung
Prüfrechte. SIX SIS verpflichtet sichErgänzend zu Ziffer 6.4 EVB-IT Cloud-AGB und unbeschadet der gesetzlichen Regelungen, sind nicht nur der Auftraggeber und vom Auftraggeber zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Prüfungsgesellschaften, sondern auch die Aufsichtsorgane des Auftraggebers das BSI folgende von ihm benannte Prüfer zur Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen berechtigt. Der Auftragnehmer gewährt die dafür notwendigen Zutritts-, Einsichts- und Auskunftsrechte und unterstützt im erforderlichen Ausmaß. Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 6.4 EVB-IT Cloud-AGB ergeben sich Regelungen zu Prüfrechten aus nachfolgenden Festlegungen: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erbrachten Dienstleistungen Einhaltung der im Interesse Vertrag vereinbarten Vorgaben an die IT-Sicherheit nachzuweisen. Auf Anforderung des Auftraggebers legt der Systemteilnehmer Auftragnehmer zum Nachweis geeignete Sicherheitsnachweise vor; Auf Anforderung des Auftraggebers legt der Auftragnehmer außerdem Nachweise über die regelmäßige Durchführung von Audits, Sicherheitsprüfungen, Penetrationstests und Schwachstellenanalysen vor, z.B. durch entsprechende Bestätigungen von Auditoren. Bestehen Zweifel des Auftraggebers in Bezug auf die vom Auftragnehmer nach vorgehendem Absatz zur Verfügung gestellten Unterlagen, die der Auftragnehmer auf Nachfrage innerhalb angemessener Frist auszuräumen nicht in der Lage ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, entsprechend qualifiziertem bzw. ausgebildetem Personal des Auftraggebers oder einer durch vom Auftraggeber beauftragten unabhängigen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Prüfungsgesellschaft während der normalen Geschäftszeiten Zugang insbesondere zu den für die FINMA anerkannten Prüfgesellschaft Verarbeitung der Daten des Auftraggebers relevanten Verarbeitungssystemen, Einrichtungen sowie zu unterstützenden Unterlagen zu gewähren, sodass der Auftraggeber prüfen lassen und ihrer Prüfgesellschaftkann, dem Teilnehmer und dessen interner Revision sowie dessen Prüfgesellschaft ob der Auftragnehmer die Vorgaben einhält. Die Prüfung ist unter Beachtung der Sicherheitsbelange und der FINMA alle verlangten Informationen offenzulegen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers sowie der FINMA, der internen Revision und der externen Prüfgesellschaften weiteren Kunden des Teilnehmers auf Anfrage den Prüfbericht zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen sachlicher Gründe sind der Teilnehmer (inklusive seine internen und externen Kontrollorgane, aber erst nach Abschluss einer entsprechenden Vertraulichkeitserklärung) und alle zuständigen Aufsichtsbehörden (die Prüfberechtigten) überdies jederzeit berechtigt, die folgenden Aspekte zu überprüfen oder überprüfen zu lassen:
(a) die vertragskonforme Leistungserbringung durch SIX SIS (einschliesslich der Datensicherheit der Datenbearbeitung von SIX SIS);
(a) die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze durch SIX SIS und den Teilnehmer; und
(b) die unter dieser Vereinbarung benutzten Geschäftsabläufe, Daten und Systeme bei SIX SIS. SIX SIS wird mit den jeweiligen Prüfberechtigten vollumfänglich kooperieren und ohne Verzug alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen und alle Zugänge gewähren, die vernünftigerweise verlangt werden und verfügbar sind. Prüfungen und die Bereitstellung von Informationen und Dokumenten dürfen ohne Grund den Geschäftsbetrieb von SIX SIS nicht beeinträchtigen und die Geheim- und Privatsphäre und weitere Rechte von Dritten (insbesondere anderer Kunden anderer Systemteilnehmer) nicht verletzen und sind nach Möglichkeit terminlich mit SIX SIS abzustimmen (die für den Teilnehmer zuständige Aufsichtsbehörde wird in ihren gesetzlichen Prüfrechten hierdurch jedoch nicht eingeschränkt)Auftragnehmers durchzuführen. Die vom jeweiligen Prüfungsberichten festgestellten Mängel aufgrund des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geltenden Zutrittsbeschränkungen zu Sicherheitsbereichen sind zu beachten, sofern Prüfungshandlungen von Personen durchgeführt werden innert angemessener Frist in Absprache mit dem Teilnehmer behoben; sollen, für welche eine Sicherheitsüberprüfung nicht nachgewiesen wird. Der Auftragnehmer ist verantwortlich dafür, dass die Frist richtet sich nach der Schwere des MangelsPrüfung gleichwohl effektiv und im erforderlichen Umfang erfolgen kann. Jede Partei trägt ihre die ihr entstehenden Kosten für derartige Prüfungen selbst; die Kosten . Die Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sind dabei grundsätzlich im Zusammenhang mit Interesse aller Parteien zu wahren. Sofern das Prüfungsergebnis lediglich unwesentliche Beanstandungen ergibt, zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für seine Aufwände im Rahmen der Prüfung und Behebung von Mängeln trägt jedoch SIX SISeine den Aufwänden angemessene Vergütung. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten über das Ende dieser Vereinbarung hinausPrüfung hat mit angemessener Vorankündigung für den Auftragnehmer sowie unter Einhaltung der vertraglichen Vertraulichkeitsregeln zu erfolgen. Sie findet grundsätzlich, soweit kein besonderer Anlass besteht, nur einmal innerhalb eines 12 Monatszeitraums statt. Vor Beginn einer solchen Prüfung teilt der Teilnehmer im Einzelfall ein berechtigtes Interesse nachweisen Auftraggeber den initialen Prüfungsgegenstand und den geplanten Umfang mit, damit der Auftragnehmer entsprechend disponieren kann. Über Ort, Datum und Ansprechpartner stimmen sich die Parteien ab.
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Samples: Cloud Services Agreement