Qualitätsverrechnung. Öl: Basis Origi- nalsubstanz 40 % Öl pro und contra 1,5 % : 1 d.h. für jedes Prozent (oder Bruchteil davon) unter 40 % müs- sen 1,5 % des Kontraktpreises per MT vom Verkäufer vergütet werden. Für jedes Prozent (oder Bruchteil da- von) über 40 % müssen 1,5 % des Kontraktpreises von ADM bezahlt werden. Besatz: Basis 2% max. 4% Besatz, unter 2% = 0,5:1; über 2% = 1:1 d.h. unter 2% müssen für jedes Prozent (oder Bruchteil davon) 0,5% des Kontraktpreises von ADM bezahlt werden. Über 2% bis 4% müssen für je- des Prozent (oder Bruchteil davon) ein Prozent des Kontraktpreises vom Verkäufer vergütet werden. § 36 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreide- handel findet keine Anwendung. Weiterhin ist ADM berechtigt, Ware abzulehnen, die bei der Anlieferung nicht die vereinbarten Qualitätskriterien aufweist. ADM ist berechtigt, nach Prüfung, auch Ware anzu- nehmen, die außerhalb der kontraktlich vereinbarten Werte liegt. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Abrechnungstabellen: 2% - 3,99% = 1:1 2% - 2,99% = 2:1 4% - 5,99% = 2:1 3% – 4,99% = 2,5:1 ab 6% = 3:1 ab 5% = 3:1 2% - 2,99% = 7:1 9% - 12,49% = 1,3:1 3% - 4,99% = 10:1 12,5% - 16,49% = 1,4:1 ab 5% = 15:1 ab 16,5% = 1,5:1
Qualitätsverrechnung. Wasser: Basis max. 9% Wasser; 9%-6% = 0,5%:1 d.h. unter 9% bis 6% müssen für jedes Prozent (oder Bruchteil davon) 0,5% des Kontraktpreises von ADM bezahlt werden. Ware mit einem Wassergehalt unter 6% wird bezüglich Qualität wie Raps mit 9% Feuch- tigkeit abgerechnet. Xxxx mit über 9% Wassergehalt gilt als nass und kann von ADM zurückgewiesen wer- den. Öl: min 40%: unter 40%=1,5:1 d.h. für jeden Prozent- satz (oder Bruchteil davon) unter 40% hat der Verkäu- fer 1,5% des Vertragspreises zu erstatten, über 40%=1,5:1, d.h. für jedes Prozent (oder jeden Bruch- teil davon) über 40% zahlt ADM einen Bonus von 1,5% des Vertragspreises.
Qualitätsverrechnung. Die Höhe des Was- sergehalts und des natürlichen Fremdbesatzes stellen keinen selbstständigen Beanstandungsgrund dar. Für Sojaschrot gilt abweichend: Abrechnungsbasis für den Wassergehalt ist in der Zeit vom 16. September bis 15. April 14 % und in der Zeit vom 16. April bis 15. Sep- tember 13 %. Besondere Angaben zur Feuchtigkeit in der Verkaufsbestätigung von ADM haben Vorrang. Werden diese Werte um mehr als 0,5 %-Punkte über- schritten bzw. übersteigt der Rohfasergehalt den ver- einbarten Wert, dann wird der Kontraktpreis um so viel Prozent gemindert, wie die vereinbarten Werte um Prozentpunkte überschritten wurden.
Qualitätsverrechnung. Die Höhe des Was- sergehalts und des natürlichen Fremdbesatzes stellen keinen selbstständigen Beanstandungsgrund dar. Für Sojaschrot gilt abweichend: Abrechnungsbasis für den Wassergehalt ist in der Zeit vom 16. September bis 15. April 14 % und in der Zeit vom 16. April bis 15. Sep- tember 13 %. Besondere Angaben zur Feuchtigkeit in der Verkaufsbestätigung von ADM haben Vorrang. Werden diese Werte um mehr als 0,5 %-Punkte über- schritten bzw. übersteigt der Rohfasergehalt den ver- einbarten Wert, dann wird der Kontraktpreis um so viel Prozent gemindert, wie die vereinbarten Werte um Prozentpunkte überschritten wurden.